Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt vom aktuellen Stand der Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepaketes und der beabsichtigten Weiterentwicklung der Verfahrensweise und Organisationsstruktur zustimmend Kenntnis.
Das Rf. I / SchvA-BiP wird beauftragt erforderliche Arbeitsanweisungen zur Umsetzung zu erlassen.
Vorlage wurde
bereits am 15.12.2011 im Ausschuss für Schule, Bildung und Sport beraten.
Bisheriger Sachstand:
Nach der
überstürzten Gesetzgebung zum Bildungspaket hat die Stadt Fürth in Absprache
mit dem Jobcenter ab April 2011 kurzfristig je eine Arbeitseinheit im Bereich
des Schulverwaltungsamtes und im Bereich des Jobcenter zur Umsetzung des
Bildungs- und Teilhabepaketes eingerichtet. Ein Erfahrungsschatz zu diesem
neuen Thema bestand nicht.
Auch die anderen
Städte haben sich jeweils durch die Praxis eine Ablauforganisation erarbeitet.
Bei der Stadt Fürth
wurde zunächst nach der Antragsstellung ein förmlicher Bescheid mit angehängten
„Gutscheinen“ (Berechtigungsnachweise) erlassen. Damit war aber die Frage der
Zahlung/Abrechnung der Leistungen gegenüber dem Leistungserbringer noch nicht
konkret geregelt.
In dieser Situation
war es eine Hilfe, dass zunächst das Mittagessen, als wichtigste Leistung des
Teilhabepaketes auf Basis der bisher zuständigen Organisation, der
„Wirtschaftlichen Jugendhilfe“ weitergezahlt werden konnte.
Zwischenzeitlich war
die Verfahrensweise zu entwerfen, wie auch für alle anderen Bildungspaketleistungen
die Zahlung an die berechtigten Leistungserbringer abzuwickeln ist. Nach
Auffassung von Dienststellen, die Geldleistungen nach außen zu zahlen hatten
und juristischen Hinweisen könnte dies nur auf der Basis eines förmlichen
Leistungsbescheides an den Antragssteller inklusive einer entsprechenden
Benachrichtigung an den Leistungserbringer rechtssicher erfolgen.
In einer
bilanzierenden Rückschau hat sich diese Verfahrensweise als äußerst
verwaltungsintensiv herausgestellt, was letztendlich zu den zeitweise
bestehenden Arbeitsrückständen und Personalnachforderungen führte. Hinzu kamen
in dieser Situation Sonderaktionen wie z. B. die Auszahlung des
Schulbedarfsgeldes zum Stichtag 01. August in Höhe von 70,-- € an alle Schüler.
Hierfür mussten die vorhandenen Unterlagen manuell ausgewertet werden.
Lösungsvorschlag:
Anlässlich einer
Arbeitsbesprechung mit der Stadt Nürnberg, Stadt Erlangen und der Stadt
Schwabach wurde von der Stadt Nürnberg das dort praktizierte, konsequente
Gutscheinverfahren vorgestellt. Die Stadt Nürnberg verzichtet völlig auf
förmliche Leistungsbescheide. Es werden nur Gutscheine für einen entsprechenden
Zeitraum des Grundlagenbescheides, in der Regel für sechs Monate, ausgestellt
und den berechtigten Antragsstellern mitgegeben. Damit gilt die Leistung der
Stadt Nürnberg als bewirkt. Die Stadt Nürnberg wartet anschließend auf eine
Rechnung eines Leistungserbringers, die dann geprüft und angewiesen werden
muss. Wer im Zeitraum zwischen Aushändigung des Gutscheines und Rechnungsstellung
beziehungsweise Auszahlung die laufenden Beträge verauslagt (laufendes
Mittagessen!) ist damit nicht geregelt. Diese Fragestellung bleibt dort dem
Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer vorbehalten.
