Betreff
Satzung für das Städtische Altenpflegeheim (SAh)
Vorlage
Käm/058/2012
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat erlässt die Satzung für das Städtische Altenpflegeheim (SAh) in der Fassung des Entwurfs der Kämmerei vom 27.11.2012.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung im zweiten Halbjahr 2013 anhand der bis dahin gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls überarbeitet erneut in den Stadtrat einzubringen.


Zur Fortführung des Projekts „Sphärentrennung“ zwischen der 1848er Gedächtnisstiftung und dem städtischen Sondervermögen „Städtisches Altenpflegeheim“ (SAh) ist es erforderlich, das SAh mit einer eigenen Betriebssatzung auszustatten. Eine solche Betriebsgrundlage beinhaltet folgende Möglichkeiten:

-       Die Gemeinnützigkeit und somit die Steuerbegünstigung für SAh wird sichergestellt.

-       SAh bekommt eine klare Grundlage zur eigenen Betriebsdefinition.

-       SAh wird in Form einer „eigenbetriebsähnlichen Einrichtung“ nach Art. 88 Abs. 6 GO geführt. Dies ermöglicht die Anwendung des Eigenbetriebsrechts, beinhaltet aber keine Pflicht dazu. Insoweit kann auf zu umfassende Regelungen verzichtet werden (es ist beispielsweise kein eigener Ausschuss nötig; auch kann auf eine spezielle Bestellung einer Werkleitung verzichtet werden).

-       Der Betrieb des Pflegeheims richtet sich in wirtschaftlicher Hinsicht maßgeblich nach der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung kommunaler Pflegebetriebe (WkPV), die im Zweifelsfall dem Eigenbetrtiebsrecht noch vorgehen.

 

Im „normalen“ Alltag ergeben sich für SAh durch die Satzung keine Änderungen von Bedeutung. Vielmehr erhält die bislang funktionierende und erprobte Arbeit eine sicherere Betriebsgrundlage.

 

Der vorliegende Entwurf wurde von Käm in Kooperation mit SAh erstellt und im Rahmen der Sphärentrennung vom Bay. Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) geprüft und positiv beurteilt. RpA und RA wurden beteiligt, es ergaben sich zur vorliegenden Version keine Einwendungen.

 

Die Sphärentrennung steht durch die Verabschiedung der SAh-Satzung vor dem Abschluss der Arbeiten an den rechtlichen Grundlagen. Im ersten Halbjahr 2013 soll nun das Augenmerk darauf gerichtet werden, wie sich diese Grundlagen bewähren und an welchen Stellen eventuell Nachbearbeitungsbedarf besteht. Insoweit soll die Verwaltung beauftragt werden, insbesondere die SAh-Satzung im zweiten Halbjahr 2013 kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls eine Überarbeitung in die Wege zu leiten.

 

Im Gesamtzusammenhang mit der Sphärentrennung erfolgt die Einbringung der SAh-Satzung über Referat II. Ab 2013 erfolgt jedoch die Vorlage einer eventuellen Überarbeitung über das für SAh zuständige Referat IV.  


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Satzung für das Städtische Altenpflegeheim (Entwurf Käm 27.11.2012)