Betreff
Neufassung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
JgA/042/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Die Gebührensatzung für die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen wird wie folgt geändert und neu gefasst:

 

 

Art. 1

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz i.d.F. d. Bek. vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.2002 (GVBl. S. 322) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung 22.12.2011 (BGBl I S. 2975, Nr. 70) folgende Satzung:



§ 1

Gebührenpflicht

 

(1)   a) Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) wird eine Benutzungsgebühr (§ 2) erhoben. Essensverpflegung, die auch Getränke umfasst, kann dazu gebucht werden, wofür Verpflegungsgeld (§ 3) zu entrichten ist. Verpflegungsangebot und Verpflegungsgeld sollen neben der Verköstigung der Kinder auch den pädagogischen Auftrag und soziale Aspekte berücksichtigen.

b) Nimmt ein Kind nicht an der Verpflegung teil, ist ausschließlich eine Getränkepauschale zu erheben.


c) Benutzungsgebühr sowie Verpflegungsgeld bzw. Getränkepauschale werden im Gebührenbescheid betragsmäßig festgesetzt und gemeinsam erhoben.

 

(2)   Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung (vgl. § 2 der Benutzungssatzung). Die in § 2 und § 3 genannten Gebühren werden für 11 Monate erhoben.

 

Die Gebührenpflicht endet mit der Beendigung des Benutzungsverhältnisses gemäß § 11 der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen.

 

(3)   Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten, bei denen sich das Kind aufhält.

(4)   Die Betreuungsgebühr, das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale werden über die Stadtkasse vom Jugendamt eingezogen.


§ 2
Höhe der Benutzungsgebühren

(1)       Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

      

   Hort

Kinder unter 3

Jahren im Kindergarten

Krippe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

89 €

 

96 €

 

115 €

 

214 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

10 €

 

12 €

 

12 €

 

27 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

 

---

 

57,50 €

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 

 

 

187 €

bis zu   4 Std.

 

89 €

 

96 €

 

115 €

 

214 €

bis zu   5 Std.

 

99 €

 

108 €

 

127 €

 

241 €

bis zu   6 Std.

 

109 €

 

120 €

 

139 €

 

268 €

bis zu   7 Std.

 

119 €

 

132 €

 

151 €

 

295 €

bis zu   8 Std.

 

129 €

 

144 €

 

163 €

 

322 €

bis zu   9 Std.

 

139 €

 

156 €

 

175 €

 

349 €

bis zu 10 Std.

 

149 €

 

168 €

 

187 €

 

376 €

 

(2) a) Besuchen zwei oder mehrere Kinder der in § 1 Abs. 3 genannten Personen gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Stadt Fürth, so wird nur für das Kind, durch dessen Betreuung die höchste Gebühr entsteht, der volle Betrag fällig. Für alle weiteren Kinder der Familie ermäßigt sich die Gebühr auf 50 %. Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.

b) Die Benutzungsgebühr entfällt ganz, wenn ein im Stadtgebiet Fürth wohnender unterhaltspflichtiger Elternteil, bei dem sich das Kind im Sinne des gewöhnlichen Aufenthalts befindet, Grundsicherung nach SGB XII erhält. Das gilt nicht für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.

(3) Für jeden angefangenen Monat ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu

entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei. Dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. Die volle monatliche Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Bei längeren Schließzeiten, darunter fallen nicht Ferienschließzeiten, kann im Einzelfall ein Gebührenerlass durch das Jugendamt gewährt werden.



§ 3
Höhe des Verpflegungsgeldes und der Getränkepauschale

 

(1)               Verpflegungsgeld für die Essensverpflegung und Getränkegeld werden als monatliche Pauschale in folgenden Varianten fällig:

 

 

Kindergarten

Hort

Kinder unter 3 Jahren im Kindergarten

Krippe

Teilzeitvariante:

Verpflegungsgeld für wöchentlich bis zu

2 Verpflegungstage in 11 Monaten,

Getränke eingeschlossen

 

 

40 €

 

42 €

 

40 €

 

36 €

oder in der Vollzeitvariante:

Verpflegungsgeld für wöchentlich

3 bis zu 5 Verpflegungstage in 11 Monaten, Getränke eingeschlossen

 

 

61 €

 

65 €

 

61 €

 

52 €

 

oder ausschließlich

als Getränkepauschale

 

7 €

 

7 €

 

7 €

 

7 €

 

