1.
Den
Ausführungen des Baureferates zu den Sondernutzungsrichtlinien wird beigetreten.
2.
Der
Bau- und Werkausschuss beschließt, dass die Sondernutzungsrichtlinien i.d.F.
vom 19.10.2012 als verwaltungsinterne Richtlinien bei der Behandlung
entsprechender Anträge angewendet werden sollen.
bisherige Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Abstimmungsergebnis |
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einst. |
mit
Mehrheit |
Ja- Stimmen |
Nein- Stimmen |
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angen |
abgel. |
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1 |
Bauausschuss |
25.10.06 |
x |
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2 |
Bauausschuss |
18.06.08 |
x |
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3 |
Bau- Und Wirtschaftsausschuss |
11.07.12 |
vertagt |
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Bereits im Oktober 2006 hat sich der Bauausschuss
anlässlich der abgeschlossenen Neugestaltung der Fußgängerzone grundsätzlich
mit der Idee einer „Innenstadtsatzung“ beschäftigt. Als Zielsetzung wurde die
Bewahrung des einzigartigen Stadtbildes von Fürth mit seiner hohen Dichte an
Baudenkmälern formuliert. Die historische Bausubstanz sollte nicht durch
unproportioniert große oder an falscher Stelle angebrachte Werbeanlagen
überformt, das Erscheinungsbild nicht durch ausladende oder unpassende
Sondernutzungen im Straßenraum beeinträchtigt werden.
Der Bauausschuss hatte die Auffassung des
Baureferates geteilt, dass in Ergänzung zur baulichen Umfeldverbesserung durch
die Stadt eine Neuordnung der privaten Sondernutzungen und Werbeanlagen
erforderlich ist. Nur wenn diese ebenfalls bestimmte Gestaltungsansprüche
erfüllen, können die hochwertig gestalteten Oberflächen, das darauf abgestimmte
Stadtmobiliar und die neue Beleuchtung in Fußgängerzone und Rathausumfeld zum positiven
Erscheinungsbild beitragen. Damit die hohen Investitionen der Stadt zur Verbesserung
der Aufenthalts- und Erlebnisqualität im öffentlichen Raum dauerhaft wirken
können, sind zur Unterstützung Gestaltungsregeln für dessen private
Inanspruchnahme erforderlich.
Dezente Werbeanlagen, professionelle
Warenpräsentationen und ansprechende Außenmöblierungen tragen maßgeblich zu
einer gepflegten Atmosphäre bei, der bei der Entwicklung Fürths zu einer
attraktiven Einkaufsstadt eine wesentliche Rolle zukommt.
Besonders im Hinblick auf die beiden sich neu
entwickelnden Einkaufszentren ist die Schaffung und Einhaltung von
Qualitätsstandards von großer Bedeutung, um auch im öffentlichen Raum ein niveauvolles
Einkaufsflair zu bieten.
Die Verwaltung hat daher zunächst begonnen, eine
„Innenstadtsatzung“ zu erarbeiten und damit längst fällige gestalterische
Festsetzungen entwickelt, mit denen die vielfältigen Ansprüche an den Raum
koordiniert werden können und die als Grundlage zur einheitlichen Beurteilung
von Anträgen dienen.
Der Geltungsbereich sollte dabei nicht nur auf die
neugestaltete Fußgängerzone beschränkt werden, sondern auch die Altstadt und
weitere Teile der westlichen und östlichen Innenstadt umfassen, die sich
entweder durch einen hohen Anteil an denkmalgeschützten Gebäuden oder durch neu
gestaltete Straßenräume (z. B. Friedrichstraße, Dr.-Max-Grundig-Anlage) auszeichnen.
Die beiden Teile der „Innenstadtsatzung“ - für
Werbeanlagen und Sondernutzungen - wurden während ihrer Bearbeitung relativ
frühzeitig im Verfahren voneinander abgekoppelt. Zunächst wurde unter
Beteiligung von Vertretern des Fürther Einzelhandels eine Werbeanlagensatzung
entwickelt, die mittlerweile (seit dem 16. Juli 2008) gültig ist. Ihre
1. Änderung (v. a. Konkretisierung des Geltungsbereichs) wurde in der
Sitzung des Stadtrates am 13.04.2011 beschlossen.
