Die Gebührensatzung für die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen wird wie folgt geändert und neu gefasst:
Art. 1
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz i.d.F. d. Bek. vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung 22.12.2011 (BGBl I S. 2975, Nr. 70) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) a)
Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten,
Kinderhort) wird eine Benutzungsgebühr (§ 2) erhoben. Essensverpflegung, die
auch Getränke umfasst, kann dazu gebucht werden, wofür Verpflegungsgeld (§ 3)
zu entrichten ist. Verpflegungsangebot und Verpflegungsgeld sollen neben der
Verköstigung der Kinder auch den pädagogischen Auftrag und soziale Aspekte
berücksichtigen.
b) Nimmt ein Kind nicht an der Verpflegung teil, ist ausschließlich eine
Getränkepauschale zu erheben.
c) Benutzungsgebühr sowie Verpflegungsgeld bzw. Getränkepauschale werden im
Gebührenbescheid betragsmäßig festgesetzt und gemeinsam erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (vgl. § 2 der Benutzungssatzung). Die in § 2 und § 3 genannten Gebühren werden für 11 Monate erhoben.
Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß § 11 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen.
(3) Gebührenschuldner
sind die Personensorgeberechtigten, bei denen sich das Kind aufhält.
(4) Die
Betreuungsgebühr, das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale werden über
die Stadtkasse vom Jugendamt eingezogen.
§ 2
Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Zahlungsweise für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
||||
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Kindergarten |
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Hort |
Kinder unter 3 Jahren im
Kindergarten |
Krippe |
|||
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"Sockel" = 4 Std. |
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89 € |
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96 € |
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115 € |
|
214 € |
täglich bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für eine |
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Zubuch-Stunde |
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10 € |
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12 € |
|
12 € |
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27 € |
Auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag (§ 5 Abs.3) |
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57,50 € |
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Beiträge im einzelnen |
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bis zu 3 Std. |
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187 € |
bis zu 4 Std. |
|
89 € |
|
96 € |
|
115 € |
|
214 € |
bis zu 5 Std. |
|
99 € |
|
108 € |
|
127 € |
|
241 € |
bis zu 6 Std. |
|
109 € |
|
120 € |
|
139 € |
|
268 € |
bis zu 7 Std. |
|
119 € |
|
132 € |
|
151 € |
|
295 € |
bis zu 8 Std. |
|
129 € |
|
144 € |
|
163 € |
|
322 € |
bis zu 9 Std. |
|
139 € |
|
156 € |
|
175 € |
|
349 € |
bis zu 10 Std. |
|
149 € |
|
168 € |
|
187 € |
|
376 € |
(2) a) Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in § 1 Abs. 3
genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so
wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der
volle Betrag fällig. Für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die
Gebühr auf 50 %. Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die
Getränkepauschale.
b) Die Benutzungsgebühr entfällt ganz, wenn ein im Stadtgebiet Fürth wohnender
unterhaltspflichtiger Elternteil, bei dem sich das Kind im Sinne des
gewöhnlichen Aufenthalts befindet, Grundsicherung nach SGB XII erhält. Das gilt
nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.
(3) Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu
entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. Dies gilt
nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. Die
volle monatliche Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die
Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Bei längeren Schließzeiten, darunter
fallen nicht Ferienschließzeiten, kann im Einzelfall ein Gebührenerlass durch
das Jugendamt gewährt werden.
§ 3
Höhe des Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale
(1)
Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung und
Getränkegeld werden als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:
|
Kindergarten |
Hort |
Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten |
Krippe |
Teilzeitvariante: Verpflegungsgeld
für wöchentlich bis zu 2
Verpflegungstage in 11 Monaten, Getränke
eingeschlossen |
40 € |
42 € |
40 € |
36 € |
oder in der
Vollzeitvariante: Verpflegungsgeld
für wöchentlich 3 bis zu 5
Verpflegungstage in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen |
61 € |
65 € |
61 € |
52 € |
oder
ausschließlich als
Getränkepauschale |
7 € |
7 € |
7 € |
7 € |
(2)
a) Das Verpflegungsgeld wird aus den
Beschaffungskosten für Essen und Getränke berechnet. Hinzu kommen die
Sachkosten für Gedecke und die personalbezogenen, hauswirtschaftlichen
Servicekosten für das Anbieten der Verpflegung. Die Getränkepauschale wird aus
den Beschaffungskosten für die Getränke berechnet. Die Kalkulationsbasis wird
in jährlichen Abständen aktualisiert und bei Bedarf jeweils zum 1.9.
