1.    Den Ausführungen des Baureferates zu den Sondernutzungsrichtlinien wird beigetreten.

2.    Der Bau- und Werkausschuss beschließt, dass die Sondernutzungsrichtlinien i.d.F. vom 19.10.2012 als verwaltungsinterne Richtlinien bei der Behandlung entsprechender Anträge angewendet werden sollen.

 


 

bisherige Beratungsfolge

Sitzungstermin

Abstimmungsergebnis

einst.

mit Mehrheit

Ja-

Stimmen

Nein-

Stimmen

angen

abgel.

1

Bauausschuss

25.10.06

x

 

 

 

 

2

Bauausschuss

18.06.08

x

 

 

 

 

3

Bau- Und Wirtschaftsausschuss

11.07.12

vertagt

 

 

 

 

 

Bereits im Oktober 2006 hat sich der Bauausschuss anlässlich der abgeschlossenen Neugestaltung der Fußgängerzone grundsätzlich mit der Idee einer „Innenstadtsatzung“ beschäftigt. Als Zielsetzung wurde die Bewahrung des einzigartigen Stadtbildes von Fürth mit seiner hohen Dichte an Baudenkmälern formuliert. Die historische Bausubstanz sollte nicht durch unproportioniert große oder an falscher Stelle angebrachte Werbeanlagen überformt, das Erscheinungsbild nicht durch ausladende oder unpassende Sondernutzungen im Straßenraum beeinträchtigt werden.

 

Der Bauausschuss hatte die Auffassung des Baureferates geteilt, dass in Ergänzung zur baulichen Umfeldverbesserung durch die Stadt eine Neuordnung der privaten Sondernutzungen und Werbeanlagen erforderlich ist. Nur wenn diese ebenfalls bestimmte Gestaltungsansprüche erfüllen, können die hochwertig gestalteten Oberflächen, das darauf abgestimmte Stadtmobiliar und die neue Beleuchtung in Fußgängerzone und Rathausumfeld zum positiven Erscheinungsbild beitragen. Damit die hohen Investitionen der Stadt zur Verbesserung der Aufenthalts- und Erlebnisqualität im öffentlichen Raum dauerhaft wirken können, sind zur Unterstützung Gestaltungsregeln für dessen private Inanspruchnahme erforderlich.

Dezente Werbeanlagen, professionelle Warenpräsentationen und ansprechende Außenmöblierungen tragen maßgeblich zu einer gepflegten Atmosphäre bei, der bei der Entwicklung Fürths zu einer attraktiven Einkaufsstadt eine wesentliche Rolle zukommt.

Besonders im Hinblick auf die beiden sich neu entwickelnden Einkaufszentren ist die Schaffung und Einhaltung von Qualitätsstandards von großer Bedeutung, um auch im öffentlichen Raum ein niveauvolles Einkaufsflair zu bieten.

 

Die Verwaltung hat daher zunächst begonnen, eine „Innenstadtsatzung“ zu erarbeiten und damit längst fällige gestalterische Festsetzungen entwickelt, mit denen die vielfältigen Ansprüche an den Raum koordiniert werden können und die als Grundlage zur einheitlichen Beurteilung von Anträgen dienen.

Der Geltungsbereich sollte dabei nicht nur auf die neugestaltete Fußgängerzone beschränkt werden, sondern auch die Altstadt und weitere Teile der westlichen und östlichen Innenstadt umfassen, die sich entweder durch einen hohen Anteil an denkmalgeschützten Gebäuden oder durch neu gestaltete Straßenräume (z. B. Friedrichstraße, Dr.-Max-Grundig-Anlage) auszeichnen.

Die beiden Teile der „Innenstadtsatzung“ - für Werbeanlagen und Sondernutzungen - wurden während ihrer Bearbeitung relativ frühzeitig im Verfahren voneinander abgekoppelt. Zunächst wurde unter Beteiligung von Vertretern des Fürther Einzelhandels eine Werbeanlagensatzung entwickelt, die mittlerweile (seit dem 16. Juli 2008) gültig ist. Ihre 1. Änderung (v. a. Konkretisierung des Geltungsbereichs) wurde in der Sitzung des Stadtrates am 13.04.2011 beschlossen.