(2)               a) Das Verpflegungsgeld wird aus den Beschaffungskosten für Essen und Getränke berechnet. Hinzu kommen die Sachkosten für Gedecke und die personalbezogenen, hauswirtschaftlichen Servicekosten für das Anbieten der Verpflegung. Die Getränkepauschale wird aus den Beschaffungskosten für die Getränke berechnet. Die Kalkulationsbasis wird in jährlichen Abständen aktualisiert und bei Bedarf jeweils zum 1.9. fortgeschrieben. Dabei wird eine durchschnittliche Anwesenheitszeit der Kinder pauschal den Öffnungstagen gegenüber gestellt und die Kosten entsprechend pro Kind umgelegt. Das sich ergebende Guthaben deckt pauschal alle Fehltage ab.

b) Für jeden angefangenen Monat ist das volle Verpflegungsgeld bzw. die volle Getränkepauschale zu entrichten. Es erfolgt keine tageweise Abrechnung. Für den Monat August fällt kein Verpflegungsgeld oder keine Getränkepauschale an. Dies gilt nicht für Kinder, die ausschließlich in der Ferienzeit aufgenommen werden. In anderen Ferienschließ- und Fehlzeiten werden das pauschalierte Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale erhoben. Bei längeren Schließzeiten, darunter fallen nicht Ferienschließzeiten, kann im Einzelfall ein Erlass des Verpflegungsgeldes bzw. der Getränkepauschale durch das Jugendamt gewährt werden.

c) Das Verpflegungsgeld bzw. die Getränkepauschale ist auch dann voll zu bezahlen, wenn die Einrichtung zeitweise nicht besucht wird. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung während des gesamten Monats nicht besucht wurde und das Kind von Verpflegung oder Getränken abgemeldet war.


(3)               Eingehende Zahlungen werden vorrangig auf die laufende Benutzungsgebühr (§ 2) verrechnet. Zuschüsse von Dritten und Eigenanteile von Eltern sind zweckbestimmt zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

§ 4

Fälligkeit

 

Betreuungsgebühren, Verpflegungsgelder und Getränkepauschalen sind im Voraus zum 01. eines jeden Monats fällig.

 

 

§ 5

Ermäßigung

 

(1)       Bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ab dem 16. eines Monats wird nur ein halber Beitrag fällig. Verpflegungsgeld und Getränkepauschale sind dann in Höhe der Teilzeitvariante zu erheben

(2)       Bei einer Kurzaufnahme eines Kindes (sogenanntes „Ferienkind“) kann das Stadtju-

gendamt auf Antrag eine ermäßigte Benutzungsgebühr festsetzen. Wird ein solches Kind länger als 14 Kalendertage in der Einrichtung betreut, ist die volle monatliche Benutzungsgebühr zu entrichten. Dasselbe gilt für das Verpflegungsgeld und die Getränkepauschale.

(3)       In der Eingewöhnungsphase von Kindern unter 3 Jahren im Kindergarten, die nur 

an Nachmittagen -jedoch mindestens 10 Stunden wöchentlich- betreut werden, wird eine Ermäßigung von 50 % des Sockelbetrages gewährt (Tabelle zu § 2).

 

§ 6
Beitragsentlastung

 

(1)   Im letzten Kindergartenjahr, welches der Vollzeitschulpflicht nach Art 35, 37 ff
des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht, wird die Gebühr nach § 2 Abs. 1 für Kindergärten um den sich nach dem Bayerischen  Kinderbildungs- und

     -betreuungsgesetz, sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnung in der

     jeweils gültigen Fassung, genannten Betrag reduziert. Die Beitagsentlas-

     tung gilt maximal bis zur Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Benutzungs-

     gebühr.

     Die Entlastung beträgt:
     a)   50 € ab 01.09.2012
     b) 100 € ab 01.09.2013.


(2)   Eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG unterbricht die Beitragsentlastung ab Zugang des dem zurückstellenden Bescheides folgenden Monats bis zum Beginn des tatsächlich letzten Kindergartenjahres. Die bis zur Zurückstellung gewährte Beitragsentlastung ist nicht zurückzuzahlen. Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG zu informieren.

 

 

 

 

Art. 2

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am 01. September 2012 in Kraft.

(2)   Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Tageseinrichtungen im Begriffssinn von § 22 SGB VIII (Kindergärten, -horte und ähnliche Einrichtungen) der Stadt Fürth vom 29.09.1976 (Amtsblatt vom 17.12.1976, Nr. 44 zuletzt geändert durch Änderungsatzung vom 18.05.2011 (Amtsblatt vom 8.6.2011, Nr. 11) außer Kraft.

