Betreff
Städtischer Kindergarten Oststraße - Übernahme durch das Sozialwerk der Freien Christengemeinde
Vorlage
JgA/043/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Mit der Übernahme des städtischen Kindergartens Oststr. 108 durch die Freie Christengemeinde zum 01.09.2012 (Kindergartenjahr 2012/2013) besteht  Einverständnis. Die vorhandenen Fachkräfte (Erzieherin und Kinderpflegerin) sind in anderen städt. Kindertageseinrichtungen unter Beibehaltung ihrer Eingruppierung (Besitzstandswahrung) unterzubringen (ggf. übergangsweise überplanmäßig).

 

GWF hat, wie im Sachverhalt dargestellt, mit der Freien Christengemeinde einen Mietvertrag unter Berücksichtigung der Anmerkungen des JgA abzuschließen. Für das Mobiliar und die Außenspielgeräte ist eine Abfindung  zu vereinbaren; diese ist dem Unteramtsbudget der Kindertageseinrichtungen gutzuschreiben.

 

Die Betriebserlaubnis und Anerkennung von 22 Kindergartenplätzen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) erfolgt durch das Jugendamt. Die Freie Christengemeinde als neuer Träger verpflichtet sich, die zum 01.09.2012 geltenden städt- Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) zu übernehmen.


1. Das Ergebnis der Beratungen im Ausschuss für Jugendangelegenheiten (AJJ) am 20.06.2012 lag zum Meldeschluss für die Stadtratsvorlagen noch nicht vor und wird daher als Tischvorlage nachgereicht.

 

2. Der Beschlussvorschlag des Referats IV zum AJJ ist in der Beschlussvorlage dargestellt.

 

Das Sozialwerk der Freien Christengemeinde ist an die Stadt Fürth mit dem Wunsch herangetreten, die Trägerschaft für den städt. Kindergarten Oststraße 108 zu übernehmen. Der Wunsch, gerade diesen Kindergarten zu übernehmen, resultiert u.a. daraus, dass die Christengemeinde in örtlicher Nähe (Dr.-Meyer-Spreckels-Straße) einen Hort betreibt. Die Übernahme ist zum Kindergartenjahr 2012/2013 angedacht.

 

Die Übergabemodalitäten wurden in einem ämterübergreifenden Arbeitskreis diskutiert. Folgende Fragen wurden behandelt und entschieden:

 

 

 

Rechtsamt

Abgeklärt werden muss, ob die Räume erworben oder nur gemietet werden sollen.

Werden gemietet.

 

 

Abgeklärt werden muss, ob ein möglicher

neuer Träger die fachlichen Voraussetzungen

erfüllt.

Ja. Die Freie Christengemeinde ist bereits Träger

 des Horts „Südstadtstrolche“ in der

Dr.-Meyer-Spreckels-Str. 80 u. des

Kindergartens Theaterstr.

Soll der neue Träger das Personal

übernehmen, dann wäre eine

Personalüberleitung erforderlich.

Rechtlich wäre eine Übernahme möglich

(Zuweisung). Das vorhandene Personal

(1 Erzieherin und 1 Kinderpflegerin) wollen

das aber nicht. Auch die Vertreter der Freien

Christengemeinde wollen eigenes Personal ein-

Setzen.

Ob ein Trägerwechsel stattfinden soll, ist in

letzter Instanz vom Stadtrat zu entscheiden,

da wohl eine besondere Bedeutung vorliegt

(vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Geschäftsordnung

des Stadtrats)

Befassung erfolgt im AJJ am 20.06.2012

und anschließend im Stadtrat am 27.06.2012.

Wird der Kindergarten infolge des Träger-

wechsels weiterhin so angenommen?

Kann nicht eingeschätzt werden. Bei den

Kindergartenplätzen in der Theaterstr. und den

Hortplätzen (Dr.Meyer-Spreckel-Str.) in der

Trägerschaft der Freien Christengemeinde

sind Probleme nicht bekannt.

 

 

 

Personalamt

Die Übernahme (Privatisierung) einer städt.

