Mit der Übernahme des städtischen Kindergartens Oststr. 108 durch die Freie Christengemeinde zum 01.09.2012 (Kindergartenjahr 2012/2013) besteht Einverständnis. Die vorhandenen Fachkräfte (Erzieherin und Kinderpflegerin) sind in anderen städt. Kindertageseinrichtungen unter Beibehaltung ihrer Eingruppierung (Besitzstandswahrung) unterzubringen (ggf. übergangsweise überplanmäßig).
GWF hat, wie im Sachverhalt dargestellt, mit der Freien Christengemeinde einen Mietvertrag unter Berücksichtigung der Anmerkungen des JgA abzuschließen. Für das Mobiliar und die Außenspielgeräte ist eine Abfindung zu vereinbaren; diese ist dem Unteramtsbudget der Kindertageseinrichtungen gutzuschreiben.
Die Betriebserlaubnis und Anerkennung von 22 Kindergartenplätzen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) erfolgt durch das Jugendamt. Die Freie Christengemeinde als neuer Träger verpflichtet sich, die zum 01.09.2012 geltenden städt- Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) zu übernehmen.
1. Das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Jugendangelegenheiten (AJJ) am 20.06.2012 lag zum Meldeschluss für die Stadtratsvorlagen noch nicht vor und wird daher als Tischvorlage nachgereicht.
2. Der Beschlussvorschlag des Referats IV zum AJJ ist in der Beschlussvorlage dargestellt.
Das Sozialwerk der Freien Christengemeinde ist an die Stadt Fürth mit dem Wunsch herangetreten, die Trägerschaft für den städt. Kindergarten Oststraße 108 zu übernehmen. Der Wunsch, gerade diesen Kindergarten zu übernehmen, resultiert u.a. daraus, dass die Christengemeinde in örtlicher Nähe (Dr.-Meyer-Spreckels-Straße) einen Hort betreibt. Die Übernahme ist zum Kindergartenjahr 2012/2013 angedacht.
Die Übergabemodalitäten wurden in einem ämterübergreifenden Arbeitskreis diskutiert. Folgende Fragen wurden behandelt und entschieden:
Rechtsamt |
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Abgeklärt werden muss, ob die Räume erworben oder nur
gemietet werden sollen. |
Werden gemietet. |
Abgeklärt werden muss, ob ein möglicher neuer Träger die fachlichen Voraussetzungen erfüllt. |
Ja. Die Freie
Christengemeinde ist bereits Träger des Horts „Südstadtstrolche“ in der Dr.-Meyer-Spreckels-Str.
80 u. des Kindergartens
Theaterstr. |
Soll der neue Träger das Personal übernehmen, dann wäre eine Personalüberleitung erforderlich. |
Rechtlich wäre
eine Übernahme möglich (Zuweisung). Das
vorhandene Personal (1 Erzieherin und
1 Kinderpflegerin) wollen das aber nicht.
Auch die Vertreter der Freien Christengemeinde
wollen eigenes Personal ein- Setzen. |
Ob ein Trägerwechsel stattfinden soll, ist in letzter Instanz vom Stadtrat zu entscheiden, da wohl eine besondere Bedeutung vorliegt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Geschäftsordnung des Stadtrats) |
Befassung erfolgt
im AJJ am 20.06.2012 und anschließend
im Stadtrat am 27.06.2012. |
Wird der Kindergarten infolge des Träger- wechsels weiterhin so angenommen? |
Kann nicht
eingeschätzt werden. Bei den Kindergartenplätzen
in der Theaterstr. und den Hortplätzen
(Dr.Meyer-Spreckel-Str.) in der Trägerschaft der
Freien Christengemeinde sind Probleme
nicht bekannt. |
Personalamt |
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Die Übernahme (Privatisierung) einer städt. Kita ist nach der Rahmenvereinbarung zur
Haushaltskonsolidierung und Verwaltungs- Reform eine Maßnahme, die frühzeitig mit den Vertragspartnern (ver.di und KOMBA Bayern) zu erörtern wäre. |
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Die Arbeitsverträge des in der Kita einge- setzten Personals bleiben durch die Übernahme unberührt. Das Personal wäre auf den nächst frei werdenden Stellen anderer Einrichtungen nach Bedarf zuzuweisen (Ausfluss des Direktionsrechts nach § 106 GewO, §§ 315 ff. BGB). |
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Personalkosten für Erzieherin u. Kinder- Pflegerin sind zu berücksichtigen |
siehe Anlage Kostenvergleich |
Personalrat
allgemeine Verwaltung |
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Die Personalvertretung ist der Meinung, dass unter Beachtung des Subsidaritäts- prinzips grundsätzlich alle städt. Kita er- halten bleiben sollen. Die Eröffnung neuer Kindertagesstätten oder Krippen durch „freie“ Träger stellen einen ganz anderen Sachverhalt dar. |