In den vorangegangenen Sitzungen des Bauausschusses
wurden bereits die konkreten Regelungen zu den Abschnitten Warenauslagen und
Außenmöblierung als Teile des Regelungswerkes beschlossen. Eine Diskussion und
inhaltliche Abstimmung dieser Punkte erfolgte auch mit den Vertretern der
betroffenen Verbände. Im Aufstellungsverfahren wurden anschließend noch weitere
Abschnitte ergänzt: Abschnitt III enthält Regelungen zu Fahrradständern und
Begrünung vor Geschäften. Abschnitt IV regelt die Art, Anzahl und Größe bei der
Aufstellung von Werbeständern, Abschnitt V den Ausschluss weiterer Verkaufsstände
im Geltungsbereich.
Der im Bauausschuss vorgestellte Entwurf sah vor,
auf die Aufstellung von Bänken im Geltungsbereich zu verzichten. Wegen
verschiedener Anfragen und aufgrund eines gemeinsamen Ortstermins mit
beteiligten Dienststellen wurde die ausnahmsweise
Zulässigkeit von hochwertig ausgeführten
Bänken ohne Rückenlehne in Einzelfällen außerhalb der Fußgängerzone
aufgenommen.
Aus Gründen der stadtgeschichtlichen Entwicklung und des entsprechenden
Straßen- und Ortsbildes entspricht der Geltungsbereich für die
Sondernutzungsrichtlinien sowie die Abgrenzung der drei Zonen der
Werbeanlagensatzung.
Die in den Richtlinien enthaltenen Fotobeispiele sollen zum einen
verdeutlichen, welche gestalterische Zielrichtung die Regelungen anstreben und
zum anderen Anregungen und Beispiele für positive Gestaltungsmöglichkeiten
aufzeigen.
Im Verlauf der Erarbeitung der Festsetzungen fanden
mehrere Abstimmungstermine mit dem Rechtsamt sowie dem Tiefbauamt statt.
Nachdem es sich bei Sondernutzungen immer um
Nutzungen im öffentlichen Raum handelt, regeln die Richtlinien die Bedingungen,
zu denen städtischer Grund zur Verfügung gestellt werden kann.
Aufgrund einiger Urteile des VGH zum Wesen der Sondernutzungserlaubnis
und zur richtigen Ausübung des Ermessens wurde von Seiten des Rechtsamtes
empfohlen, die Regelungen nicht als Satzung, sondern als Verwaltungsrichtlinie
beschließen zu lassen.
Die Verwaltung hält die vorgestellten Richtlinien für ein erforderliches
Instrument zur einheitlichen und objektiven Beurteilung von
Sondernutzungsanträgen. Sie schaffen die Grundlage für transparentes und
nachvollziehbares Verwaltungshandeln und tragen somit zu einer höheren
Akzeptanz von Behördenentscheidungen bei den Bürgern bei. Darüber hinaus dienen
die Richtlinien dem Antragsteller zur Information vor Anschaffung der
Möblierungselemente und erhöhen damit auch die Investitionssicherheit der
Antragsteller..
Die Richtlinien enthalten Grundsätze, die grundsätzlich einzuhalten sind.
In besonderen, begründeten Einzelfällen oder besonderen städtebaulichen
Situationen können auch Ausnahmen erforderlich und genehmigungsfähig sein, wenn
diese den allgemeinen gestalterischen Zielen nicht entgegenstehen.
Nach
Ansicht der Verwaltung stellen die nun
vorliegenden Richtlinien einen weiteren notwendigen Baustein im
Gesamtprojekt Innenstadtsanierung dar und sind als sinnvolle Ergänzung der
bisher erfolgten Maßnahmen zu sehen.
Vergleichbare Richtlinien werden in anderen Städten bereits mit Erfolg
angewendet.
In
der letzten Sitzung des Bau- und Werkausschusses vor der Sommerpause wurde noch
Abstimmungsbedarf gesehen und eine Beschlussfassung vertagt. Der Bau- und
Werkausschuss wird gebeten, den
Regelungsinhalten nunmehr zuzustimmen und die Anwendung der
Sondernutzungsrichtlinien als verwaltungsinternen Regelungskatalog bei der Behandlung
entsprechender Anträge zu beschließen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen |
jährliche Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst. |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn nein, Deckungsvorschlag: |
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Sondernutzungsrichtlinien: Richtlinien zur Gestaltung von
Sondernutzungen wie Warenauslagen, Aufstellern und Außenmöblierung in der
Innenstadt von Fürth