Betreff
FNP-Änderung Nr. 2012.10 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Photovoltaikanlage" sowie Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E Nr. XX) mit Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage im Bereich der Bahnlinie Nähe Würzburger Straße (Parallelverfahren) Hier: Einleitungsbeschluss
Vorlage
SpA/059/2012
Aktenzeichen
V-61-PlF- Scha
Art
Beschlussvorlage - AB
Untergeordnete Vorlage(n)

1. Die Ausführungen des Baureferates werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Auf Antrag der infra fürth gmbh wird zur Schaffung der planungs- und förderrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Freiflächen-Photovoltaikanlage im Rahmen eines sog. Parallelverfahrens (§ 8 Abs. 3 BauGB) ein FNP-Änderungsverfahren (Änderungsnummer 2012.10) zur Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung “Photovoltaikanlage“ sowie ein Satzungsverfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (V+E Nr. XX) mit Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets für den o. g. Bereich eingeleitet.

 


Vor dem Hintergrund der “Energiewende“ und der damit verbundenen Förderung des Klimaschutzes wurde die Verwaltung mit Beschluss des Stadtrates vom 25.05.2011 mit einer gesamtstädtischen Untersuchung zur Situierung von stadtbild- und landschaftsbildverträglichen PV-Standorten beauftragt.

 

In der gemeinsamen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 30.11.2011 wurden seitens des Baureferats geeignete Standorte für Freiflächenanlagen-Photovoltaikanlagen aufgezeigt und daraufhin beschlossen, das vorliegende Standortkonzept als Grundlage für die Entscheidungsfindung bei künftigen Standortanfragen heranzuziehen. Über konkrete Einzelstandorte sollte erst anlässlich der Einleitung entsprechender Bauleitplanverfahren entschieden werden, wobei diese erst nach Antragstellung eines Investors, der sich sowohl zur Durchführung eines V+E-Verfahrens (d. h. Kostenübernahme) verpflichtet als auch die hierzu erforderliche Grundstücksverfügbarkeit nachweist, eingeleitet werden sollten.

 

Das Vorhandensein eines rechtskräftigen Bebauungsplanes (und somit auch einer dementsprechende FNP-Darstellung) ist gem. des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Voraussetzung für die Vergütung von Strom aus PV-Freiflächenanlagen. Anspruch auf Einspeisevergütung haben u. a. PV-Freiflächenanlagen auf Flächen, die (bis zu 110 Meter) längs von Autobahnen und Schienenwegen liegen.

 

Mit Schreiben der infra fürth gmbh vom 27.02.2012 wird für einen Standort im Bereich einer eisenbahnnahen Fläche, Nähe der Würzburger Straße, auf den Grundstücken der Gemarkung Burgfarrnbach mit den Fl.Nrn. 245/3, 245/4, 254/6, 252/4, 252/2, 252/10, 245/7 (Erschließungsweg), 753 (TF des Böschungsbereichs entlang der Würzburger Str.) sowie ggf. 757 (Teilfläche des Böschungsbereichs entlang der Bahnlinie) ein Antrag zur Einleitung der o. g. Bauleitplanverfahren gestellt. Der beantragte PV-Standort ist größtenteils im o. g. Standortkonzept enthalten und wurde hierbei als grundsätzlich geeignet erachtet. Ausgenommen wurde bisher nur die auf Grundstück Fl.Nr. 252/4 Gem. Bfb. vorhandene Gehölzinsel; im anstehenden Bauleitplanverfahren soll geprüft werden, inwieweit diese ortsnah ersetzt und gleichermaßen mit PV-Modulen überplant werden kann. Anderenfalls würde dieses Grundstück im FNP als Grünfläche dargestellt und auch im V+E entsprechend gesichert werden. Im Standortkonzept war auch Grundstück Fl.Nr. 245/4 nicht enthalten, da dieses ursprünglich als potenzielle Ausgleichsfläche vorgesehen wurde (die geplante ökologische Aufwertung könnte jedoch auch anderenorts erfolgen).

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt stellt den beantragten Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar und ist zur Schaffung der o. g. planungs- und förderrechtlichen Voraussetzungen durch Ausweisung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ zu ändern. Die o. g. Böschungsbereiche sowie ggf. weiter erforderliche Ausgleichsflächen sollen als Grünflächen dargestellt werden. Parallel soll im o. g. Bereich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit einem Vorhaben- und Erschließungsplan (V+E Nr. XX) mit Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage durchgeführt werden. Die Realisierung der Planung ist jedoch in Abhängigkeit mit der Wirtschaftlichkeit zu sehen, die sich durch die aktuell in Aussicht genommene Reduzierung der Einspeisevergütung erheblich verschlechtern wird. Nochmalige Reduzierungen sind durchaus denkbar.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Anlage 1: FNP-Änderungsbereich 2012.10 sowie Geltungsbereich zur Aufstellung des V+E Nr. XX

Anlage 2: Antrag des Investors auf Einleitung der o. g. Bauleitplanverfahren