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Wenn ein freier Träger eine städt. Kita übernehmen will,
greift die Rahmenvereinbarung zur Haushaltskonsolidierung und Verwal- tungsreform und ist zunächst mit der Personalvertretung und den Gewerk- schaften zu erörtern. Dabei sind die Vor- und Nachteile sowie die finanziellen Aus- wirkungen ausführlich darzulegen. |
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In der Rahmendienstvereinbarung ist fest- gelegt, dass bei der Entscheidung die Interessen der betroffenen Bürgerinnen/ Bürger, der städt. Bediensteten und die Auswirkungen auf die Steuerung durch den Stadtrat in die Abwägung einzubeziehen sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Eltern über das Vorhaben zu infor- mieren. |
Die Information
der Mitarbeiterinnen erfolgte durch die
JgA/Abteilungsleitung Kindertageseinrichtungen. Die Information
der Eltern erfolgte an den Elternbeirat mit
Schreiben der JgA-Leitung. |
Sollte im Endergebnis eine Kita von einem freien Träger übernommen werden, muss das städt. Personal die Möglichkeit haben, in andere städt. Kindertageseinrichtungen zu wechseln und zwar unter Beibehaltung der Eingruppierung. Für die Übergangszeit muss für die betroffenen Mitarbeiterinnen Besitzstand hinsichtlich der Eingruppierung bestehen. |
Ja, siehe
Beschlussvorlage. |
Zum KiGa Oststr. ist festzustellen, dass die Einrichtung und die Außenanlagen nach vielen Jahren „Schattendaseins“ durch die Stadt Fürth sehr schön renoviert und viel Geld investiert wurde. Auch aus diesem Grund sollte es eine städt. Kita bleiben. |
Mit den Vertretern
der Freien Christengem. wurde am
23.05.2012 die Frage der Abfindung thematisiert. Der
Zeitwert der Einrichtung und der
Außenspielgeräte wird noch festgestellt. |
Anhörung des
Personalrats und der Gewerkschaften aufgrund der Rahmenvereinbarung zur
Haushaltskonsolidierung
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Kämmerei |
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Gebäude, Grundstück Es ist zu prüfen, ob für das zur Nutzung durch den freien Träger vorgesehene Ge- bäude, noch eine Zweckbindungsfrist (s. Nr. 4.1 FA-ZR 2006) für ausgereichte Staatliche Fördermittel besteht. Ist dies der der Fall, ist zu prüfen, ob eine Rückerstattungs pflicht für die noch gebundenen Förder- mittel gem. Art. 10 FAG i.V.m. Nr. 7.7.2 FA-ZR 2006) vorliegt (zuständig hierzu ist die Kämmerei). |
Bei dieser
Maßnahme sind Fördermittel Nicht mehr
gebunden. Eine
Rückerstattungspflicht besteht nicht, auch wenn hier Mieteinnahmen
erzielt werden |
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Es ist zu prüfen, ob der Mietvertrag mit der WBG oder der Stadt abzuschließen ist. Es ist sicher zu stellen, dass das Gebäude nur für den Betrieb von Kindertageseinrich- tungen genutzt werden darf. Derzeit ist der „Soziales Wohnen Fürth GmbH“ ein Nieß- brauchrecht für das betroffene Gebäude eingeräumt. |
Ein Untermietvertrag
ist durch die Stadt, vertreten durch GWF mit der Feien Christen- gemeinde
abzuschließen; s. GWF-Rubrik. |
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Bewegliches Vermögen; Spielgeräte, Ausstattung Die Einrichtungsgegenstände der betroffenen Kindertageseinrichtungen sind durch den freien Träger zu übernehmen, soweit diese nicht städtisch genutzt werden können. Für die Bereitstellung der Ein- richtung ist ein entsprechender Ablösebe- trag durch den freien Träger zu entrichten. Ein Ablösevertrag ist abzuschließen. |
Mit den Vertretern
der Freien Christengem. wurde am
23.05.2012 die Frage der Abfindung thematisiert. Der
Zeitwert der Einrichtung und der
Außenspielgeräte wird noch festgestellt |
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Vergabeverfahren Es ist zu prüfen, ob die Übernahme einer Städt. Kindertageseinrichtung nicht grundsätzlich auszuschreiben ist. |
Vergaberechtliche
Belange werden seitens des
Rechnungsprüfungsamtes nicht gesehen. |
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Kosten/Nutzen-Analyse Als Entscheidungsgrundlage für den Stadt- rat ist eine detaillierte Kosten/Nutzen-Ana- lyse vorzubereiten. Die betriebswirtschaftl. Auswertung soll dabei aufzeigen, wie sich Die Kosten und Erlössituation der Einrich- tung darstellt, wenn sie städtisch bzw, durch freie Träger geführt wird. Darüber hinaus sind auch Aussagen über Personal- übernahme, Defizitausgleich, Investitions- aufwand, Beitragserhöhung etc. zu treffen, die zur Entscheidungsfindung mit einbe- zogen werden. Die Kosten/Nutzen-Analyse ist vom Jugendamt als Fachdienststelle zu erstellen. |
