Der Stadtrat befürwortet – anlässlich der bereits beschlossenen Zusammenführung rückwir-kend zum 01.01.2011 – den als Anlage beigefügten „Vertrag über den Verkauf und die Über-tragung des sog. Sondervermögens Klinikum Fürth“. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Vertragsbeurkundung notwendigen Erklärungen abzugeben und ggf. Änderungen im Ver-tragstext vorzunehmen, soweit die Grundlagen der vorliegenden Entwurfsfassung beibehal-ten werden.
1.
Vor gut 10 Jahren,
mit Wirkung zum 01.01.2001, war der frühere Eigenbetrieb Klinikum Fürth in ein
selbständiges Kommunalunternehmen (KU) umgewandelt worden.
Auf das KU ging
damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge all das über, was mit dem ope¬rativen
Betrieb des Klinikums zusammenhing.
Nicht übertragen
wurden jedoch die zum Klinikum gehörenden Grundstücke und Gebäude. Sie wurden
von der Gesamtrechtsnachfolge also nicht erfasst. Ihre Nutzung und der
sonsti-ge Leistungsaustausch zwischen dem KU und der Stadt wurden durch eine
Reihe von Ver¬einbarungen, insbesondere den Pachtvertrag und die Baurichtlinien
geregelt.
Das – dadurch bei
der Stadt verbliebene – Sondervermögen (SV) veranschlagte in seinem
Wirtschaftsplan die baulichen Investitionen des Klinikums plus die damit
verbundenen För¬dermittel. Adressat der staatlichen Fördermittel war jedoch
nicht mehr die Stadt selbst, sondern nach Art. 9 Abs. 4 BayKrG (Bayerisches
Krankenhausgesetz) das KU als Kran-kenhausbetreiber, welcher diese Fördermittel
dann an das SV weiterleitete.
2.
Die im Zuge der
KU-Gründung erfolgte Trennung von Krankenhausbetrieb (durch das KU) und seiner
baulichen Infrastruktur (im SV) band in der Folge nicht unerhebliche
Verwal-tungsressourcen auf beiden Seiten. Erforderlich waren jeweils getrennte
Rechnungslegun-gen und Jahresplanungen. Auch die Durchführung von Pachtvertrag,
Baurichtlinien etc. er¬wies sich im Detail immer wieder als schwierig.
Hinzutrat, dass die
(zu Zeiten des Eigenbetriebs noch bestehende) wirtschaftliche Einheit des
Fürther Klinikums nicht mehr gegeben war. Die Jahresergebnisse/Defizite
verteilten sich auf zwei Rechtsträger (KU und Stadt/SV), obgleich operativer
Betrieb (KU) und seine bauliche Basis (SV) in einem wirtschaftlichen Sinn eng
miteinander verwoben sind. Das SV muss(te) deshalb immer in die wirtschaftliche
Gesamtbetrachtung einbezogen werden.
Insbesondere stellte
aber auch die Rechtsaufsichtsbehörde anlässlich der Haushaltsge-nehmigung 2010
(RS vom 17.05.2010) fest, dass die Stadt Fürth ihrem Klinikum (SV und KU)
bisher Leistungen gewährt, die den Kernhaushalt „deutlich überstrapazieren“.
Deshalb forderte die Rechtsaufsichtsbehörde, die Finanzbeziehungen neu zu
ordnen.
Insoweit sprechen
eine Reihe von Gründen dafür, das SV mit dem KU zusammenzuführen und damit –
jetzt als „Gesamt-KU“ – jene wirtschaftliche Einheit wiederherzustellen, die
das Fürther Klinikum bis Ende 2000 bereits war.
3.
Für die
Zusammenführung von SV und KU bestehen – umwandlungsrechtlich – aber keine
spe¬zifischen Regelungen. Der Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO sieht zwar eine
Umwandlung von Re¬gie- und Eigenbetrieben in ein KU vor (dies hatte zum 01.01.2001
bzgl. des Kranken-hausbetriebs auch stattgefunden). Aber die jetzt
vorzunehmende „Ausgliederung zur Auf¬nahme“ (d.h. Ausgliederung des SV aus der
Stadt und Aufnahme durch das KU) ist durch den Wort¬laut des Art. 89 GO nicht
eindeutig gedeckt.
Seitens der
mandatierten Berater wurde nach einer Gesamtabwägung schließlich
vorge-schlagen, die Zusammenführung von SV und KU über einen speziellen
Kaufvertrag zu be¬wirken. Sein Entwurf (ohne dessen Vertragsanlagen) ist als
Anlage 1 beigefügt.
