Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Satzung der „König Ludwig III. und Königin Marie Therese Goldene Hochzeitsstiftung“ in der Fassung des Entwurfs vom 15.10.2012.
Die „König Ludwig III. und Königin Marie Therese Goldene
Hochzeitsstiftung“ (im Folgenden „KLS“) steht seit ihrer Gründung für
sozialverträgliche Wohnungsversorgung für Fürther Bürgerinnen und Bürger. Der
Stadt Fürth fiel gemäß der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1918 die Verwaltung
der Stiftung zu.
In den vergangenen Jahren haben sich naturgemäß viele Änderungen und
Entwicklungen ergeben, die es nun erfordern, die formelle Struktur der Stiftung
zu überarbeiten und anzupassen.
Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck hauptsächlich durch Tätigkeiten
im Immobilienbereich: Sie errichtet Wohnungen, sorgt für entsprechende
Wohnqualität und vermietet Wohnraum nach dem ihr auferlegten Stifterwillen
(„sozialverträglich“). Auf Grund der Tatsache, dass die Stadt Fürth in ihrer
Kernverwaltung seit längerem keine Kompetenz für Mietwohnungswirtschaft mehr
vorhält, wurden alle städtischen Mietwohnungen zur Verwaltung an die wbg
übergeben, die die Wohnungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags
betreut. In diesem Zusammenhang wurden auch die Wohnungen der KLS zur Betreuung
an die wbg übergeben. Die Struktur der KLS bekam auf dieser Grundlage eine neue
Ausrichtung. Die Geschäftsführung (bzw. die Vorstandschaft) wurde ebenfalls aus
der kommunalen Verwaltung ausgelagert. Der Stadtrat bestellte zwei leitende
Mitarbeiter der wbg als Geschäftsführer der Stiftung.
Seit der Übertragung der allgemeinen Geschäfte an die wbg konnte die
KLS ihre Tätigkeit deutlich optimieren. Sie stellt mittlerweile einen der
bedeutendsten Anbieter für Wohnungen (insbesondere im Sozialbereich) in der
Stadt Fürth dar. Im Jahr 2011 hatte die KLS 714 Wohnungen in ihrem Eigentum.
Auch finanziell steht die Stiftung auf „sicheren Füßen“, in den letzten Jahren
konnte der Vorstand regelmäßig positive Jahresergebnisse vermelden.
Die dargestellte mittlerweile seit vielen Jahren praktizierte
Verfahrensweise soll nun rechtlich fixiert werden. Ziel der vorliegenden
Anpassung der Satzung ist es, die Stiftung soweit in die Obhut der wbg zu
übergeben (und damit zu Teilen aus der kommunalen Verwaltung zu entlassen), wie
es der Stadt nach der Maßgabe des Stifterwillens möglich ist. Diese
Vorgehensweise ermöglicht die umfassende Erfüllung des Stiftungszwecks „sozial
verantwortbare Wohnungsversorgung“, wobei der dominierende Einfluss des
Stadtrats erhalten bleiben soll (beispielsweise über die Besetzung des
Stiftungsrats).
Angedacht sind folgende Änderungen:
-
Der
Stadtrat ist kein eigentliches Organ der Stiftung mehr. Somit werden Vorstand
und Stiftungsrat in ihren Kompetenzen aufgewertet und können direkter und
schneller für die KLS tätig sein.
-
Der
Stiftungsvorstand (= Geschäftsführung) wird vom Stiftungsrat berufen und
abberufen.
-
Der
Stiftungsrat wird aufgewertet. Er übernimmt die Beschlusskompetenzen, die
bislang im Stadtrat verortet waren (beispielsweise die Feststellung der
Jahresabschlüsse). Über den Stiftungsrat bleibt dennoch der entscheidende
Einfluss der Stadt Fürth erhalten: Die Besetzung des Stiftungsrates erfolgt
über den Stadtrat in der gleichen Zusammensetzung wie bisher
(Oberbürgermeister, Rf. V, drei Stadtratsmitglieder). Die Stadt kann hier
demnach auch weiterhin die Einhaltung des Stiftungszwecks überwachen.
-
Der
Stiftungsrat ist insoweit kein Ausschuss nach der Geschäftsordnung für den
Stadtrat, sondern ein zu großen Teilen autonomer Rat, der direkt der Stiftung
zuzuordnen ist. Er bleibt dennoch auch direkt an den Stadtrat gebunden.
-
Umwandlung
und Aufhebung der Stiftung sollen zudem nicht dem Stiftungsrat überlassen
werden, sondern in der Zuständigkeit des Stadtrats verbleiben.
Insgesamt verhält es sich so, dass die Stiftung ihrem Zweck deutlich
besser nachkommen kann, wenn sie dort angesiedelt wird, wo auch die
entsprechende Kompetenz vorhanden ist. Die weitgreifende Übertragung entspricht
auch inhaltlich dem Stifterwillen.
Im Entwurf ist das Grundstockvermögen noch nicht abschließend beziffert.
Eine Bewertung erfolgt durch den Stiftungsvorstand zum Stichtag 01.12.2012, die
Daten werden zur Sitzung nachgeliefert. Voraussichtlich ergeben sich hier keine
Änderungen zur bisherigen Zusammensetzung.
RA und RpA haben dem Entwurf vorbehaltlich der Regierungsgenehmigung
zugestimmt. Die Stiftungsaufsicht (Regierung von Mittelfranken) hat die
vorliegende Satzungsversion inzwischen geprüft und gegen die Entlassung aus der
kommunalen Verwaltung keine Einwendungen geltend gemacht. Die Genehmigung wurde
in Aussicht gestellt.
Der Stiftungsausschuss hat am 14.12.2012 dem Satzungsentwurf zugestimmt
und empfiehlt die Beschlussfassung im Stadtrat.
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Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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1: Stiftungssatzung (Neufassung, Entwurf Käm 15.10.2012
2: Kommentierte Gegenüberstellung zur alten Version