Betreff
Festsetzung der Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser im Stadtgebiet Fürth für die Zeit ab 01.01.2013
Vorlage
StEF/030/2013
Aktenzeichen
VK
Art
Beschlussvorlage - STEF

1.       Die Abwassergebühren gem. § 15 Abs. 1 und 2 der BGS-EWS bleibt unverändert, die Absätze lauten wie folgt:

(1)    Die Schmutzwassergebühr beträgt 1,80 Euro/m³ zuzüglich eines eventuellen Starkverschmutzungszuschlages nach § 16 für industrielles und gewerbliches Abwasser.

(2)    Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,66 Euro/m².

 

2.       Der Gebührenkalkulationszeitraum wird für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 festgelegt und beträgt somit 4 Jahre.

 


Aufgrund einer Verzögerung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der StEF konnte für den anstehenden Gebührenkalkulationszeitraum (ab 01.01.2013) erst jetzt eine Gebühren­kalkulation durchgeführt werden. In diese Kalkulation mussten die Ergebnisse des Jahres­abschlusses 2011 und das voraussichtliche Ergebnis 2012 einfließen.

 

Gem. Art. 8 Abs. 2 KAG „… soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforder­ung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken. … das Aufkommen soll die Kosten nach Satz 1 nicht übersteigen. …“

Und gem. Art. 8 Abs. 3 KAG „… gehören zu den Kosten im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 insbesondere angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt der durch Beiträge und ähnliche Entgelte sowie der aus Zuwendungen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht; …“.

Für die Bemessung des Gebührenaufkommens wurden die ansatzfähigen Kosten aus dem Wirtschaftsplan 2013 der StEF herangezogen. Der Ansatz der Abschreibungen wurde aus dem Anlagenverzeichnis entnommen. Hinzu kommen die entsprechenden Abschreibungsgegen­werte der Anlagen die im Kalkulationszeitraum fertig gestellt und in Betrieb genommen werden.

 

Die Verzinsung des Anlagekapitals wurde mit 5,00 % angesetzt, die bedeutet eine Vermin­derung gegenüber dem vergangenen Kalkulationszeitraum von 0,50 %. Die Auflösung der Beiträge wurde einkalkuliert.

 

Gem. Art. 8 Abs. 6 KAG „… können bei der Gebührenbemessung die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens vier Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen, die sich am ende des Bemessungszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen in diesem Zeitraum ausgeglichen werden. …“.

 

Die im vorangegangenen Zeitraum entstandenen Gebührenüberdeckungen werden in diesem Kalkulationszeitraum ausgeglichen. Der neue Kalkulationszeitraum umfasst vier Jahre und geht vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2016. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Gebühr

 

                   für Schmutzwasser                               1,80 €/m³
und           für Niederschlagswasser                    0,66 €/m².

 

Diese Gebührensätze entsprechen denen des vorherigen Kalkulationszeitraumes, eine Änderung des § 15 Abs. 1 und 2 BGS-EWS (Gebührenhöhe) ist somit nicht erforderlich.

Die Zusammenfassung der Gebührenkalkulation ist als Anlage beigefügt.

 

Die Gebührensätze sind für die Zeit ab 01.01.2017 neu zu kalkulieren.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

Ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

Ja

     

Veranschlagung im Wirtschaftsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

 

nein

 

ja

Konto      

Invest.-Nr.      

im

 

Invest.-Plan

 

Erfolgsplan

wenn nein, Deckungsvorschlag:

     

 


1. Vorkalkulation 2013 - 2016

2. Städtevergleich Abwassergebühren

3. Entwicklung Frischwasserverbrauch / Einwohner