Im Kern folgen diesem
Vertrag bilanztechnisch aber jene Auswirkungen, die auch eine (nor¬male)
Ausgliederung zur Aufnahme mit sich bringen würde. Es werden auch keine
Geld-ströme ausgelöst. Vielmehr kommt es zu einem Kaufpreis im Wege einer
Schuldenüber-nahme mit einem Volumen von exakt 10.222.784,23 € (S. 28 f. des
Vertragsentwurfs). Die KU-Bilanz wächst auf beiden Seiten aber nicht um besagte
ca. 10,2 Mio. € an, sondern es werden – vergleichbar einer
unwandlungsrechtlichen „Ausgliederung zur Aufnahme“ – alle Positionen der SV-Bilanz
zu ihren Buchwerten in die KU-Bilanz übertragen. Auf S. 31 des Vertragsentwurfs
ist dies entsprechend vermerkt. Letztlich wer¬den die SV-Bilanz und die
KU-Bilanz qua Addition zusammengefasst.
Die
Beteiligungsverwaltung hat in der Anlage 2 die bilanziellen Veränderungen des –
dann zusammengeführten – KU dargestellt. Die Übersicht auf der Folgeseite
greift die Auswir-kungen auf die (erweiterten) Eigenmittel des Klinikums
heraus.
|
|
KU |
|
KU |
|
|
31.12.2010 |
|
01.01.2011 |
|
|
Tsd. € |
|
Tsd. € |
Eigenkapital II
(vereinfacht) |
|
|
|
|
Eigenkapital |
|
1.329 |
|
10.065 |
./. Ausgleichsposten nach dem KHG |
|
0 |
|
./. 7.272 |
+
Sonderposten |
|
+ 6.788 |
|
+ 108.396 |
|
|
8.117 |
|
111.189 |
Gesamtkapital
(Bilanzsumme ./. Aus-gleichsposten nach dem KHG) |
|
45.800 |
|
167.538 |
Eigenkapitalquote
II |
|
17,7 % |
|
66,4 % |
Es zeigt sich, dass
die Zusammenführung von SV und KU die Vermögenslage des KU entspannt. In einer
modifizierten Betrachtung steigen – insbesondere unter Einbeziehung der
Sonderposten (Investitionszuschüsse) – die bilanziellen Eigenmittel bzw. das
Eigenkapital II erheblich, sowohl absolut als auch relativ.
Natürlich ist darauf
hinzuweisen, dass die nunmehr im KU abgebildeten Defizite des SV die Ertrags-
und Finanzlage des KU zukünftig belasten (bis für 2010 trägt diese SV-Verluste
aber noch der städtische Haushalt). Die Anlage 3, deren Inhalt zwischen BKPV
und Beteili-gungsverwaltung abgestimmt worden ist, sind hierzu nähere
Erläuterungen zu entnehmen.
Jedoch ist all das
Vorstehende die notwendige Folge der gebotenen Wiederherstellung der
wirtschaftlichen Einheit des Klinikums. Sollte das KU trotzdem wieder in die
Verlustzone geraten, ist die Stadt ohnehin nach § 10 WkKV zum Verlustausgleich
verpflichtet.
Die Zusammenführung
von KU und SV lässt auch die städtischen Verpflichtungen aus dem
Zukunfts-/Zusagevertrag (ZUSA) unberührt. Die Stadt steht auch weiterhin zu den
im ZUSA getroffenen Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist auch
hervorzuheben, dass das KU-Ergebnis weiterhin Entlastungen dadurch erfährt,
weil die Stadt nach § 2 Abs. 4 ZUSA für die bis zum 31.12.2007 ausgeschiedenen
Klinikum-BeamtInnen und deren Angehörige die Pensionsverpflichtungen
einschließlich Beihilfen übernimmt; im städtischen Haushalts-plan 2012 sind
hierfür ca. 837 Tsd. € an Ausgaben im SB 11503 veranschlagt.
4.
Die Zusammenführung
von SV und KU soll rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen. Dies re¬flektiert im
Besonderen die Konsolidierungsbeschlüsse des StR vom 29.09.2010 (Stufe 3/ dort
Nr. 51). Deren Umsetzung bedingt, dass spätestens bis zum Jahresende die
notwendige Beurkundung des Vertrags (Anlage 1) erfolgt.
