Betreff
Grundsätze guter Unternehmensführung und Beteiligungssteuerung - Public Corporate Governance der Stadt Fürth - (PCG-FÜ)
Vorlage
Käm/013/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

1.   Der Stadtrat beschließt die – als Anlage beigefügten – „Grundsätze guter Unterneh­mensführung und Beteiligungssteuerung – Public Corporate Governance der Stadt Fürth –“ (PCG-FÜ).
Die städtischen Vertreter werden ermächtigt, in den Eigengesellschaften sowie allen weiteren privatrechtlichen Unternehmen mit mehrheitlicher Beteiligung die erforderli­chen Gesellschafterbeschlüsse zur Verankerung der PCG-FÜ zu fassen.
Dem Verwaltungsrat des Kommunalunternehmens Klinikum Fürth wird empfohlen, auch dort die PCG-FÜ zu verankern, soweit die in den PCG-FÜ enthaltenen Bestim­mungen auf das Kommunalunternehmen übertragbar sind.
Für Unternehmen, für die in den PCG-FÜ ihre Anwendung empfohlen wird (privat­rechtliche Unternehmen, bei denen die Stadt Fürth über keine Mehrheitsbeteiligung verfügt, sowie gemeinsame Kommunalunternehmen), wird – soweit jetzt oder in Zu­kunft durchsetzbar – ebenfalls die Zustimmung zur Verankerung der PCG-FÜ erteilt.

2.   Das Finanzreferat wird ermächtigt, mit den von den PCG-FÜ erfassten Unternehmen die notwendigen inhaltlichen und ablauforganisatorischen Festlegungen zu treffen, damit nach einheitlichen Standards der erforderliche Informations- und Datenfluss zwischen dem Beteiligungsmanagement und den Unternehmen gewährleistet ist.

3.   Die Stelle 20025 erhält die Funktionsbezeichnung „Beteiligungsmanager/in“ und wird aus der Aufbauorganisation von Käm herausgelöst und als Stabsstelle des Finanz­referats geführt. Der Geschäftsverteilungsplan der Stadt Fürth ist entsprechend anzu­passen.

 


Für die rechtlich verselbständigten Unternehmen im „Konzern Stadt“ bedarf es einer verbindli­chen Übereinkunft, dass sich das strategische und operative Handeln aller daran Beteiligten an den Gründsätzen guter Unternehmensführung und Beteiligungssteuerung ausrichtet. Die Stadt Fürth bewirkt in einem bedeutsamen Umfang ihre kommunale Aufgabenerfüllung durch ihre städtischen Unternehmen. Dies erfordert – nach innen wie nach außen – eine zielgerichtete, gesamtstädtische Konzernstrategie. Sie soll im Besonderen auch ein Signal an die Fürther Bür­gerinnen und Bürger sein, dass trotz Privatisierung bzw. öffentlich-rechtlicher Ausgliederung städtischer Aufgaben der demokratisch legitimierte Gesamtwille im Konzern Stadt beachtet und umgesetzt wird.

Im Sinn dieser Konzernstrategie wird nun der Entwurf für einen Grundsatzbeschluss (PCG-FÜ) vorgelegt. Er wurde unter Federführung von Rf. II entwickelt und mit der infra-Gruppe, WBG-Gruppe, VHS, Elan, dem Kli sowie der Sparkasse Fürth und der E.ON Bayern AG (Mitgesell­schafterin der WBG bzw. der infra fürth gmbh) abgestimmt. In einem außerordentlich kurzen Zeitraum gelang es so, einen tragfähigen Konsens zu finden. Dieser beinhaltet die national wie auch international anerkannten Grundsätze guter Unternehmensführung, die als „Corporate Governance“ längst Einzug in das deutsche Aktienrecht gefunden haben.