fortgeschrieben. Dabei wird eine durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder
pauschal den Öffnungstagen gegenüber gestellt und die Kosten entsprechend pro
Kind umgelegt. Das sich ergebende Guthaben deckt pauschal alle Fehltage ab.
b) Für jeden angefangenen Monat ist das volle Verpflegungsgeld bzw. die volle
Getränkepauschale zu entrichten. Es erfolgt keine tageweise Abrechnung. Für den
Monat August fällt kein Verpflegungsgeld oder keine Getränkepauschale an. Dies
gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden.
In anderen Ferienschließ- und Fehlzeiten werden das pauschalierte
Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale erhoben. Bei längeren Schließzeiten,
darunter fallen nicht Ferienschließzeiten, kann im Einzelfall ein Erlass des
Verpflegungsgeldes bzw. der Getränkepauschale durch das Jugendamt gewährt
werden.
c) Das Verpflegungsgeld bzw. die Getränkepauschale ist auch dann voll zu
bezahlen, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Dies gilt nicht,
wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das
Kind von Verpflegung oder Getränken abgemeldet war.
(3)
Eingehende Zahlungen werden vorrangig auf die
laufende Benutzungsgebühr (§ 2) verrechnet. Zuschüsse von Dritten und
Eigenanteile von Eltern sind zweckbestimmt zu berücksichtigen.
§ 4
Fälligkeit
Betreuungsgebühren, Verpflegungsgelder und Getränkepauschalen sind im Voraus zum 01. eines jeden Monats fällig.
§ 5
Ermäßigung
(1) Bei Aufnahme
in die Kindertageseinrichtung ab dem 16. eines Monats wird nur ein halber
Beitrag fällig. Verpflegungsgeld und Getränkepauschale sind dann in Höhe der
Teilzeitvariante zu erheben
(2) Bei einer Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes „Ferienkind“) kann das Stadtju-
gendamt auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr
festsetzen. Wird ein solches Kind länger als 14 Kalendertage in der Einrichtung
betreut, ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt
für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.
(3) In der Eingewöhnungsphase von Kindern unter 3 Jahren im Kindergarten, die nur
an Nachmittagen -jedoch mindestens 10 Stunden wöchentlich- betreut werden, wird eine Ermäßigung von 50 % des Sockelbetrages gewährt (Tabelle zu § 2).
§ 6
Beitragsentlastung
(1) Im
letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art 35, 37 ff
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
unmittelbar vorausgeht, wird die Gebühr nach § 2 Abs. 1 für Kindergärten um den
sich nach dem Bayerischen
Kinderbildungs- und
-betreuungsgesetz, sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der
jeweils gültigen Fassung, genannten Betrag reduziert. Die Beitagsentlas-
tung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Benutzungs-
gebühr.
Die Entlastung
beträgt:
a)
50 € ab 01.09.2012
b) 100 € ab 01.09.2013.
(2) Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheides folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.
Art. 2
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01. September 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von
Tageseinrichtungen im Begriffssinn von § 22 SGB VIII (Kindergärten, -horte und
ähnliche Einrichtungen) der Stadt Fürth vom 29.09.1976 (Amtsblatt vom
17.12.1976, Nr. 44 zuletzt geändert durch Änderungsatzung vom 18.05.2011
(Amtsblatt vom 8.6.2011, Nr. 11) außer Kraft.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Satzung neu bekannt zu machen
Der Sachverhalt
wurde im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten am 20.06.2012
vorberaten und wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.
Gebührenerhöhung:
Die Stadt wendet für
ihre Kitas im Jahr 2012 einen Betrag von 10.738.654 € auf. Davon sind ca. 80 %
für das Personal eingesetzt. Als Einnahmen gehen 5.786.900 € ein. Aus
Elternbeiträgen werden davon die Ausgaben mit 1.972.900 € zu 18,37 %
refinanziert. Erforderlich wären 20 %. Im Hinblick auf die Steigerung der
Lebenshaltungskosten von zuletzt 2,1% und die zukünftige tarifliche
Lohnerhöhung ist eine weitere Gebührenerhöhung somit unvermeidbar.
