Die Richtlinien der Stadt Fürth zur Förderung von Investitionen von ambulanten Pflegediensten vom 01.01.1996 werden geändert und mit einem Haushaltsvorbehalt versehen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die ambulanten Pflegedienste von dem Haushaltsvorbehalt zu informieren.
Im Vermögenshaushalt
waren auf der HHSt. 4700.9881.0000 für Investitionskostenzuschüsse für
ambulante Pflegeeinrichtungen im Jahr
2010 90.000 €, im Jahr 2011 76.500 € und im Jahr 2012 noch 50.000 €
angesetzt. Die Abrechnung der Investitionskostenzuschüsse erfolgt auf der
Grundlage der Richtlinien der Stadt Fürth zur Förderung von Investitionen von
ambulanten Pflegediensten vom 01.01.1996. Der Umfang der Förderung beträgt nach
5.3. der Richtlinie bis zu 5.000 DM (entspricht 2.556 €) je rechnerischer
Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem SGB XI
erbringt. Zwar sollte die Förderung nur nach Maßgabe der städtischen
Haushaltsmittel erfolgen, jedoch waren die Konsequenzen bei Überschreitung der
Haushaltsansätze nicht festgelegt. Demzufolge wurden den ambulanten
Pflegediensten bis einschließlich 2012 die tatsächlichen Höchstfördersätze in
vollem Umfang gewährt.
Im Jahr 2012 betrug die Gesamtfördersumme
(aufgrund von Haushaltsresten aus den Vor-jahren) 93.116,50
€, so dass unter Einbeziehung eines Haushaltsrestes aus dem Jahr 2011 in
Höhe von 34.400 € noch 8.800 € an außerplanmäßigen Mitteln beantragt
werden mussten, die mit der Maßgabe vom Finanreferat genehmigt wurden, dass ab
2013 ff der Förderumfang auf die im
Haushalt bereitgestellten Mittel zu begrenzen ist.
Die Richtlinien sind
demzufolge um einen Passus „Haushaltsvorbehalt“ zu ergänzen, der regelt, dass
bei Überschreitung der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel eine lineare
Kürzung aller Investitionspauschalen
vorgenommen wird. Im Anschluss sind die Pflegedienste hierüber zu informieren.
In Ergänzung wird
darauf hingewiesen, dass die ambulanten Pflegedienste ihre gesondert
berechenbaren Investitionsaufwendungen (nicht bezuschusste Kosten) berechnen
und diese Aufwendungen ihren Pflegebedürftigen in Rechnung stellen können. Die
Kosten für Leistungsbezieher der Hilfe zur Pflege nach SGB XII sind dann von
den Kommunen zu übernehmen. Hierzu
bedarf es jedoch einer Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur
Übernahme von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI mit jedem
einzelnen Pflegedienst. Für die Pflegedienste ist der Nachweis dieser Kosten
durchaus mit einem hohen Aufwand verbunden, so dass abzuwarten bleibt, ob die
Pflegedienste an die Stadt Fürth diesbezüglich herantreten werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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