Betreff
Rodung von Gehölzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1240/4 Gem. Fürth in der Cadolzburger Straße (Bauvorhaben "Auengarten")
Vorlage
OA/046/2013
Aktenzeichen
III/OA/U
Art
Beschlussvorlage - AB
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Umweltausschuss nimmt von der Vorlage der Verwaltung Kenntnis.


Auf die Vorlage zur Sitzung des Umweltausschusses am 29.11.2012 (TOP 10) wird Bezug genommen. Gegenüber dem durch den Bauträger beauftragten Landschaftsarchitekten wurde mit E-Mail vom 01.10.2012 erklärt, dass im Bereich des Gehölzstreifens Gehölzrückschnitten oder gar -entfernungen nicht zugestimmt werden kann. Der Umweltausschuss hat in der Sitzung am 29.11.2012 diese Haltung der Verwaltung bekräftigt (Beschluss: Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und spricht sich gegen Eingriffe in die Talrand-Eingrünung im Bereich des Bauprojektes „Auengarten“ aus.)

 

Gleichwohl wurde am 19.12.2012 festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1240/4 Gem. Fürth ein etwa 9  x 30 Meter großer Grundstücksstreifen, auf dem sich 84 Gehölze befunden haben, gerodet wurde. Bei den abgeschnittenen Gehölzen handelte es sich überwiegend um Unterwuchs mit geringen Stammumfängen, vereinzelt wurden jedoch auch Bäume mit Stammumfängen bis zu 60 cm entfernt. Der Bauträger, Fa. Bauhaus Bauträger Immobiliengesellschaft mbH, wurde mit Schreiben vom 21.12.2012 um Stellungnahme zu dem Vorgang gebeten. Gegenüber den Fürther Nachrichten, Ausgabe vom 28.12.2012, hat der Geschäftsführer der Fa. Bauhaus eingeräumt, für die Entfernung der Gehölze verantwortlich gewesen zu sein. Eine Stellungnahme gegenüber der Stadt Fürth wurde durch dessen anwaltliche Vertretung für die 3. KW 2013 avisiert.

 

Das Entfernen der im Eigentum der Stadt Fürth stehenden Gehölze erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Da sich das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet befindet, hätte die Entfernung zudem einer Erlaubnis nach Landschaftsschutzverordnung bedurft, diese wurde weder beantragt, noch erteilt. Somit erfüllt die Handlung auch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung. Nach § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei gleichzeitig vorliegendem Straftat- und Ordnungswidrigkeitentatbestand nur das Strafgesetz anzuwenden.

 

Folgendes wurde daher veranlasst:

 

Die Stadt Fürth hat Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Fa. Bauhaus wegen Sachbeschädigung gestellt. Weiter wurden Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht. Der Wert der entfernten Gehölze sowie die Aufwendungen für die notwendige Anwuchspflege der Ersatzpflanzungen werden derzeit vom Grünflächenamt ermittelt. Es ist beabsichtigt, die Ersatzpflanzungen durch das Grünflächenamt auf Kosten der Fa. Bauhaus vornehmen zu lassen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: