Betreff
Klinikum Fürth, Zusammenführung von Sondervermögen und Kommunalunternehmen
Vorlage
BMPA/042/2011
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat befürwortet – anlässlich der bereits beschlossenen Zusammenführung rückwir-kend zum 01.01.2011 – den als Anlage beigefügten „Vertrag über den Verkauf und die Über-tragung des sog. Sondervermögens Klinikum Fürth“. Die Verwaltung wird ermächtigt, die zur Vertragsbeurkundung notwendigen Erklärungen abzugeben und ggf. Änderungen im Ver-tragstext vorzunehmen, soweit die Grundlagen der vorliegenden Entwurfsfassung beibehal-ten werden.


1.

Vor gut 10 Jahren, mit Wirkung zum 01.01.2001, war der frühere Eigenbetrieb Klinikum Fürth in ein selbständiges Kommunalunternehmen (KU) umgewandelt worden.

Auf das KU ging damit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge all das über, was mit dem ope¬rativen Betrieb des Klinikums zusammenhing.

Nicht übertragen wurden jedoch die zum Klinikum gehörenden Grundstücke und Gebäude. Sie wurden von der Gesamtrechtsnachfolge also nicht erfasst. Ihre Nutzung und der sonsti-ge Leistungsaustausch zwischen dem KU und der Stadt wurden durch eine Reihe von Ver¬einbarungen, insbesondere den Pachtvertrag und die Baurichtlinien geregelt.

Das – dadurch bei der Stadt verbliebene – Sondervermögen (SV) veranschlagte in seinem Wirtschaftsplan die baulichen Investitionen des Klinikums plus die damit verbundenen För¬dermittel. Adressat der staatlichen Fördermittel war jedoch nicht mehr die Stadt selbst, sondern nach Art. 9 Abs. 4 BayKrG (Bayerisches Krankenhausgesetz) das KU als Kran-kenhausbetreiber, welcher diese Fördermittel dann an das SV weiterleitete.

2.

Die im Zuge der KU-Gründung erfolgte Trennung von Krankenhausbetrieb (durch das KU) und seiner baulichen Infrastruktur (im SV) band in der Folge nicht unerhebliche Verwal-tungsressourcen auf beiden Seiten. Erforderlich waren jeweils getrennte Rechnungslegun-gen und Jahresplanungen. Auch die Durchführung von Pachtvertrag, Baurichtlinien etc. er¬wies sich im Detail immer wieder als schwierig.

Hinzutrat, dass die (zu Zeiten des Eigenbetriebs noch bestehende) wirtschaftliche Einheit des Fürther Klinikums nicht mehr gegeben war. Die Jahresergebnisse/Defizite verteilten sich auf zwei Rechtsträger (KU und Stadt/SV), obgleich operativer Betrieb (KU) und seine bauliche Basis (SV) in einem wirtschaftlichen Sinn eng miteinander verwoben sind. Das SV muss(te) deshalb immer in die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.

Insbesondere stellte aber auch die Rechtsaufsichtsbehörde anlässlich der Haushaltsge-nehmigung 2010 (RS vom 17.05.2010) fest, dass die Stadt Fürth ihrem Klinikum (SV und KU) bisher Leistungen gewährt, die den Kernhaushalt „deutlich überstrapazieren“. Deshalb forderte die Rechtsaufsichtsbehörde, die Finanzbeziehungen neu zu ordnen.

Insoweit sprechen eine Reihe von Gründen dafür, das SV mit dem KU zusammenzuführen und damit – jetzt als „Gesamt-KU“ – jene wirtschaftliche Einheit wiederherzustellen, die das Fürther Klinikum bis Ende 2000 bereits war.

3.

Für die Zusammenführung von SV und KU bestehen – umwandlungsrechtlich – aber keine spe¬zifischen Regelungen. Der Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO sieht zwar eine Umwandlung von Re¬gie- und Eigenbetrieben in ein KU vor (dies hatte zum 01.01.2001 bzgl. des Kranken-hausbetriebs auch stattgefunden). Aber die jetzt vorzunehmende „Ausgliederung zur Auf¬nahme“ (d.h. Ausgliederung des SV aus der Stadt und Aufnahme durch das KU) ist durch den Wort¬laut des Art. 89 GO nicht eindeutig gedeckt.

