1. Den
Ausführungen des Baureferates wird beigetreten.
2. Einer
Wohnbebauung entlang der Leyher Straße auf dem Grundstück Fl. Nr. 2014/14 wird
zugestimmt.
3. Die
beantragte rückwärtige Wohnbebauung (zweite Zeile) auf dem Grundstück Fl. Nr.
2014/14 wird gem. § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) abgelehnt.
4. Es
wird empfohlen im rückwärtigen Grundstücksbereich ein nicht störendes Gewerbe
als „Puffer“ zu entwickeln bzw. das gesamte Grundstück gewerblich zu nutzen.
Für
das Grundstück Fl.-Nr. 2014/14 Gemarkung Fürth wurde am 21.10.2011 ein Antrag
auf Vorbescheid für eine Bebauung mit zwei Gebäuden mit insgesamt 28
Wohneinheiten und eine Tiefgarage mit 56 Stellplätzen gestellt. Der Antrag
wurde mit Bescheid vom 15.05.2012 unter Bezugnahme auf mögliche Störungen der
geplanten Wohnnutzungen durch bestehende gewerbliche Betriebe und Stellplatzanlagen
in der Umgebung abgelehnt.
Inzwischen
wurde das Vorhaben überarbeitet und zur Genehmigung eingereicht. Der Antrag
sieht jetzt die Errichtung von zwei hintereinander liegenden mehrgeschossigen
Wohngebäuden (III+D) parallel zur Leyher Straße sowie eines Zwischenbaukörpers
und Glaswänden zur Abschirmung von Immissionen aus der angrenzenden
Stellplatzanlage (ehemaliges Retourenlager Quelle) vor. Insgesamt sind 35
Wohneinheiten und 70 Stellplätze vorgesehen.
Im
wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Fürth ist das betroffene Grundstück als
gewerbliche Baufläche dargestellt.
Nachdem für diesen Bereich kein
rechtsverbindlicher Bebauungsplan vorliegt, richtet sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Lage des
Grundstückes innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB).
Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und
Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Einschätzung des Stadtplanungsamtes fügt sich eine Wohnbebauung
entlang der Leyher Straße als Fortsetzung der bestehenden wohngenutzten Gebäude
ein und ist daher planungsrechtlich zulässig.
Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ist eine Wohnnutzung jedoch
nach § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) unzulässig, weil zu befürchten ist,
dass von den genehmigten gewerblichen Nutzungen und Stellplatzanlagen in der
Umgebung (Druckerei, Autowerkstatt und –handel, kunststoffverarbeitender
Betrieb, Großparkplatz) unzumutbare Belästigungen und Störungen auf die geplante
Wohnnutzung ausgehen. Darüber hinaus könnte es auch durch die heranrückende
Wohnbebauung zu Einschränkungen der gewerblichen Nutzungen in den bestehenden
Betrieben der näheren Umgebung kommen; dies würde auch dem Gebot der
gegenseitigen Rücksichtnahme entgegenstehen.
Das Wirtschaftsreferat sieht darüber hinaus eine Wohnbebauung im Innern
des Grundstücks auf Grund der beabsichtigten Vermarktung das ehemalige
Retourenlager zum Zwecke einer gewerblichen Nutzung als problematisch an.
In der Baubeiratssitzung vom 15.10.2012 wurde das Vorhaben insgesamt
abgelehnt. Es wird nun empfohlen, die Wohnbebauung im rückwärtigen
Grundstücksbereich abzulehnen.
Aus städtebaulicher Sicht könnte zwischen der an der Leyher Straße gem § 34
BauGB planungsrechtlich zulässigen Wohnbebauung und der bestehenden
gewerblichen Nutzung eine nicht störende gewerbliche Nutzung als „Puffer“
entwickelt werden. Darüber hinaus erscheint aus planungsrechtlicher Sicht auch
eine gewerbliche Nutzung des gesamten Grundstücks möglich.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Bauvorhaben:
Lageplan, Ansicht Leyher Straße
Lageplan mit bestehenden Nutzungen