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Satzung neu bekannt zu machen


Der Sachverhalt wurde im Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten am 20.06.2012 vorberaten und wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen.

Gebührenerhöhung:

Die Stadt wendet für ihre Kitas im Jahr 2012 einen Betrag von 10.738.654 € auf. Davon sind ca. 80 % für das Personal eingesetzt. Als Einnahmen gehen 5.786.900 € ein. Aus Elternbeiträgen werden davon die Ausgaben mit 1.972.900 € zu 18,37 % refinanziert. Erforderlich wären 20 %. Im Hinblick auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten von zuletzt 2,1% und die zukünftige tarifliche Lohnerhöhung ist eine weitere Gebührenerhöhung somit unvermeidbar.

Der Grundpreis (bei 4 Stunden) soll im Kindergarten und Hort um 2 €, bei Kindern unter 3 Jahren im Kindergarten um 3 € und in der Kinderkrippe um 6 € angehoben werden. Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, wie sich die Erhöhung, je nach Buchungskategorie, zwischen 1,6% und 3 % auswirkt.

Umstellung der Zahlungsweise im Krippenbereich:
Krippengebühren werden bisher für 12 Monate erhoben. Zur Vereinheitlichung in städtischen Einrichtungen soll der Betrag auf eine 11-monatige Zahlungsweise umgestellt werden, woraus sich erst einmal keine Erhöhung ergibt. Es wird lediglich der bisherige monatliche Grundpreis und der Preis für die Zubuchungsstunde auf den Jahresbeitrag hochgerechnet (x 12 Monate) und dann auf 11 Monate umgelegt.
Die allgemeine Gebührenerhöhung wird in der Anlage 1 als 2. Stufe dargestellt.

Umlegung der Kosten für hauswirtschaftliche Servicekräfte
Die Kosten fließen grundsätzlich in das zukünftig zu erhebende, kostendeckende Verpfle- gungsgeld ein. Die hauswirtschaftlichen Servicekräfte erbringen zwar auch Betreuungsdienst- leistungen für die Kinder. Dazu gehören z.B. Säuberung der Zahnbecher, Kleider- und Wäschewechsel bei Einnässen. Nach Auskunft des Finanzamtes sind dies jedoch keine pädagogisch-erzieherischen Dienstleistungen, die in die Betreuungsgebühr eingerechnet werden können, auch wenn sie elementarer Bestandteil im Tagesablauf einer Kita sind.

Mit der Bereitstellung von Verpflegung fallen neben dem hauswirtschaftlichen Service auch zusätzliche pädagogische Leistungen an, die deshalb über einen Aufschlag von mtl. 4 € in die Betreuungsgebühr einfließen und zur allgemeinen Erhöhung noch hinzu kommen.

Der höhere Betreuungsbetrag kann von den Eltern steuermindernd geltend gemacht werden.

Verpflegungsgeld:
Mit Änderung der Benutzungssatzung durch StR-Beschluss vom 28.3.12 wurde die Verpflegung in städtischen Kitas als Regelangebot eingeführt. Die wesentlichen Änderungen sind auch in einer neuen Gebührensatzung haushaltsneutral abzubilden.

Im Hinblick auf die Verpflegung sind in der Satzung folgende Ziele umzusetzen:

 

1.                   Um allen Kindern in den städt. Kitas täglich ein Essen anbieten zu können, soll flächendeckend ein sicheres Verpflegungsangebot geschaffen werden.

2.                   Die Kompetenzen sollen klar geregelt sein, damit Rechtssicherheit besteht (wer bietet Essen an? Wer unterschreibt Vertrag? Wer ist Empfänger? Vollstreckung bei Ausfällen usw.).

3.                   Jede Einrichtung soll feste, motivierte Kräfte mit Arbeitsvertrag erhalten, um das Essensangebot zuverlässig, ohne ständigen Wechsel, zu gestalten. Die Grundlage soll eine normierte Stundenzuteilung sein.

4.                   Die Verpflegung soll über eine Satzung geregelt werden und nicht mehr, nur privatrechtlich geregelt, im rechtsfreien Raum schweben.

5.                   Einrichtungen haben weitreichende Spielräume zur Gestaltung, um Art des Essens, Qualität, Ausgestaltung, Selbstverpflegung oder Catering und zeitoffene Anbieterwahl selbst vornehmen zu können.