Seitens der mandatierten Berater wurde nach einer Gesamtabwägung schließlich vorge-schlagen, die Zusammenführung von SV und KU über einen speziellen Kaufvertrag zu be¬wirken. Sein Entwurf (ohne dessen Vertragsanlagen) ist als Anlage 1 beigefügt.

Im Kern folgen diesem Vertrag bilanztechnisch aber jene Auswirkungen, die auch eine (nor¬male) Ausgliederung zur Aufnahme mit sich bringen würde. Es werden auch keine Geld-ströme ausgelöst. Vielmehr kommt es zu einem Kaufpreis im Wege einer Schuldenüber-nahme mit einem Volumen von exakt 10.222.784,23 € (S. 28 f. des Vertragsentwurfs). Die KU-Bilanz wächst auf beiden Seiten aber nicht um besagte ca. 10,2 Mio. € an, sondern es werden – vergleichbar einer unwandlungsrechtlichen „Ausgliederung zur Aufnahme“ – alle Positionen der SV-Bilanz zu ihren Buchwerten in die KU-Bilanz übertragen. Auf S. 31 des Vertragsentwurfs ist dies entsprechend vermerkt. Letztlich wer¬den die SV-Bilanz und die KU-Bilanz qua Addition zusammengefasst.

Die Beteiligungsverwaltung hat in der Anlage 2 die bilanziellen Veränderungen des – dann zusammengeführten – KU dargestellt. Die Übersicht auf der Folgeseite greift die Auswir-kungen auf die (erweiterten) Eigenmittel des Klinikums heraus.

 

 

 

KU

 

KU

 

 

31.12.2010

 

01.01.2011

 

 

Tsd. €

 

Tsd. €

Eigenkapital II (vereinfacht)

 

 

 

 

   Eigenkapital

 

1.329  

 

10.065  

   ./. Ausgleichsposten nach dem KHG

 

0  

 

./. 7.272  

   +  Sonderposten

 

+ 6.788  

 

+ 108.396  

 

 

8.117  

 

111.189  

Gesamtkapital (Bilanzsumme ./. Aus-gleichsposten nach dem KHG)

 

45.800  

 

167.538  

Eigenkapitalquote II

 

17,7 %  

 

66,4 %  

 

Es zeigt sich, dass die Zusammenführung von SV und KU die Vermögenslage des KU entspannt. In einer modifizierten Betrachtung steigen – insbesondere unter Einbeziehung der Sonderposten (Investitionszuschüsse) – die bilanziellen Eigenmittel bzw. das Eigenkapital II erheblich, sowohl absolut als auch relativ.

Natürlich ist darauf hinzuweisen, dass die nunmehr im KU abgebildeten Defizite des SV die Ertrags- und Finanzlage des KU zukünftig belasten (bis für 2010 trägt diese SV-Verluste aber noch der städtische Haushalt). Die Anlage 3, deren Inhalt zwischen BKPV und Beteili-gungsverwaltung abgestimmt worden ist, sind hierzu nähere Erläuterungen zu entnehmen.

Jedoch ist all das Vorstehende die notwendige Folge der gebotenen Wiederherstellung der wirtschaftlichen Einheit des Klinikums. Sollte das KU trotzdem wieder in die Verlustzone geraten, ist die Stadt ohnehin nach § 10 WkKV zum Verlustausgleich verpflichtet.

Die Zusammenführung von KU und SV lässt auch die städtischen Verpflichtungen aus dem Zukunfts-/Zusagevertrag (ZUSA) unberührt. Die Stadt steht auch weiterhin zu den im ZUSA getroffenen Vereinbarungen. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass das KU-Ergebnis weiterhin Entlastungen dadurch erfährt, weil die Stadt nach § 2 Abs. 4 ZUSA für die bis zum 31.12.2007 ausgeschiedenen Klinikum-BeamtInnen und deren Angehörige die Pensionsverpflichtungen einschließlich Beihilfen übernimmt; im städtischen Haushalts-plan 2012 sind hierfür ca. 837 Tsd. € an Ausgaben im SB 11503 veranschlagt.

4.

Die Zusammenführung von SV und KU soll rückwirkend zum 01.01.2011 erfolgen. Dies re¬flektiert im Besonderen die Konsolidierungsbeschlüsse des StR vom 29.09.2010 (Stufe 3/ dort Nr. 51). Deren Umsetzung bedingt, dass spätestens bis zum Jahresende die notwendige Beurkundung des Vertrags (Anlage 1) erfolgt.