Kita ist nach der Rahmenvereinbarung zur Haushaltskonsolidierung und Verwaltungs-

Reform eine Maßnahme, die frühzeitig mit

den Vertragspartnern (ver.di und KOMBA

Bayern) zu erörtern wäre.

 

Die Arbeitsverträge des in der Kita einge-

setzten Personals bleiben durch die

Übernahme unberührt. Das Personal wäre

auf den nächst frei werdenden Stellen

anderer Einrichtungen nach Bedarf

zuzuweisen (Ausfluss des Direktionsrechts

nach § 106 GewO, §§ 315 ff. BGB).

 

Personalkosten für Erzieherin u. Kinder-

Pflegerin sind zu berücksichtigen

 

siehe Anlage Kostenvergleich

 

 

Personalrat allgemeine Verwaltung

Die Personalvertretung ist der Meinung,

dass unter Beachtung des Subsidaritäts-

prinzips grundsätzlich alle städt. Kita er-

halten bleiben sollen. Die Eröffnung neuer

Kindertagesstätten oder Krippen durch

„freie“ Träger stellen einen ganz anderen

Sachverhalt dar.

 

Wenn ein freier Träger eine städt. Kita übernehmen will, greift die Rahmenvereinbarung zur Haushaltskonsolidierung und Verwal-

tungsreform und ist zunächst mit der

Personalvertretung und den Gewerk-

schaften zu erörtern. Dabei sind die Vor-

und Nachteile sowie die finanziellen Aus-

wirkungen ausführlich darzulegen.

 

In der Rahmendienstvereinbarung ist fest-

gelegt, dass bei der Entscheidung die

Interessen der betroffenen Bürgerinnen/

Bürger, der städt. Bediensteten und die

Auswirkungen auf die Steuerung durch den

Stadtrat in die Abwägung einzubeziehen

sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit,

die Eltern über das Vorhaben zu infor-

mieren.

Die Information der Mitarbeiterinnen

erfolgte durch die JgA/Abteilungsleitung

Kindertageseinrichtungen.

 

Die Information der Eltern erfolgte an den

Elternbeirat mit Schreiben der JgA-Leitung.

Sollte im Endergebnis eine Kita von einem

freien Träger übernommen werden, muss

das städt. Personal die Möglichkeit haben,

in andere städt. Kindertageseinrichtungen

zu wechseln und zwar unter Beibehaltung

der Eingruppierung. Für die Übergangszeit

muss für die betroffenen Mitarbeiterinnen

Besitzstand hinsichtlich der Eingruppierung

bestehen.

 

 

Ja, siehe Beschlussvorlage.

Zum KiGa Oststr. ist festzustellen, dass die

Einrichtung und die Außenanlagen nach

vielen Jahren „Schattendaseins“ durch die

Stadt Fürth sehr schön renoviert und viel

Geld investiert wurde. Auch aus diesem

Grund sollte es eine städt. Kita bleiben.

Mit den Vertretern der Freien Christengem.

wurde am 23.05.2012 die Frage der Abfindung

thematisiert. Der Zeitwert der Einrichtung und

der Außenspielgeräte wird noch festgestellt.

 

Anhörung des Personalrats und der Gewerkschaften aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Haushaltskonsolidierung

Personalrat

Begrüßt hätte man die Übernahme anlässlich eines Neubaus einer Kindertageseinrichtung. Demotivation der betr. Leitung.

Die Personalvertretung hofft, dass die Stadtspitze und der Stadtrat bald eine klare Entscheidung gegen eine Privatisierung bestehender Kindertageseinrichtungen trifft und die Kindertagesstätte Regenbogen auch weiterhin selbst betreibt.

 

Gewerkschaften

Erforderlich wäre ein politischer Grundsatzbeschluss für die Zukunft.

Wo ist die politische Begründung für die Abgabe der Einrichtung? Weshalb soll abgegeben werden? Aus hiesiger Sicht ist die Haushaltswirksamkeit im Prinzip ein „Nullsummenspiel“. Wer ist eigentlich die „Freie Christengemeinde“ und wofür steht sie? Ist der Elternwille und das Bedürfnis der Kinder hinreichend berücksichtigt?