6.                   Der Verwaltungsaufwand soll den Kita-Leitungen weitgehend durch das JgA abgenommen werden.

7.                   Stadtweit soll es einen einheitlichen Essenspreis für alle Kita-Kinder geben.

8.                   Das Verpflegungsgeld soll als Monatspauschale erhoben werden, ohne Einzeltagesabrechnung und Rückvergütung, in einer Vollzeitvariante und einer Teilzeitvariante.

9.                   Der Preis soll kostendeckend und für die Eltern möglichst günstig sein.

10.               Dazu sollen Lohnzuschüsse des Jobcenters (§ 16 e SGB II) ausgeschöpft werden, um den höchsten Kostenfaktor Lohn überschaubar zu halten.

11.               In den Verpflegungspreis sind neben Rohstoffkosten auch die anfallenden Personalkosten für hauswirtschaftliche Servicekräfte und sonstige Personalkosten (z.B. Kostenanteile BuFDi) und einfache Nebenkosten (Gedecke, Servietten, Besteck etc.) mit einzurechnen.

12.               Die Getränkeverpflegung ist obligatorisch einzuführen.

13.               Höhere Kosten aus dem pädagogischen Bereich sollen in die Gebühr übernommen werden,
a) um das Verpflegungsgeld nominell zu verbilligen,
b) um auch bei „nur Getränkegeld-Kindern“ einen pädagogischen Kostenanteil
    einzurechnen,
c) um die erhöhte Betreuungsgebühr auch steuerlich berücksichtigen zu können.
   

14.              Betreuungsgebühr und Verpflegungsgeld sollen als Gesamtgebühr über die Stadtkasse eingezogen werden können, damit nicht zwei Bearbeitungsvorgänge erforderlich sind.


Aus der Gebührenerhöhung ergeben sich Mehreinnahmen von brutto 33.000 €. Daraus entstehen Mehraufwendungen bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe für Beitragsübernahmen in Höhe von ca. 7.000 €, so dass als Nettomehreinnahmen ca. 26.000 € zu veranschlagen sind.

Aus der Regelung des Verpflegungsgeldes ab 1.9.2012 entstehen der Stadt Fürth keine Mehraufwendungen. Für den Einkauf von Essen und Getränken werden ca. 650.000 € eingesetzt. Für Personalkosten fallen bei kostenoptimierter Planung ca. 250.000 € - 350.000 € an, so dass im Zusammenhang mit der Verpflegung ein Kostenvolumen von ca. 800.000 € bewirtschaftet und kostendeckend auf die Nutzer umgelegt wird.

 

Das Verpflegungsgeld wird zukünftig als gesonderte Tabelle neben der Benutzungsgebührentabelle dargestellt, so dass ein Gesamtbetrag errechnet werden kann. Die Schaffung einer Gesamtgebühr ist aus steuerrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Die Vorlage wurde im Vorfeld mit einem Arbeitskreis interessierter Elternbeiräte abgestimmt und allen Elternbeiräten nach Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung mit einer Einwendungsfrist bis 18.5.2012 am 13.4.2012 zur Kenntnis gebracht. Viele Elternbeiräte haben ihre Zustimmung erklärt. Einwendungen werden in der Anlage 4 beigefügt.

 

Ermäßigung
Am 27.03.2012 hat das Bayerische Kabinett beschlossen, für Kinder im letzten Kindergartenjahr eine Ermäßigung, beginnend ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 in Höhe von mtl. 50 € und ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 in Höhe von mtl. 100 € zu gewähren. Im Rahmen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) soll die Beitragsentlastung der Eltern über einen Zuschuss zusätzlich zur kindbezogenen Förderung finanziert werden. Die tatsächlich zu leistenden Benutzungsgebühren im letzten Kindergartenjahr reduzieren sich somit um die Höhe des staatlichen Zuschusses.

Im regulären Budget ist die Beitragsermäßigung haushaltsneutral. Im Sonderbudget erzieherische Hilfen werden dadurch die Zuschüsse der wirtschaftlichen Jugendhilfe zu den Kindergartenbeiträgen für ca. 270 Kinder im Haushaltsjahr 2013 um ca. 210.000 € und 2014 um ca. 320.000 € entlastet.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Nettomehreinnahmen aus Erhöhung 26.000 €

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

xx

ja

Hst. 4640,4643,4645

Budget-Nr.      

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: Die Verpflegungskosten werden ab 01.09.2012 kostendeckend auf die Nutzer umgelegt. Nur die Gebührenerhöhung führt zu Mehreinnahmen. Für die staatlichen Zuschüsse zur Beitragsentlastung ist noch die Gesetzesfassung abzuwarten.

 


Einwendungen der Elternbeiräte