Der Stadtrat nimmt Kenntnis davon, dass die Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens Klinikum für die Zukunft durch das Unternehmen selbst sichergestellt werden muss.
Die Stadt hatte bis
zur Gründung des Kommunalunternehmens Klinikum zum 01.01.2001 die
Liquiditätsversorgung des bis dahin existierenden Eigenbetriebs Klinikum
sichergestellt (siehe auch VV zu § 8 der VO über die Wirtschaftsführung der
kommunalen Krankenhäuser (WKkV).
Die – soweit nicht
äußere Kassenkredite zur Liquiditätsversorgung aufgenommen wurden - über die
Stadtkasse für den Betrieb und für die Investitionsfinanzierung sichergestellte
Liquidität erforderte in den Jahren bis zum Trägerwechsel in der Spitze die
Bereitstellung von bis zu 30 Mio. DM.
Mit der Gründung des
Kommunalunternehmens Klinikum und der Bildung des Sondervermögens Klinikum ab
2001 wurde auch die Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens neu
geordnet, d.h. sie beschränkte sich seit 2001 letztlich nur auf die
Sicherstellung des laufenden Betriebs des Klinikums. Die Finanzierung und
Liquiditätsausstattung des Sondervermögens Klinikum war davon getrennt
sicherzustellen. Durch die Übertragung des Sondervermögens auf das
Kommunalunternehmen zum 01.01.2011 (siehe Stadtratsbeschluss vom
21.12.2011) ist das Kommunalunternehmen
für die Sicherstellung der Liquidität für den Betrieb aber auch aus der
Investitionstätigkeit wieder gesamtverantwortlich.
Der dem
Kommunalunternehmen Klinikum (ohne Sondervermögen) bisher zur Verfügung
gestellte Betriebsmittelkredit beläuft sich seit 2004 auf 9 461 417,91 €.
Die Mittel sind von
der Stadt aus ihrer Liquidität bzw. – soweit dies nicht ausreichte – durch
entsprechende Kassenkredite seitens der Stadt zur Verfügung gestellt bzw.
refinanziert worden.
Hinsichtlich der
Verzinsung ist in einer 2001 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Stadt
und dem Kommunalunternehmen Klinikum (Anlage) u.a. geregelt, dass eine
Verzinsung zu marktüblichen Bedingungen nur für die beanspruchte Liquiditätshilfe
unter Abzug von 1/9 der im laufenden Jahr im Wirtschaftsplan festgelegten
Aufwendungen (ohne Kontengruppen 75/76/77) zu erfolgen hat. Der nach dieser
Regelung bestehende „Freibetrag“ beläuft sich nach dem Wirtschaftsplan 2011
(ein Wirtschaftsplan 2012 liegt noch nicht vor) auf 12 402 056 €. In den zurückliegenden Jahren bis 2004 lag
der „Freibetrag“ ebenfalls über der seither beanspruchten Liquiditätshilfe von
rund 9,5 Mio. €.
Diese 1/9-Regelung
ist von der Überlegung geleitet, dass die vom Klinikum erbrachten Leistungen
normalerweise erst nach der Entlassung der Patienten abgerechnet werden. Bis
zum Ausgleich der Forderungen vergehen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der
Patienten (und eine durchschnittliche Verweildauer unterstellt) mehrere Wochen.
Der 1/9-Regelung lag letztlich rechnerisch eine (ca.) 6-Wochen-Frist zugrunde.
Im Zuge der
Zusammenführung von Kommunalunternehmen und Sondervermögen Klinikum und vor dem
Hintergrund der von der Regierung von Mittelfranken eingeforderten wirtschaftlichen
Unabhängigkeit bzw. Autarkie des Klinikums ist die bisherige Praxis zu
überdenken. Hinzukommt, dass seitens der örtlichen Rechnungsprüfung die
Notwendigkeit der Verzinsung von bisher zinslos gewährten Kassenkrediten bzw.
Betriebsmittelkrediten wiederholt im Rahmen der Prüfungen der Jahresrechnungen
der letzten Jahre angemahnt wurde.
Die
Liquiditätsausstattung des Kommunalunternehmens ist daher von diesem selbst
wirtschaftlich sicherzustellen. Dies bedeutet, dass das Kommunalunternehmen
entweder eine uneingeschränkte Verzinsung der Liquiditätshilfe der Stadt trägt
oder selbst die Aufnahme entsprechender Kassenkredite auf dem Geldmarkt
vornimmt.
Das Finanzreferat
empfiehlt letzteres. Es ist aufgrund der Haushaltswahrheit und Klarheit nicht
möglich, im Kern-Haushalt einen Kassenkredit für das Kommunalunternehmen zu
führen. Hinzu kommt, dass die bisher gewährten 9,5 Mio. € auf die Summe der
nach Haushaltssatzung maximal erlaubten Kassenkredite angerechnet wurden und
werden. Somit kann die Stadt die Ermächtigung für die Aufgaben des
Kern-Haushalts um diese 9,5 Mio. € weniger in Anspruch nehmen. Dies hat in der
Vergangenheit zu wiederholt schwierigen Situationen geführt. Es kann nicht
sein, dass die Ermächtigung in der Haushaltssatzung, die definitiv sich nur auf
den Kern-Haushalt bezieht, nicht ausgeschöpft werden kann, weil Kassenkredite,
die dem eigenständigen Kommunalunternehmen dienen, angerechnet werden müssen.
Die weitere
Sicherstellung der Liquidität würde das Kommunalunternehmen Klinikum aufgrund
der momentanen Geldmarktlage bzw. am Markt erzielbaren Konditionen –
unterstellt ein Betrag von rd. 9,5 Mio € würde weiter notwendig werden – das
Klinikum mit ca. 50 – 100 000 € belasten.
Die grundsätzliche
Verpflichtung der Stadt gegenüber dem Kommunalunternehmen zum Ausgleich
etwaiger künftiger Jahresfehlbeträge bleibt von dieser Änderung unberührt.
Nach dem Ergebnis
eines Gesprächs am 02.02.2012 mit dem Vorstand des Klinikums und des von Kli
hinzugezogenen Abschlussprüfers wurden seitens des Klinikums gegen die
Behandlung der Angelegenheit im FA/StR am 29.02.2012 keine Bedenken erhoben.
Finanzierung:
Vorgang erfordert im
Stadthaushalt keine Bereitstellung von Mitteln.
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Vereinbarung vom 29.06./14.09.2001