Das Referat
I/Schulverwaltungsamt schlägt unter Berücksichtigung dieser Entwicklung vor,
ein „verbessertes Gutscheinmodell“ einzuführen. Es ist beabsichtigt ebenfalls
auf die aufwändige förmliche Verbescheidung aller einzelnen Leistungen zu
verzichten und ebenfalls konsequent auf die sofortige Ausgabe von Gutscheinen
direkt im Zuge der Antragsstellung umzustellen. Dies hat den Vorteil, dass dem
Leistungserbringer nach Erhalt des Gutscheines die Information vorliegt,
welches Kind berechtigt ist Leistungen für Bildung und Teilhabe zu empfangen.
Im Gegensatz zu Nürnberg soll aber nicht auf eine teilweise sehr viel später
eintreffende Rechnung gewartet, sondern mittels einer in den Gutschein
integrierten Abfrage der Leistungskosten beim Leistungserbringer aktiv die
Informationen, die für eine anschließende Zahlung erforderlich sind, eingeholt
werden. Damit wird die Frage von Verauslagungen, insbesondere der höheren
Beträge, die bei Mittagessen, Klassenfahrten und Lernförderung anfallen,
minimiert.
Einzelregelungen:
a) mehrtägige Schulausflüge
b) angemessene Lernförderung
c) gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Für die
Leistungsarten a) - c) wird je ein Gutschein ausgestellt, auf dem unmittelbar
die für eine Zahlungsanweisung notwendigen Informationen und Bestätigungen des
Leistungserbringers (kommt einer Rechnung gleich) abgefragt werden. Der
Gutscheinberechtigte bleibt in der Pflicht, den Gutschein beim
Leistungserbringer abzugeben und diesen auf die erforderliche
Teilnahmebestätigung und Kostenmitteilung hinzuweisen. Auf diesem Formular sind
die Faxnummern der beiden Bildungspaketeinrichtungen im Schulverwaltungsamt und
Jobcenter angegeben, so dass sehr einfach und sehr schnell die für uns
erforderlichen Informationen eingereicht werden können. Nach Vorliegen dieser
Informationen wird in der Regel das Geld innerhalb von 14 Tagen auf dem Konto
des Leistungserbringers gut geschrieben. Laufende Zahlungen wie das Mittagessen
werden gleich bei dieser Gelegenheit, solange der Grundlagenbescheid läuft,
i.d.R. bis zu einem halben Jahr, als monatliche Daueranweisung gebucht.
a) eintägige Schul- und Kindergartenausflüge
Die eintägigen
Schul- und Kindergartenausflüge verursachen je Ausflug meist relativ geringe
Kosten, werden meist sehr kurzfristig angesetzt und daraufhin (bisher) i.d.R.
von den Eltern verauslagt.
Zukünftig ist
geplant, auch hier einen halbjährigen Gutschein auszustellen, der im
Kindergarten, in der Schule oder im Hort abzugeben ist. Dieser entsprechende
Leistungserbringer hat somit Kenntnis, dass die Tagesausflüge von der
Verwaltung Bildungspaket bezahlt werden. Auf Basis dieser Information bleibt es
dem Leistungserbringer überlassen, ob er die Ausflugskosten aus ihm vor Ort zur
Verfügung stehenden Mitteln (z. B. Fördervereinsgelder, Spenden etc.) befristet
vorfinanziert. In diesem Fall braucht er nach Zahlung durch die Verwaltung
Bildungspaket nicht mehr zusätzlich mit den Eltern abrechnen. Verlangt er aber
die Verauslagung durch die Eltern, hat er nach Zahlung durch die Verwaltung
Bildungspaket den zusätzlichen Verwaltungs- und Erstattungsaufwand an die
Eltern.
Um hier den
Verwaltungsaufwand insgesamt so gering wie möglich zu halten, soll die Abrechnung
mit den Leistungserbringern auf Basis der mindestens halbjährig gesammelten
Ausflugskosten erfolgen.
b) Auszahlung der Pauschale zum persönlichen
Schulbedarf
Bei dieser Pauschale
(zum 01. August 70,-- € und zum 01. Februar 30,-- €) ist gesetzlich geregelt,
dass die Auszahlung als Ausnahmefall direkt an die Eltern erfolgt. Hierzu
bedarf es demzufolge nicht der Aushändigung eines „Gutscheines“ sondern nur
eines Hinweises, dass hier von Amtswegen so verfahren wird.
c) Schülerbeförderung
In Bayern gibt es
eine Regelung, wonach berechtigte Schüler Fahrmarken bis einschließlich zur 11.
