Der
Bau- und Werkausschuss hat Kenntnis vom Sachverhalt und stimmt einer Rodung der
Platane mit einem Stammumfang von 219 cm wegen der durch den Baum
hervorgerufenen allergischen Reaktionen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
und den Kindern der Kindertagesstätte in der Karl-Hauptmannl-Straße 7 zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Fällung der Platane im Zeitraum zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 durchführen zu lassen.
Mit Beschluss
des Bau- und Werkausschusses vom 13.10.2011 wurde für den Entwurf zur
Neugestaltung der Außenanlagen des Kindergarten Karl-Hauptmannl-Straße 7 die
Projektgenehmigung erteilt. Im Entwurf war seitens des Baureferats die Rodung
einer Platane (Stammumfang von 219 cm, Kronendurchmesser 13 Meter, Höhe 20
Meter, Vitalitätstufe 1, Pflanzjahr 1960), die der Baumschutzverordnung der
Stadt Fürth unterliegt, vorgesehen. Für die vorgesehene Rodung des Baumes liegt
mit Bescheid vom 24.03.2010 bereits eine Rodungsgenehmigung des Ordnungsamtes
vor.
Die Rodung
wurde seitens des Baureferats ausgesetzt, da im Beschluss zur
Projektgenehmigung im Bau- und Werkausschuss ausdrücklich formuliert wurde,
dass der Erhalt der Platane von den Ausschussmitgliedern gewünscht werde.
Nachdem es
weder eine bauliche noch eine baumpflegerische Notwendigkeit für die Fällung
des Baumes gibt, wurde das Referat IV/Jugendamt als nutzende Verwaltung
gebeten, die Gründe, die aus Sicht des Nutzers sprechen, nochmals zu
formulieren.
Die
Kindergartenleitung wie auch der Elternbeirat bekräftigten dabei die
ursprüngliche Aussage, dass die Platane starke allergische Reaktionen
hervorrufe, die auf Dauer nicht hinnehmbar seien. Dies bestätigt auch ein
Schreiben des jugendärztlichen Dienstes in medizinischer Hinsicht. Außerdem sei
der Baum zwischenzeitlich zu ausladend, so dass der Lichteinfall in den
Gebäuden stark beeinträchtigt werde und jährliche Unterhaltslasten zur
Reduzierung der Baumkrone notwendig werden würden.
Aus Sicht des
Baureferats/Grünflächenamts kann auf den Baum verzichtet werden, da das gesamte
Grundstück weiteren Baumbestand aufweist. Aufgrund der ausreichenden
Durchgrünung des Grundstücks wird im Bescheid des Ordnungsamtes daher auch auf
eine Ersatzbepflanzung verzichtet. Eine bautechnische oder baumpflegerische
Notwendigkeit zur Rodung liegt jedoch nicht vor. Die Fällung liegt in erster
Linie in den allergischen Reaktionen der Nutzer begründet.
Gemäß den Vorschriften des § 39 in Verbindung mit § 44 Bundesnatursschutzgesetz kann die Rodung nicht in der Zeit von 01. März bis 30. September erfolgen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
500,00 € |
X |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
4600.9502.0000HR |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
X |
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Bescheid
Ordnungsamt vom 24.03.2010
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Beschluss
Bau- und Werkausschuss vom 13.10.2010
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Schreiben
des Jugendärztlichen Dienstes vom 31.05.2011
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Schreiben
des Elternbeirats vom 03.07.2011
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Schreiben
Referat IV vom 12.07.2011