Nun als eine Public Corporate Governance auf die spezifischen Gegebenheiten öffentlicher, kommunaler Unternehmen übertragen, definieren die PCG-FÜ die Aufgaben, Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Und so wird neben dem Stadtrat/der Verwaltung bzw. der Gesell­schafterversammlung in den PCG-FÜ insbesondere die Bedeutung des satzungsmäßigen Kon­trollorgans (Aufsichts-/Verwaltungsrat) sowie der Geschäftsführung (Geschäftsführer/Vorstand) herausgestellt und diesen beiden Organen die gebotene Wertschätzung gegeben. Dies zeigt sich in den PCG-FÜ in den ausführlichen Kapiteln 3 bis 5.

Bestandteil der PCG-FÜ ist aber natürlich auch die aktive Rolle der Stadt als Gesellschafterin. Diese Funktion findet eine Grenzziehung jedoch dort, wo die alltäglichen, operativen Belange der städtischen Unternehmen tangiert sind.

Überdies erlaubt die in 1.2 PCG-FÜ definierte Bestimmungshierarchie (Regelungen – Empfeh­lungen – Anregungen) ein hohes Maß an Flexibilität sowohl für die Unternehmen als auch für das Beteiligungsmanagement.

Die Ziffer 1. des Beschlussvorschlags beinhaltet die neben der Zustimmung zu den PCG-FÜ notwendigen Ermächtigungen, die PCG-FÜ in den städtischen Unternehmen zu verankern.

Aufgrund der – auf das Wesentliche bezogenen – PCG-FÜ bedarf es des Weiteren einheitlicher Standards zur gesamtstädtischen Beteiligungssteuerung. Dies betrifft bspw. die Modalitäten des unterjährigen Reportings, die Ausgestaltung der Wirtschaftspläne sowie die Formulierung eines GmbH-Mustergesellschaftsvertrags. Mit der Ziffer 2. des Beschlussvorschlags wird Rf. II er­mächtigt, hierzu die erforderlichen Arbeitsmittel (in Abstimmung mit den Unternehmen) festzu­legen.

Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu den PCG-FÜ in der Anlage 2 verwiesen. Hierin ist mit Blick auf die Personalressourcen des Btm mit – unverändert – 1,0 VKÄ auch vermerkt, dass die Zielvereinbarungen (vgl. 2.4 PCG-FÜ) zunächst nur für die infra fürth gmbh, WBG und Elan Anwendung finden sollen. Nach 2 Jahren sollen die Zielvereinbarungen dann auf alle von den PCG-FÜ erfassten Unternehmen ausgeweitet werden.

Mit der Ziffer 3. des Beschlussvorschlags wird das Btm aus Käm herausgelöst und – wie in 2.5.1 PCG-FÜ angeführt – direkt der Finanzreferatsleitung unterstellt. Hierzu wird auf das OrgA-Gutachten vom 11.01.2012 in der Anlage 3 verwiesen.

Zusammenfassung

Mit den Grundsätzen guter Unternehmensführung und Beteiligungssteuerung (PCG-FÜ) wurde ein an der Public Corporate Governance ausgerichteter Grundsatzbeschluss entwickelt. Er bil­det – anders als gängige Beteiligungsleitlinien – das gesamte Beziehungsgefüge aller Akteure ab.

Fokussiert auf das Wesentliche, nämlich die gesamtstädtische Beteiligungssteuerung (auch) mittels Zielvereinbarungen, wird damit der Notwendigkeit zur Intensivierung des Beteiligungs­managements entsprochen. In der zukünftigen, konkreten Umsetzung der PCG-FÜ liegt unter Hinweis auf die knappen Personalressourcen des Btm (1,0 VKÄ) ein sehr ambitioniertes Vorha­ben. Entsprechend der die PCG-FÜ auch prägenden Bestimmungshierarchie (Regelungen – Empfehlungen – Anregungen) stellen die Inhalte des Grundsatzbeschlusses in ihrer Gesamtheit insoweit einen Maximal-Level für das breite Aufgabenspektrum des Beteiligungsmanagements dar. Die Erfüllung der Soll-Empfehlungen und – noch mehr – der Kann/Sollte-Anregungen der PCG-FÜ wird sich daran orientieren müssen, was die knappe Personalausstattung des Btm diesbezüglich zulässt.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 PCG-FÜ

2 Erläuterungen zu den PCG-FÜ

3 OrgA-Gutachten vom 11.01.2012