Der Grundpreis (bei 4 Stunden) soll im Kindergarten und Hort um 2 €, bei
Kindern unter 3 Jahren im Kindergarten um 3 € und in der Kinderkrippe um 6 €
angehoben werden. Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, wie sich die Erhöhung, je
nach Buchungskategorie, zwischen 1,6% und 3 % auswirkt.
Umstellung der Zahlungsweise im Krippenbereich:
Krippengebühren werden bisher für 12 Monate erhoben. Zur Vereinheitlichung in
städtischen Einrichtungen soll der Betrag auf eine 11-monatige Zahlungsweise
umgestellt werden, woraus sich erst einmal keine Erhöhung ergibt. Es wird
lediglich der bisherige monatliche Grundpreis und der Preis für die
Zubuchungsstunde auf den Jahresbeitrag hochgerechnet (x 12 Monate) und dann auf
11 Monate umgelegt.
Die allgemeine Gebührenerhöhung wird in der Anlage 1 als 2. Stufe dargestellt.
Umlegung der Kosten für hauswirtschaftliche Servicekräfte
Die Kosten fließen grundsätzlich in das zukünftig zu erhebende, kostendeckende
Verpfle- gungsgeld ein. Die hauswirtschaftlichen Servicekräfte erbringen zwar
auch Betreuungsdienst- leistungen für die Kinder. Dazu gehören z.B. Säuberung
der Zahnbecher, Kleider- und Wäschewechsel bei Einnässen. Nach Auskunft des
Finanzamtes sind dies jedoch keine pädagogisch-erzieherischen Dienstleistungen,
die in die Betreuungsgebühr eingerechnet werden können, auch wenn sie
elementarer Bestandteil im Tagesablauf einer Kita sind.
Mit der Bereitstellung von Verpflegung fallen neben dem hauswirtschaftlichen
Service auch zusätzliche pädagogische Leistungen an, die deshalb über einen
Aufschlag von mtl. 4 € in die Betreuungsgebühr einfließen und zur allgemeinen
Erhöhung noch hinzu kommen.
Der höhere
Betreuungsbetrag kann von den Eltern steuermindernd geltend gemacht werden.
Verpflegungsgeld:
Mit Änderung der Benutzungssatzung durch StR-Beschluss vom 28.3.12 wurde die
Verpflegung in städtischen Kitas als Regelangebot eingeführt. Die wesentlichen
Änderungen sind auch in einer neuen Gebührensatzung haushaltsneutral
abzubilden.
Im Hinblick auf die Verpflegung sind in der Satzung folgende Ziele umzusetzen:
1.
Um allen Kindern
in den städt. Kitas täglich ein Essen anbieten zu können, soll flächendeckend
ein sicheres Verpflegungsangebot geschaffen werden.
2.
Die Kompetenzen
sollen klar geregelt sein, damit Rechtssicherheit besteht (wer bietet Essen an?
Wer unterschreibt Vertrag? Wer ist Empfänger? Vollstreckung bei Ausfällen
usw.).
3.
Jede Einrichtung
soll feste, motivierte Kräfte mit Arbeitsvertrag erhalten, um das Essensangebot
zuverlässig, ohne ständigen Wechsel, zu gestalten. Die Grundlage soll eine
normierte Stundenzuteilung sein.
4.
Die Verpflegung
soll über eine Satzung geregelt werden und nicht mehr, nur privatrechtlich
geregelt, im rechtsfreien Raum schweben.
5.
Einrichtungen
haben weitreichende Spielräume zur Gestaltung, um Art des Essens, Qualität,
Ausgestaltung, Selbstverpflegung oder Catering und zeitoffene Anbieterwahl
selbst vornehmen zu können.
6.
Der
Verwaltungsaufwand soll den Kita-Leitungen weitgehend durch das JgA abgenommen
werden.
7.
Stadtweit soll es
einen einheitlichen Essenspreis für alle Kita-Kinder geben.
8.
Das
Verpflegungsgeld soll als Monatspauschale erhoben werden, ohne
Einzeltagesabrechnung und Rückvergütung, in einer Vollzeitvariante und einer
Teilzeitvariante.
9.
Der Preis soll
kostendeckend und für die Eltern möglichst günstig sein.
