1. Die Ausführungen des
Baureferates werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Der Bau- und Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat,
gem. der Vorlage der Verwaltung vom 10.02.2012 die Veränderungssperre für den
Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 264 a „Lehmusstraße“ zu verlängern. Der genaue Geltungsbereich ist aus
dem beiliegenden Planblatt (als Bestandteil der Satzung) zu entnehmen.
3. .
bisherige Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Abstimmungsergebnis |
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einst. |
mit Mehrheit |
Ja- Stimmen |
Nein- Stimmen |
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angen. |
abgel. |
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1 |
Bau-
und Werkausschuss |
30.03.2011 |
X |
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2 |
Stadtrat |
13.04.2011 |
X |
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3 |
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Für das überwiegend unbebaute bzw. durch Abbrüche frei gewordene Areal zwischen Würzburger-, Cadolzburger-, Hard- und Lehmusstraße, das derzeit teilweise als Kfz- Verkaufsplatz genutzt wird, hat der Bauausschuss mit Beschluss vom 06.03.02 das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264a förmlich eingeleitet
Zielsetzung des Bebauungsplanes ist es, den
unstrukturierten, überwiegend brach liegenden Bereich, der einen
städtebaulichen Missstand darstellt, neu zu ordnen und damit eine Verbesserung
des Erscheinungsbildes der Stadteingangssituation zu erreichen. Gemäß
Aufstellungsbeschluss soll unter Berücksichtigung der in der Umgebung
befindlichen Bebauung an der Cadolzburger Straße und der Würzburger Straße eine
mehrgeschossige Blockrandbebauung entstehen. An der Lehmusstraße selbst ist
eine mehrgeschossige aufgelockerte Baustruktur vorgesehen.
Als zulässige Art der Nutzung
soll eine gemischte Nutzung (Mischgebiet) festgesetzt werden. Dies entspricht
auch der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes, der hier eine
gemischte Baufläche vorsieht.
Dem Baureferat wurde im März 2010 für das
Grundstück Fl. Nr. 1386/6, Gemarkung Fürth in der Würzburger Straße 19 ein
Antrag zur Errichtung einer beleuchteten doppelseitigen City-Star-Board
Werbeanlage auf Monofuß vorgelegt. Die beantragte Werbeanlage soll im künftigen
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 264 a errichtet werden und steht der
Errichtung einer Blockrandbebauung und einer hochwertigeren Grundstücksnutzung
grundsätzlich durch ihren geplanten Standort entgegen.
Da zu befürchten war, dass die Durchführung der Bauleitplanung durch das
Vorhaben (Bauantrag) unmöglich oder wesentlich erschwert wird, wurde die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zunächst gem. § 15
Baugesetzbuch (BauGB) für einen Zeitraum von 12 Monaten (bis
zum 19.05.2011) ausgesetzt.
Nach Ablauf dieser Frist hat der Stadtrat zur
Sicherung der Planung eine Veränderungssperre gem. § 14 i.V.m. § 16 BauGB
beschlossen, die gemäß ortsüblicher Bekanntmachung am 12.05.2011 in Kraft
getreten ist und außer Kraft treten sollte, sobald und soweit für ihren
Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens
jedoch mit Ablauf des 18.05.2012.
Nachdem der Bebauungsplan noch nicht bis zur
Rechtsverbindlichkeit gebracht werden konnte, soll die Satzung über die
Veränderungssperre um ein weiteres Jahr bis zum 18.05.2013 verlängert werden.
Die
Stadt Fürth kann diese Frist - wenn besondere Umstände es erfordern - mit
Zustimmung der Regierung von Mittelfranken nochmals bis zu einem weiteren Jahr
verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB).
2. Inhalt
Die Stadt Fürth hat aufgrund des § 14 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.
I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I
S. 2585) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
(Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796; BayRS 2020-1-1-I) zuletzt
geändert durch § 10 des Gesetzes vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung
über eine Veränderungssperre erlassen:
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Die Begrenzung des gewählten Geltungsbereiches bildet im Norden die
Würzburger Straße, im Westen die Lehmusstraße, im Süden die Hardstraße und im
Osten die Cadolzburger Straße.
Die
genaue Abgrenzung ergibt sich aus der beiliegenden Karte, die als Anlage zur Veränderungssperre
Teil der Satzung ist.
§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre;
Ausnahmen
Im
räumlichen Geltungsbereich dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden.
2.
Erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§
14 Abs. 2 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten
Die
Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein
Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des
18.05.2012.
Die
Stadt Fürth kann diese Frist um ein Jahr und – wenn besondere Umstände es
erfordern – mit Zustimmung der Regierung von Mittelfranken nochmals bis zu
einem weiteren Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).
Hinweis
Dauert
die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns
oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus,
ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann
die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der
Entschädigung schriftlich bei der Stadt Fürth beantragt (gem. § 18 Abs. 2 Satz
3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB).
Das
Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 215 Abs. 1 werden folgende Verletzungen von Vorschriften
unbeachtlich:
1.
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach §
214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Fürth
(Stadtplanungsamt, Hirschenstraße 2) unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert und tritt
außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan
rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 18.05.2013. Die sonstigen Inhalte der
Veränderungssperre bleiben unberührt
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
X |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Planblatt
mit Geltungsbereich der Veränderungssperre (als Bestandteil der Satzung)
Lageplan mit dem beantragten Standort der Werbeanlage