Für die Gewerkschaft „Ver.di“ gibt es auch nach Nachfragen keine erkennbaren inhaltlichen, haushaltstechnischen oder strategischen Gründe, die für einen Trägerwechsel sprechen.

 

 

 

 

 

Kämmerei

 

Gebäude, Grundstück

 

Es ist zu prüfen, ob für das zur Nutzung

durch den freien Träger vorgesehene Ge-

bäude, noch eine Zweckbindungsfrist

(s. Nr. 4.1 FA-ZR 2006) für ausgereichte

Staatliche Fördermittel besteht. Ist dies der der Fall, ist zu prüfen, ob eine Rückerstattungs

pflicht für die noch gebundenen Förder-

mittel gem. Art. 10 FAG i.V.m. Nr. 7.7.2

FA-ZR 2006) vorliegt (zuständig hierzu ist

die Kämmerei).

Bei dieser Maßnahme sind Fördermittel

Nicht mehr gebunden.

Eine Rückerstattungspflicht besteht nicht,

auch wenn hier Mieteinnahmen erzielt

werden

Es ist zu prüfen, ob der Mietvertrag mit der

WBG oder der Stadt abzuschließen ist. Es

ist sicher zu stellen, dass das Gebäude nur

für den Betrieb von Kindertageseinrich-

tungen genutzt werden darf. Derzeit ist der

„Soziales Wohnen Fürth GmbH“ ein Nieß-

brauchrecht für das betroffene Gebäude

eingeräumt.

Ein Untermietvertrag ist durch die Stadt,

 vertreten durch GWF mit der Feien Christen-

gemeinde abzuschließen; s. GWF-Rubrik.

Bewegliches Vermögen; Spielgeräte,

Ausstattung

 

Die Einrichtungsgegenstände der

betroffenen Kindertageseinrichtungen sind

durch den freien Träger zu übernehmen,

soweit diese nicht städtisch genutzt werden

können. Für die Bereitstellung der Ein-

richtung ist ein entsprechender Ablösebe-

trag durch den freien Träger zu entrichten.

Ein Ablösevertrag ist abzuschließen.

Mit den Vertretern der Freien Christengem.

wurde am 23.05.2012 die Frage der Abfindung

thematisiert. Der Zeitwert der Einrichtung und

der Außenspielgeräte wird noch festgestellt

 

Vergabeverfahren

Es ist zu prüfen, ob die Übernahme einer

Städt. Kindertageseinrichtung nicht

grundsätzlich auszuschreiben ist.

 

 

 

Vergaberechtliche Belange werden seitens

des Rechnungsprüfungsamtes nicht gesehen.

Kosten/Nutzen-Analyse

 

Als Entscheidungsgrundlage für den Stadt-

rat ist eine detaillierte Kosten/Nutzen-Ana-

lyse vorzubereiten. Die betriebswirtschaftl.

Auswertung soll dabei aufzeigen, wie sich

Die Kosten und Erlössituation der Einrich-

tung darstellt, wenn sie städtisch bzw,

durch freie Träger geführt wird. Darüber

hinaus sind auch Aussagen über Personal-

übernahme, Defizitausgleich, Investitions-

aufwand, Beitragserhöhung etc. zu treffen,

die zur Entscheidungsfindung mit einbe-

zogen werden. Die Kosten/Nutzen-Analyse

ist vom Jugendamt als Fachdienststelle zu

erstellen.

 

 

Das JgA hat keine Mitarbeiter mit betriebs-

wirtschaftlichen Kenntnissen.

Die Auswertung erfolgt deshalb ausnahmslos

aufgrund der  mitgeteilten Zahlen.