10.
Dazu sollen
Lohnzuschüsse des Jobcenters (§ 16 e SGB II) ausgeschöpft werden, um den
höchsten Kostenfaktor Lohn überschaubar zu halten.
11.
In den
Verpflegungspreis sind neben Rohstoffkosten auch die anfallenden Personalkosten
für hauswirtschaftliche Servicekräfte und sonstige Personalkosten (z.B.
Kostenanteile BuFDi) und einfache Nebenkosten (Gedecke, Servietten, Besteck
etc.) mit einzurechnen.
12.
Die
Getränkeverpflegung ist obligatorisch einzuführen.
13.
Höhere Kosten aus
dem pädagogischen Bereich sollen in die Gebühr übernommen werden,
a) um das Verpflegungsgeld nominell zu verbilligen,
b) um auch bei „nur Getränkegeld-Kindern“ einen pädagogischen Kostenanteil
einzurechnen,
c) um die erhöhte Betreuungsgebühr auch steuerlich berücksichtigen zu können.
14.
Betreuungsgebühr
und Verpflegungsgeld sollen als Gesamtgebühr über die Stadtkasse eingezogen
werden können, damit nicht zwei Bearbeitungsvorgänge erforderlich sind.
Aus der Gebührenerhöhung ergeben sich Mehreinnahmen von brutto 33.000 €. Daraus
entstehen Mehraufwendungen bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe für
Beitragsübernahmen in Höhe von ca. 7.000 €, so dass als Nettomehreinnahmen ca.
26.000 € zu veranschlagen sind.
Aus der Regelung des Verpflegungsgeldes ab 1.9.2012 entstehen der Stadt Fürth
keine Mehraufwendungen. Für den Einkauf von Essen und Getränken werden ca.
650.000 € eingesetzt. Für Personalkosten fallen bei kostenoptimierter Planung
ca. 250.000 € - 350.000 € an, so dass im Zusammenhang mit der Verpflegung ein
Kostenvolumen von ca. 800.000 € bewirtschaftet und kostendeckend auf die Nutzer
umgelegt wird.
Das Verpflegungsgeld
wird zukünftig als gesonderte Tabelle neben der Benutzungsgebührentabelle
dargestellt, so dass ein Gesamtbetrag errechnet werden kann. Die Schaffung
einer Gesamtgebühr ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Die Vorlage wurde im Vorfeld mit einem Arbeitskreis interessierter
Elternbeiräte abgestimmt und allen Elternbeiräten nach Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG
im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung mit einer Einwendungsfrist
bis 18.5.2012 am 13.4.2012 zur Kenntnis gebracht. Viele Elternbeiräte haben
ihre Zustimmung erklärt. Einwendungen werden in der Anlage 4 beigefügt.
Ermäßigung
Am 27.03.2012 hat das Bayerische Kabinett beschlossen, für Kinder im letzten
Kindergartenjahr eine Ermäßigung, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2012/2013
in Höhe von mtl. 50 € und ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 in Höhe von mtl.
100 € zu gewähren. Im Rahmen des Bayerischen Kinderbildungs- und
Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) soll die Beitragsentlastung der Eltern über einen
Zuschuss zusätzlich zur kindbezogenen Förderung finanziert werden. Die
tatsächlich zu leistenden Benutzungsgebühren im letzten Kindergartenjahr
reduzieren sich somit um die Höhe des staatlichen Zuschusses.
Im regulären Budget ist die Beitragsermäßigung haushaltsneutral. Im
Sonderbudget erzieherische Hilfen werden dadurch die Zuschüsse der
wirtschaftlichen Jugendhilfe zu den Kindergartenbeiträgen für ca. 270 Kinder im
Haushaltsjahr 2013 um ca. 210.000 € und 2014 um ca. 320.000 € entlastet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Nettomehreinnahmen
aus Erhöhung 26.000 € |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
xx |
ja |
Hst.
4640,4643,4645 |
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: Die Verpflegungskosten werden ab 01.09.2012
kostendeckend auf die Nutzer umgelegt. Nur die Gebührenerhöhung führt zu
Mehreinnahmen. Für die staatlichen Zuschüsse zur Beitragsentlastung ist noch
die Gesetzesfassung abzuwarten. |
||||||||||||||||||
Einwendungen der Elternbeiräte