Der Beschlussvorschlag beinhaltet die erforderliche Ermächtigung für die Verwaltung zur Vertragsunterzeichnung. Zu beachten ist aber des Weiteren, dass nach § 7 Abs. 3 Nr. 10 der KU-Unternehmenssatzung der Vorstand zur Vertragsunterzeichnung im Innenverhältnis einer Ermächtigung durch den Verwaltungsrat bedarf. Am 14.11.2011 hat der Verwaltungsrat die Zusammenführung von SV und KU vorberaten. Da eine zusätzliche Verwaltungsratssitzung bis zum Jahresende terminlich nicht mehr möglich war, wurden am 06.12.2011 die Details der Zusammenführung mit den Vertretern der im Verwaltungsrat repräsentierten Stadtratsfraktionen erörtert. Der Oberbürgermeister, als Vorsitzender des Verwaltungsrats, ermächtigt deshalb nun gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 der KU-Unternehmenssatzung den Vorstand zu Unterzeichnung des Vertrags nach Anlage 1.

Eingebunden wurde des Weiteren die Regierung von Mittelfranken, die mit Schreiben vom 24.11.2011 (Anlage 4) aus krankenhausförderrechtlicher Sicht der Zusammenführung von SV und KU nicht widersprochen hat. Für die von der Schuldenübernahme (durch das KU) betroffenen Kreditinstitute sind auf der S. 25 des Vertragsentwurfs entsprechende Regelungen getroffen.

An Transaktionskosten für die Zusammenführung von KU und SV fallen insbesondere Grunderwerbsteuer und Notar-/Grundbuchgebühren an. Es wird davon ausgegangen, dass der Kaufpreis von rd. 10,2 Mio. € die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (3,5 %) bildet; dies wären ca. 358 Tsd. €. Die Notar-/Grundbuchgebühren sind mit voraus-sichtlich etwa 31 Tsd. € zu veranschlagen. Wie bei einem Kaufvertrag üblich, trägt diese aktivierungsfähigen Ausgaben von in Summe rd. 389 Tsd. € nach S. 33 des Vertragsentwurfs der Käufer (KU).

Über den kommunalen Finanzausgleich fließen 8/21 (von der Grunderwerbsteuer mit voraussichtlich 358 Tsd. €) an den Kernhaushalt als städtische Einnahmen zurück. Es ist vorgesehen, nicht nur diese 8/21, sondern die Hälfte der 358 Tsd. €, also ca. 179 Tsd. € seitens der Stadt in das KU einzulegen. Dadurch sollen die KU-Belastungen aus den Transak-tionskosten abgemildert werden. Für die Stadt bedeutet dies Nettolasten von ca. 41 Tsd. €.

In einem nächsten Schritt ist die Unternehmenssatzung des KU anzupassen. Der derzeit geltende Unternehmensgegenstand (§ 2) ist noch dem rein operativen Krankenhausbetrieb geschuldet. Auch muss in diesem Zusammenhang das KU-Stammkapital (§ 4 Abs. 1) mit den bilanziellen Gegebenheiten synchronisiert werden. Im Vorfeld ist diese Änderung der Unternehmenssatzung mit dem Finanzamt abzustimmen; dies resultiert aus der Gemein-nützigkeit des KU und den dafür aufgrund der §§ 51 ff. AO zu beachtenden Bestimmungen. Es ist geplant, dem StR im ersten Quartal 2012 einen Entwurf der geänderten KU-Unternehmenssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der in der StR-Sitzung am 24.11.2010 beschlossene Betrauungsakt gilt unverändert fort. Der Betrauungsakt betrifft das „Klinikum Fürth“, was neben dem (bisherigen) operativen Krankenhausbetrieb durch das KU das SV (mit)umfassen muss. Ein Fortschreibungsbedarf wird auch seitens des Vorstands des KU nicht gesehen; das unveränderte Weiterbestehen des Betrauungsakts wurde in der Verwaltungsratssitzung am 14.11.2011 erörtert.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

beim KU rd. 210 Tsd. €, bei der Stadt ca. 41 Tsd. Euro

 

nein

x

ja

(beim KU, s. Anlage 3) €

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1  Vertragsentwurf

2  Übersicht zu den bilanziellen Veränderungen aufgrund der Zusammenführung

3  Erläuterung zu den gegenwärtigen/zukünftigen Verlusten des Sondervermögens

4  Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 24.11.2011, Zeichen: 12-6911.6301-30

– alle Anlagen nicht-öffentlich