Betreff
Lärmproblematik Gastronomie Gustavstraße, Waagplatz und Marktplatz
Vorlage
OA/006/2012
Art
Beschlussvorlage - SL

1. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten in der Innenstadt.

 

2. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung zur Änderung der Sperrzeitverordnung.


Der Stadtrat hat in der Sitzung am 21.12.2011 beschlossen, zum Schutz der Anwohner eine Verordnung zu erlassen, in der der Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften und öffentliche Vergnügungsstätten in der Innenstadt auf täglich 02:00 Uhr vorverlegt wird und dass die Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Sperrzeitverordnung) dahingehend geändert werden soll, dass die Sperrzeit von Freischankflächen künftig im gesamten Stadtgebiet ausnahmslos um 23:00 Uhr beginnt und um 06:00 Uhr endet.

 

Zu Beschlussvorschlag 1:

 

Die Gaststättenverordnung (GastV) regelt in § 8 Abs.1 die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisegaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten. Diese beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

 

Liegen jedoch ein öffentliches Bedürfnis, oder besondere örtliche Verhältnisse vor, so kann die Sperrzeit nach § 10 GastV durch Verordnung für das gesamte Stadtgebiet oder Teile davon verlängert oder aufgehoben werden. Hierfür ist die Stadt Fürth nach § 1 Abs. 5 GastV zuständig.

Die Stadt Fürth beabsichtigt daher, die im Entwurf beigefügte Verordnung zu erlassen, die den Beginn der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Innenstadtbereich auf 02:00 Uhr festsetzt.

Der Geltungsbereich dieser Regelung wird von der Rednitz im Westen, der Kapellenstraße und der Ludwigbrücke im Norden, der Pegnitz im Osten und der Bahntrasse bis zur Stadtgrenze im Süden begrenzt.

 

Im Bereich der Fürther Innenstadt liegen besondere örtliche Verhältnisse im Sinne der GastV vor, da sich die dortigen Verhältnisse im Hinblick auf unzumutbare Störungen der Nachtruhe von anderen Teilen des Stadtgebiets unterscheiden. Im Geltungsbereich der Verordnung trifft eine zahlenmäßig beträchtliche Wohnbevölkerung auf eine große Zahl von Gaststätten mit Nachtbetrieb. Hierdurch ist eine konfliktträchtige Gemengelage entstanden, die als solche untypisch ist und eine Besonderheit darstellt.

Eine solche konfliktträchtige Gemengelage hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem aktuellen Fall angenommen, in dem einer Wohnbevölkerung von etwa 13.000 Personen 173 Gaststätten mit Nachtbetrieb gegenüberstehen. Im Geltungsbereich der im Entwurf beiliegenden Verordnung wohnen 19.000 Menschen. Dem stehen circa 300 Gaststätten mit Nachtbetrieb gegenüber. Die Situation in der Fürther Innenstadt ist somit vergleichbar.

Auf Grund der hohen Dichte von Gastronomiebetrieben im dortigen Bereich ist ein Vorgehen gegen einzelne Gaststätten nicht hilfreich, da sich im konkreten Einzelfall meist nicht zweifelsfrei ein Bezug zwischen den Störern und einem bestimmten Betrieb herstellen lässt und die Möglichkeit auf andere Gaststätten auszuweichen besteht.

Auch würde der Ausgangspunkt der Ruhestörungen lediglich verlagert. Eine Reduzierung der zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen bliebe aus.

 

Lärmmessungen und rechnerisch durchgeführte Untersuchungen der unteren Immissionsschutzbehörde hatten in den vergangenen Jahren immer wieder zum Ergebnis, dass der gemäß der TA-Lärm in der Nacht gültige Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 45db(A) weitgehend überschritten wurde. Gleiches gilt auch für Wohngebiete mit einem Immissionsrichtwert von 40 db(A) nachts.

Der für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen geltende nächtliche Maximalpegel in Misch- und Wohngebieten (20 db(A) über dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit) wird von Gaststättenbetrieben in der Regel ebenfalls überschritten.

Bei den Untersuchungen wurden als Lärmeinwirkungen sowohl die durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb verursachten Geräusche berücksichtigt, als auch sonstiger Lärm, der dem Gaststättenbetrieb zuzurechnen ist, wie Gäste auf dem Weg von oder zu der Gaststätte, soweit dieser zuzuordnen war. Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen erfolgte entsprechend der hier einschlägigen TA-Lärm nach Lärmart und -intensität.

 

Aus den Ergebnissen der Untersuchungen folgt, dass auch in Zukunft ohne den Erlass dieser Verordnung im Bereich der Innenstadt für die Anwohner unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten sind, deren Störwirkung sich durch die Festsetzung des Sperrzeitbeginns auf 02:00 Uhr verringern wird.

 

Auch unter dem Aspekt der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen im Bereich der Innenstadt besondere örtliche Verhältnisse vor.

Vor allem durch die im Jahr 2005 in Kraft getretene Verkürzung der Sperrzeit auf eine Stunde, von 05:00 Uhr – 06:00 Uhr, hat sich dort die Anzahl der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Gaststätten und übermäßigem Alkoholkonsum im maßgeblichen nächtlichen Zeitraum deutlich erhöht. Die Notwendigkeit des Erlasses dieser Verordnung bestätigt auch der beiliegende Bericht der Polizeiinspektion Fürth, worin deutlich aufgezeigt wird, dass ca. 30 % der Einsätze mit direktem Gaststättenbezug in den Jahren 2008 bis 2010 auf die Zeit nach 02:00 Uhr entfallen. Hinzu kommt, dass besonders die nächtlichen Einsätze öffentlich wahrgenommen und dadurch als störend, gefährlich oder bedrohlich empfunden werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um lautstarke Auseinandersetzungen, Körperverletzungen u.ä., wobei die Alkoholisierung der Gäste, bedingt durch die längere Verfügbarkeit des Alkohols nachts in Gaststätten, eine wesentliche Rolle einnimmt.

 

 

Die Polizeiinspektion Fürth befürwortet und begrüßt den Erlass dieser Verordnung ausdrücklich. Durch die Verlängerung der Sperrzeit kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von einer Reduzierung der Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Ruhestörungen sowie dem Rückgang insbesondere von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Alkohol ausgegangen werden. Sie dient außerdem der Erhöhung des Sicherheitsgefühls und der Wiederkehr des nachbarschaftlichen Friedens in der Altstadt, der in der Vergangenheit erheblich gestört wurde.

 

 

Zu Beschlussvorschlag 2:

 

Wie bereits in der Beschlussvorlage zu der Stadtratssitzung am 21.12.2011 dargestellt, wird mit der Änderung der Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten (Sperrzeitverordnung) vom 17.06.1996, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31.05.2011, dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung getragen. Darüber hinaus wird die Sperrzeitregelung an die der Nachbarstädte Nürnberg und Erlangen angeglichen.

 

Die bisherige Regelung, dass für Freischankflächen im Bereich Gustavstraße, Waagplatz, Marktplatz und Königstraße 37 vom 15. Juni bis 15. August am Freitag und Samstag sowie an den beiden Mittwochen vor Christi Himmelfahrt und Fronleichnam eine Sperrzeit von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr gilt, reichte nicht aus, um die Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten und den Vorgaben des Lärmschutzes gerecht zu werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Verordnungsentwurf zur Änderung der Sperrzeitverordnung

Verordnungsentwurf der Innenstadt-Sperrzeitverordnung

Stellungnahme der Polizeiinspektion Fürth vom 02.01.2012