 

Der Kostenvergleich befindet sich in der Anlage

EU-Beihilferecht

 

In Abhängigkeit von der konkreten Vertrags

gestaltung sind ggf. EU-beihilferechtliche

Themen zu beachten. So gibt es beispiels-

weise bei der Übernahme einer Bürg-

schaft durch die Stadt Fürth einige Para-

meter, die auf jeden Fall zu beachten sind,

da bei Nichteinhaltung europarechtliche

Regelungen greifen und die Bürgschaft als

mit EU-Recht unvereinbare Beihilfe gelten

könnte. Folgende Parameter sind zum Bspl

zu nennen: Die Stadt Fürth kann nur 80%

der Darlehenssumme verbürgen, höchstens

aber 1,5 Mio €. Seitens der Stadt ist eine

Bürgschaftsgebühr in Höhe eines

bestimmten %Satzes der jeweils aktuellen

Restschuld zu verlangen. Die Bürgschaft

wäre grundsätzlich durch Eintragung einer

Grundschuld im Grundbuch zu besichern.

Vorlage eines nachvollziehbaren Finan-

zierungskonzepts, Nachweis des geplanten

Eigenmittelanteils inkl. Fördermittel. Vorlage

des letzten Jahresabschlusses des Dar-

lehensnehmers.

 

 

Hier nach den der Kämmerei vorliegenden

Informationen keine Relevanz.

Sonstiges

 

Sofern die komplette Einrichtung (d.h. auch

das dazugehörige Gebäude samt dem

Grund und Boden) übernommen wird, sind

ggf. weitere Fragestellungen zu beachten.

Zu nennen ist u.a. die Prüfung der Fremd-

vergleichskonformität des Verkaufspreises

oder eine rechtliche Überprüfung der dem

Übergang zugrunde liegenden Vertrags-

dokumente (samt Anlagen).

 

 

Hier nach den der Kämmerei vorliegenden

Informationen keine Relevanz.

 

 

 

 

GWF

 

Der „Soziales Wohnen Fürth GmbH“ wurde am 11.06.08 ein Nießbrauchrecht für die Oststr.108 eingeräumt.

In diesem Zusammenhang wurde ein Miet

garantievertrag mit der Stadt Fürth ge-

schlossen, der die Stadt verpflichtet, für

den gesamten angemieteten Raum Miete

zu bezahlen, auch wenn die Räumlichkeiten teilweise leer stehen. Das Risiko des Miet-

ausfalls liegt allein bei der Stadt Fürth.

Ein Mietvertragsabschluss würde deshalb

nicht zwischen WBG und der Freien

Christengemeinde geschlossen werden,

sondern es müsste ein Untermietvertrag

zwischen Stadt Fürth und der Freien

Christengemeinde verhandelt werden

Ein Untermietvertrag ist durch die Stadt,

 vertreten durch GWF mit der Feien Christen-

gemeinde abzuschließen.

Fördermittel für die erfolge Sanierung:

Sanierung erfolgte 2008 durch die WBG.

Der GWF liegen keinerlei Informationen

über gewährte Fördermittel bzw. über die

Gesamtkosten der Sanierung vor.

 

Betriebskosten des Kindergartens Oststr.:

 

Lt. Betriebskostenaufstellung der GWF

betrugen die Aufwendung

in 2009 insgesamt 26.542,90 €

in 2010 insgesamt 25.457,21 €

Durchschnitt: 25.000 € für Bauunterhalt

 (2.500) und Betriebsausgaben.(22.500)

 

 

 

Jugendamt

Mietvertrag

Ist von der Freien Christengemeinde mit

GWF abzuschließen mit der Bedingung,

dass die Räume ausschließlich für

Kindergartenplätze zur Verfügung stehen.

 

Die Öffnungs- und Schließzeiten sind im

bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten.

Gebühren (Elternbeitrag)

Die neue, ab 01.09.2012 vorgesehene

Gebührenerhöhung ist seitens des neuen

Trägers zu übernehmen (Vertrauensschutz,

da die Eltern keine Wahlmöglichkeit haben)..

 


Finanzierung

 

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

Einsparung

40.005 €

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1 Kostenvergleich

1 Information des Sozialwerkes

1 Stellungnahme Elternbeirats

1 Stellungnahme Gleichstellungsstelle