Betreff
"König-Ludwig-Stiftung": Neufassung der Stiftungssatzung
Vorlage
Käm/057/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Satzung der „König Ludwig III. und Königin Marie Therese Goldene Hochzeitsstiftung“ in der Fassung des Entwurfs vom 15.10.2012.


Die „König Ludwig III. und Königin Marie Therese Goldene Hochzeitsstiftung“ (im Folgenden „KLS“) steht seit ihrer Gründung für sozialverträgliche Wohnungsversorgung für Fürther Bürgerinnen und Bürger. Der Stadt Fürth fiel gemäß der Stiftungsurkunde aus dem Jahr 1918 die Verwaltung der Stiftung zu.

 

In den vergangenen Jahren haben sich naturgemäß viele Änderungen und Entwicklungen ergeben, die es nun erfordern, die formelle Struktur der Stiftung zu überarbeiten und anzupassen.

 

Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck hauptsächlich durch Tätigkeiten im Immobilienbereich: Sie errichtet Wohnungen, sorgt für entsprechende Wohnqualität und vermietet Wohnraum nach dem ihr auferlegten Stifterwillen („sozialverträglich“). Auf Grund der Tatsache, dass die Stadt Fürth in ihrer Kernverwaltung seit längerem keine Kompetenz für Mietwohnungswirtschaft mehr vorhält, wurden alle städtischen Mietwohnungen zur Verwaltung an die wbg übergeben, die die Wohnungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags betreut. In diesem Zusammenhang wurden auch die Wohnungen der KLS zur Betreuung an die wbg übergeben. Die Struktur der KLS bekam auf dieser Grundlage eine neue Ausrichtung. Die Geschäftsführung (bzw. die Vorstandschaft) wurde ebenfalls aus der kommunalen Verwaltung ausgelagert. Der Stadtrat bestellte zwei leitende Mitarbeiter der wbg als Geschäftsführer der Stiftung.

 

Seit der Übertragung der allgemeinen Geschäfte an die wbg konnte die KLS ihre Tätigkeit deutlich optimieren. Sie stellt mittlerweile einen der bedeutendsten Anbieter für Wohnungen (insbesondere im Sozialbereich) in der Stadt Fürth dar. Im Jahr 2011 hatte die KLS 714 Wohnungen in ihrem Eigentum. Auch finanziell steht die Stiftung auf „sicheren Füßen“, in den letzten Jahren konnte der Vorstand regelmäßig positive Jahresergebnisse vermelden.

 

Die dargestellte mittlerweile seit vielen Jahren praktizierte Verfahrensweise soll nun rechtlich fixiert werden. Ziel der vorliegenden Anpassung der Satzung ist es, die Stiftung soweit in die Obhut der wbg zu übergeben (und damit zu Teilen aus der kommunalen Verwaltung zu entlassen), wie es der Stadt nach der Maßgabe des Stifterwillens möglich ist. Diese Vorgehensweise ermöglicht die umfassende Erfüllung des Stiftungszwecks „sozial verantwortbare Wohnungsversorgung“, wobei der dominierende Einfluss des Stadtrats erhalten bleiben soll (beispielsweise über die Besetzung des Stiftungsrats).

 

Angedacht sind folgende Änderungen:

 

-       Der Stadtrat ist kein eigentliches Organ der Stiftung mehr. Somit werden Vorstand und Stiftungsrat in ihren Kompetenzen aufgewertet und können direkter und schneller für die KLS tätig sein.

-       Der Stiftungsvorstand (= Geschäftsführung) wird vom Stiftungsrat berufen und abberufen.

-       Der Stiftungsrat wird aufgewertet. Er übernimmt die Beschlusskompetenzen, die bislang im Stadtrat verortet waren (beispielsweise die Feststellung der Jahresabschlüsse). Über den Stiftungsrat bleibt dennoch der entscheidende Einfluss der Stadt Fürth erhalten: Die Besetzung des Stiftungsrates erfolgt über den Stadtrat in der gleichen Zusammensetzung wie bisher (Oberbürgermeister, Rf. V, drei Stadtratsmitglieder). Die Stadt kann hier demnach auch weiterhin die Einhaltung des Stiftungszwecks überwachen.

-       Der Stiftungsrat ist insoweit kein Ausschuss nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat, sondern ein zu großen Teilen autonomer Rat, der direkt der Stiftung zuzuordnen ist. Er bleibt dennoch auch direkt an den Stadtrat gebunden.

-       Umwandlung und Aufhebung der Stiftung sollen zudem nicht dem Stiftungsrat überlassen werden, sondern in der Zuständigkeit des Stadtrats verbleiben.

 

Insgesamt verhält es sich so, dass die Stiftung ihrem Zweck deutlich besser nachkommen kann, wenn sie dort angesiedelt wird, wo auch die entsprechende Kompetenz vorhanden ist. Die weitgreifende Übertragung entspricht auch inhaltlich dem Stifterwillen.

 

Im Entwurf ist das Grundstockvermögen noch nicht abschließend beziffert. Eine Bewertung erfolgt durch den Stiftungsvorstand zum Stichtag 01.12.2012, die Daten werden zur Sitzung nachgeliefert. Voraussichtlich ergeben sich hier keine Änderungen zur bisherigen Zusammensetzung.

 

RA und RpA haben dem Entwurf vorbehaltlich der Regierungsgenehmigung zugestimmt. Die Stiftungsaufsicht (Regierung von Mittelfranken) hat die vorliegende Satzungsversion inzwischen geprüft und gegen die Entlassung aus der kommunalen Verwaltung keine Einwendungen geltend gemacht. Die Genehmigung wurde in Aussicht gestellt.

 

Der Stiftungsausschuss hat am 14.12.2012 dem Satzungsentwurf zugestimmt und empfiehlt die Beschlussfassung im Stadtrat.

 

 

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Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


1: Stiftungssatzung (Neufassung, Entwurf Käm 15.10.2012

2: Kommentierte Gegenüberstellung zur alten Version