Das JgA hat keine
Mitarbeiter mit betriebs- wirtschaftlichen
Kenntnissen. Die Auswertung
erfolgt deshalb ausnahmslos aufgrund der mitgeteilten Zahlen. Der
Kostenvergleich befindet sich in der Anlage |
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EU-Beihilferecht In Abhängigkeit von der konkreten Vertrags gestaltung sind ggf. EU-beihilferechtliche Themen zu beachten. So gibt es beispiels- weise bei der Übernahme einer Bürg- schaft durch die Stadt Fürth einige Para- meter, die auf jeden Fall zu beachten sind, da bei Nichteinhaltung europarechtliche Regelungen greifen und die Bürgschaft als mit EU-Recht unvereinbare Beihilfe gelten könnte. Folgende Parameter sind zum Bspl zu nennen: Die Stadt Fürth kann nur 80% der Darlehenssumme verbürgen, höchstens aber 1,5 Mio €. Seitens der Stadt ist eine Bürgschaftsgebühr in Höhe eines bestimmten %Satzes der jeweils aktuellen Restschuld zu verlangen. Die Bürgschaft wäre grundsätzlich durch Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch zu besichern. Vorlage eines nachvollziehbaren Finan- zierungskonzepts, Nachweis des geplanten Eigenmittelanteils inkl. Fördermittel. Vorlage des letzten Jahresabschlusses des Dar- lehensnehmers. |
Hier nach den der
Kämmerei vorliegenden Informationen keine Relevanz. |
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Sonstiges Sofern die komplette Einrichtung (d.h. auch das dazugehörige Gebäude samt dem Grund und Boden) übernommen wird, sind ggf. weitere Fragestellungen zu beachten. Zu nennen ist u.a. die Prüfung der Fremd- vergleichskonformität des Verkaufspreises oder eine rechtliche Überprüfung der dem Übergang zugrunde liegenden Vertrags- dokumente (samt Anlagen). |
Hier nach den der
Kämmerei vorliegenden Informationen keine Relevanz. |
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GWF |
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Der „Soziales Wohnen Fürth GmbH“ wurde am 11.06.08 ein
Nießbrauchrecht für die Oststr.108 eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde ein Miet garantievertrag mit
der Stadt Fürth ge- schlossen, der die Stadt verpflichtet, für den gesamten angemieteten Raum Miete zu bezahlen, auch wenn die Räumlichkeiten teilweise leer stehen. Das Risiko des Miet- ausfalls liegt allein bei der Stadt Fürth. Ein Mietvertragsabschluss würde deshalb nicht zwischen WBG und der Freien Christengemeinde geschlossen werden, sondern es müsste ein Untermietvertrag zwischen Stadt Fürth und der Freien Christengemeinde verhandelt werden |
Ein Untermietvertrag
ist durch die Stadt, vertreten durch GWF mit der Feien Christen- gemeinde
abzuschließen. |
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Fördermittel für die erfolge Sanierung: Sanierung erfolgte 2008 durch die WBG. Der GWF liegen keinerlei Informationen über gewährte Fördermittel bzw. über die Gesamtkosten der Sanierung vor. |
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Betriebskosten des Kindergartens Oststr.: |
Lt.
Betriebskostenaufstellung der GWF betrugen die
Aufwendung in 2009 insgesamt 26.542,90 € in 2010 insgesamt 25.457,21 € Durchschnitt: 25.000 € für Bauunterhalt (2.500) und Betriebsausgaben.(22.500) |
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Jugendamt |
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Mietvertrag |
Ist von der Freien
Christengemeinde mit GWF abzuschließen
mit der Bedingung, dass die Räume
ausschließlich für Kindergartenplätze
zur Verfügung stehen. Die Öffnungs- und
Schließzeiten sind im bisherigen Umfang
aufrecht zu erhalten. |
Gebühren (Elternbeitrag) |
Die neue, ab
01.09.2012 vorgesehene Gebührenerhöhung
ist seitens des neuen Trägers zu
übernehmen (Vertrauensschutz, da die Eltern
keine Wahlmöglichkeit haben).. |
Finanzierung
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
Einsparung
40.005
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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1 Kostenvergleich
1 Information des Sozialwerkes
1 Stellungnahme Elternbeirats
1 Stellungnahme Gleichstellungsstelle