 

In den vorangegangenen Sitzungen des Bauausschusses wurden bereits die konkreten Regelungen zu den Abschnitten Warenauslagen und Außenmöblierung als Teile des Regelungswerkes beschlossen. Eine Diskussion und inhaltliche Abstimmung dieser Punkte erfolgte auch mit den Vertretern der betroffenen Verbände. Im Aufstellungsverfahren wurden anschließend noch weitere Abschnitte ergänzt: Abschnitt III enthält Regelungen zu Fahrradständern und Begrünung vor Geschäften. Abschnitt IV regelt die Art, Anzahl und Größe bei der Aufstellung von Werbeständern, Abschnitt V den Ausschluss weiterer Verkaufsstände im Geltungsbereich.

Der im Bauausschuss vorgestellte Entwurf sah vor, auf die Aufstellung von Bänken im Geltungsbereich zu verzichten. Wegen verschiedener Anfragen und aufgrund eines gemeinsamen Ortstermins mit beteiligten Dienststellen wurde die ausnahmsweise Zulässigkeit  von hochwertig ausgeführten Bänken ohne Rückenlehne in Einzelfällen außerhalb der Fußgängerzone aufgenommen.

Aus Gründen der stadtgeschichtlichen Entwicklung und des entsprechenden Straßen- und Ortsbildes entspricht der Geltungsbereich für die Sondernutzungsrichtlinien sowie die Abgrenzung der drei Zonen der Werbeanlagensatzung.

Die in den Richtlinien enthaltenen Fotobeispiele sollen zum einen verdeutlichen, welche gestalterische Zielrichtung die Regelungen anstreben und zum anderen Anregungen und Beispiele für positive Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen.

 

Im Verlauf der Erarbeitung der Festsetzungen fanden mehrere Abstimmungstermine mit dem Rechtsamt sowie dem Tiefbauamt statt.

 

Nachdem es sich bei Sondernutzungen immer um Nutzungen im öffentlichen Raum handelt, regeln die Richtlinien die Bedingungen, zu denen städtischer Grund zur Verfügung gestellt werden kann.

Aufgrund einiger Urteile des VGH zum Wesen der Sondernutzungserlaubnis und zur richtigen Ausübung des Ermessens wurde von Seiten des Rechtsamtes empfohlen, die Regelungen nicht als Satzung, sondern als Verwaltungsrichtlinie beschließen zu lassen.

 

Die Verwaltung hält die vorgestellten Richtlinien für ein erforderliches Instrument zur einheitlichen und objektiven Beurteilung von Sondernutzungsanträgen. Sie schaffen die Grundlage für transparentes und nachvollziehbares Verwaltungshandeln und tragen somit zu einer höheren Akzeptanz von Behördenentscheidungen bei den Bürgern bei. Darüber hinaus dienen die Richtlinien dem Antragsteller zur Information vor Anschaffung der Möblierungselemente und erhöhen damit auch die Investitionssicherheit der Antragsteller..

Die Richtlinien enthalten Grundsätze, die grundsätzlich einzuhalten sind. In besonderen, begründeten Einzelfällen oder besonderen städtebaulichen Situationen können auch Ausnahmen erforderlich und genehmigungsfähig sein, wenn diese den allgemeinen gestalterischen Zielen nicht entgegenstehen.

Nach Ansicht der Verwaltung stellen die nun vorliegenden Richtlinien einen weiteren notwendigen Baustein im Gesamtprojekt Innenstadtsanierung dar und sind als sinnvolle Ergänzung der bisher erfolgten Maßnahmen zu sehen.

 

Vergleichbare Richtlinien werden in anderen Städten bereits mit Erfolg angewendet.

 

In der letzten Sitzung des Bau- und Werkausschusses vor der Sommerpause wurde noch Abstimmungsbedarf gesehen und eine Beschlussfassung vertagt. Der Bau- und Werkausschuss wird gebeten, den Regelungsinhalten nunmehr zuzustimmen und die Anwendung der Sondernutzungsrichtlinien als verwaltungsinternen Regelungskatalog bei der Behandlung entsprechender Anträge zu beschließen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Sondernutzungsrichtlinien: Richtlinien zur Gestaltung von Sondernutzungen wie Warenauslagen, Aufstellern und Außenmöblierung in der Innenstadt von Fürth