Der
Beschlussvorschlag beinhaltet die erforderliche Ermächtigung für die Verwaltung
zur Vertragsunterzeichnung. Zu beachten ist aber des Weiteren, dass nach § 7
Abs. 3 Nr. 10 der KU-Unternehmenssatzung der Vorstand zur
Vertragsunterzeichnung im Innenverhältnis einer Ermächtigung durch den
Verwaltungsrat bedarf. Am 14.11.2011 hat der Verwaltungsrat die Zusammenführung
von SV und KU vorberaten. Da eine zusätzliche Verwaltungsratssitzung bis zum
Jahresende terminlich nicht mehr möglich war, wurden am 06.12.2011 die Details
der Zusammenführung mit den Vertretern der im Verwaltungsrat repräsentierten
Stadtratsfraktionen erörtert. Der Oberbürgermeister, als Vorsitzender des
Verwaltungsrats, ermächtigt deshalb nun gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der
KU-Unternehmenssatzung den Vorstand zu Unterzeichnung des Vertrags nach Anlage
1.
Eingebunden wurde
des Weiteren die Regierung von Mittelfranken, die mit Schreiben vom 24.11.2011
(Anlage 4) aus krankenhausförderrechtlicher Sicht der Zusammenführung von SV
und KU nicht widersprochen hat. Für die von der Schuldenübernahme (durch das
KU) betroffenen Kreditinstitute sind auf der S. 25 des Vertragsentwurfs
entsprechende Regelungen getroffen.
An
Transaktionskosten für die Zusammenführung von KU und SV fallen insbesondere
Grunderwerbsteuer und Notar-/Grundbuchgebühren an. Es wird davon ausgegangen,
dass der Kaufpreis von rd. 10,2 Mio. € die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer (3,5 %) bildet; dies wären ca. 358 Tsd. €. Die
Notar-/Grundbuchgebühren sind mit voraus-sichtlich etwa 31 Tsd. € zu
veranschlagen. Wie bei einem Kaufvertrag üblich, trägt diese
aktivierungsfähigen Ausgaben von in Summe rd. 389 Tsd. € nach S. 33 des Vertragsentwurfs
der Käufer (KU).
Über den kommunalen
Finanzausgleich fließen 8/21 (von der Grunderwerbsteuer mit voraussichtlich 358
Tsd. €) an den Kernhaushalt als städtische Einnahmen zurück. Es ist vorgesehen,
nicht nur diese 8/21, sondern die Hälfte der 358 Tsd. €, also ca. 179 Tsd. €
seitens der Stadt in das KU einzulegen. Dadurch sollen die KU-Belastungen aus
den Transak-tionskosten abgemildert werden. Für die Stadt bedeutet dies
Nettolasten von ca. 41 Tsd. €.
In einem nächsten
Schritt ist die Unternehmenssatzung des KU anzupassen. Der derzeit geltende
Unternehmensgegenstand (§ 2) ist noch dem rein operativen Krankenhausbetrieb
geschuldet. Auch muss in diesem Zusammenhang das KU-Stammkapital (§ 4 Abs. 1)
mit den bilanziellen Gegebenheiten synchronisiert werden. Im Vorfeld ist diese
Änderung der Unternehmenssatzung mit dem Finanzamt abzustimmen; dies resultiert
aus der Gemein-nützigkeit des KU und den dafür aufgrund der §§ 51 ff. AO zu
beachtenden Bestimmungen. Es ist geplant, dem StR im ersten Quartal 2012 einen
Entwurf der geänderten KU-Unternehmenssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Der in der StR-Sitzung am 24.11.2010 beschlossene Betrauungsakt gilt unverändert fort. Der Betrauungsakt betrifft das „Klinikum Fürth“, was neben dem (bisherigen) operativen Krankenhausbetrieb durch das KU das SV (mit)umfassen muss. Ein Fortschreibungsbedarf wird auch seitens des Vorstands des KU nicht gesehen; das unveränderte Weiterbestehen des Betrauungsakts wurde in der Verwaltungsratssitzung am 14.11.2011 erörtert.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
beim
KU rd. 210 Tsd. €, bei der Stadt ca. 41 Tsd. Euro |
|
nein |
x |
ja |
(beim
KU, s. Anlage 3) € |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
1 Vertragsentwurf
2 Übersicht zu den bilanziellen Veränderungen aufgrund der
Zusammenführung
3 Erläuterung zu den gegenwärtigen/zukünftigen Verlusten des
Sondervermögens
4 Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 24.11.2011, Zeichen:
12-6911.6301-30
– alle Anlagen nicht-öffentlich