1. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten in der Innenstadt.
2. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung zur Änderung der Sperrzeitverordnung.
Der Stadtrat hat in
der Sitzung am 21.12.2011 beschlossen, zum Schutz der Anwohner eine Verordnung
zu erlassen, in der der Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften
und öffentliche Vergnügungsstätten in der Innenstadt auf täglich 02:00 Uhr vorverlegt
wird und dass die Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von
Gaststätten (Sperrzeitverordnung) dahingehend geändert werden soll, dass die
Sperrzeit von Freischankflächen künftig im gesamten Stadtgebiet ausnahmslos um
23:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet.
Zu Beschlussvorschlag 1:
Die
Gaststättenverordnung (GastV) regelt in § 8 Abs.1 die allgemeine Sperrzeit für
Schank- und Speisegaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten. Diese
beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
Liegen
jedoch ein öffentliches Bedürfnis, oder besondere örtliche Verhältnisse vor, so
kann die Sperrzeit nach § 10 GastV durch Verordnung für das gesamte Stadtgebiet
oder Teile davon verlängert oder aufgehoben werden. Hierfür ist die Stadt Fürth
nach § 1 Abs. 5 GastV zuständig.
Die Stadt Fürth
beabsichtigt daher, die im Entwurf beigefügte Verordnung zu erlassen, die den
Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche
Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich auf 02:00 Uhr festsetzt.
Der Geltungsbereich dieser Regelung wird von der Rednitz im Westen, der Kapellenstraße und der Ludwigbrücke im Norden, der Pegnitz im Osten und der Bahntrasse bis zur Stadtgrenze im Süden begrenzt.
Im Bereich der Fürther Innenstadt liegen besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der GastV vor, da sich die dortigen Verhältnisse im Hinblick auf unzumutbare Störungen der Nachtruhe von anderen Teilen des Stadtgebiets unterscheiden. Im Geltungsbereich der Verordnung trifft eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Zahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb. Hierdurch ist eine konfliktträchtige Gemengelage entstanden, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt.
Eine solche konfliktträchtige Gemengelage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Fall angenommen, in dem einer Wohnbevölkerung von etwa 13.000 Personen 173 Gaststätten mit Nachtbetrieb gegenüberstehen. Im Geltungsbereich der im Entwurf beiliegenden Verordnung wohnen 19.000 Menschen. Dem stehen circa 300 Gaststätten mit Nachtbetrieb gegenüber. Die Situation in der Fürther Innenstadt ist somit vergleichbar.
Auf Grund der hohen Dichte von Gastronomiebetrieben im dortigen Bereich ist ein Vorgehen gegen einzelne Gaststätten nicht hilfreich, da sich im konkreten Einzelfall meist nicht zweifelsfrei ein Bezug zwischen den Störern und einem bestimmten Betrieb herstellen lässt und die Möglichkeit auf andere Gaststätten auszuweichen besteht.
Auch würde der Ausgangspunkt der Ruhestörungen lediglich verlagert. Eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen bliebe aus.
Lärmmessungen und rechnerisch durchgeführte Untersuchungen der unteren Immissionsschutzbehörde hatten in den vergangenen Jahren immer wieder zum Ergebnis, dass der gemäß der TA-Lärm in der Nacht gültige Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 45db(A) weitgehend überschritten wurde. Gleiches gilt auch für Wohngebiete mit einem Immissionsrichtwert von 40 db(A) nachts.
Der für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen geltende nächtliche Maximalpegel in Misch- und Wohngebieten (20 db(A) über dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit) wird von Gaststättenbetrieben in der Regel ebenfalls überschritten.
Bei den Untersuchungen wurden als Lärmeinwirkungen sowohl die durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb verursachten Geräusche berücksichtigt, als auch sonstiger Lärm, der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, wie Gäste auf dem Weg von oder zu der Gaststätte, soweit dieser zuzuordnen war. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen erfolgte entsprechend der hier einschlägigen TA-Lärm nach Lärmart und -intensität.
Aus den Ergebnissen der Untersuchungen folgt, dass auch in Zukunft ohne den Erlass dieser Verordnung im Bereich der Innenstadt für die Anwohner unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten sind, deren Störwirkung sich durch die Festsetzung des Sperrzeitbeginns auf 02:00 Uhr verringern wird.
Auch unter dem Aspekt der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen im Bereich der Innenstadt besondere örtliche Verhältnisse vor.
Vor allem durch die im Jahr 2005 in Kraft getretene
Verkürzung der Sperrzeit auf eine Stunde, von 05:00 Uhr – 06:00 Uhr, hat sich
dort die Anzahl der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im
Zusammenhang mit dem Betrieb von Gaststätten und übermäßigem Alkoholkonsum im
maßgeblichen nächtlichen Zeitraum deutlich erhöht. Die Notwendigkeit des
Erlasses dieser Verordnung bestätigt auch der beiliegende Bericht der
Die
Zu Beschlussvorschlag 2:
Wie bereits in der
Beschlussvorlage zu der Stadtratssitzung am 21.12.2011 dargestellt, wird mit
der Änderung der Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von
Gaststätten (Sperrzeitverordnung) vom 17.06.1996, zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 31.05.2011, dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird die Sperrzeitregelung an die der Nachbarstädte Nürnberg und
Erlangen angeglichen.
Die bisherige
Regelung, dass für Freischankflächen im Bereich
Gustavstraße, Waagplatz, Marktplatz und Königstraße 37 vom 15. Juni bis 15.
August am Freitag und Samstag sowie an den beiden Mittwochen vor Christi Himmelfahrt
und Fronleichnam eine Sperrzeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt, reichte nicht
aus, um die Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten und den Vorgaben des
Lärmschutzes gerecht zu werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Verordnungsentwurf zur Änderung der Sperrzeitverordnung
Verordnungsentwurf der Innenstadt-Sperrzeitverordnung
Stellungnahme der