Klasse erhalten. Bisher ist kein einziger Fall eingetreten, nach dem ein
Schüler nach der bayerischen Regelung nicht berücksichtigt werden konnte und
stattdessen einen Anspruch auf Schülerbeförderung durch das Bildungspaket
bestehen würde.
Hinweis: Die
mögliche Leistung des Bildungspaketes dient nicht dazu, die
Bildungspaketschüler im Hinblick auf die 2 km / 3 km – Regelung besser zu
stellen als alle anderen Schüler.
d) Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Hier gestaltet sich
der Sachverhalt etwas komplizierter als bei den Leistungen nach a) – c), da das
zur Verfügung stehende Geld mit monatlich 10,-- € angespart werden und offen
bleiben kann, für welche Verwendung sich der Leistungsberechtigte entscheidet.
Unabhängig davon kann wie auch bei den anderen Leistungsarten ein Gutschein für
den entsprechenden Zeitraum, i.d.R. für ein halbes Jahr augestellt werden. Nach
Information durch den Leistungserbringer über die in diesem Zeitraum
entstehenden Kosten oder Beiträge mittels des Formulares kann die Zahlung
angewiesen werden.
Beispiel:
Wurde ein Gutschein
für ein halbes Jahr im Wert von 60,-- € ausgestellt und teilt ein Verein den in
diesem Zeitraum fällig werdenden Vereinsbeitrag mit, kann der Beitrag bis zu
dieser Höhe angewiesen werden. Bei der SpVgg Greuther Fürth eV. beträgt der
Jahresbeitrag für einen Jugendlichen bis 14 Jahre 60,-- €. Dieser Beitrag
könnte demzufolge angewiesen werden.
Zeitplan:
Es ist geplant, im
ersten Quartal 2012, sukzessiv mit der jeweiligen Neuantragsstellung der
Bildungspaketberechtigten auf das Gutscheinverfahren umzustellen. Die bisher
bekannten Leistungserbringer (Kindergarten, Horte, Schulen, Vereine,
Lernförderungsinstitute etc.) erhalten per Brief oder E-Mail eine Information
über die Neujustierung und die Verfahrensweise.
Arbeitsorganisation:
Die Antragssteller
müssen nach wie vor das Antragsformular ausfüllen und ihren jeweiligen
Grundlagenbescheid beifügen. Anschließend erfolgt noch im Beisein der
Antragssteller die Datenerfassung und der Ausdruck der Gutscheine. Dies ist
zeitaufwändiger als lediglich die Entgegennahme des Antrags, da die
nachfolgende Arbeit im Hintergrund erfolgte. Es bleibt abzuwarten, ob
demzufolge auch im Schulverwaltungsamt – Beratungsstelle Bildungspaket ein
Terminvergabeverfahren einzuführen ist, um zu lange Wartezeiten der
Antragssteller zu vermeiden.
Zusammenfassung:
Mit diesem Modell
des Verzichts auf die sehr arbeitsaufwändige, förmliche Leistungsverbescheidung
versucht die Stadt Fürth den Verwaltungsaufwand des Bildungspaketes deutlich zu
verringern und mit dieser Entlastung zukünftig Arbeitsrückstände zu vermeiden.
Gleichzeitig hat der Antragssteller mittels des Gutscheines sofort eine
Information über die ihm zustehenden Leistungen in Händen. Kommt er dann seiner
Vorlagepflicht beim Leistungserbringer nach, wird er dort von der
entsprechenden Zahlung befreit. Teilt der Leistungserbringer anschließend auf
einfachem Wege (mittels Faxformular) die entstehenden Kosten mit, kann auch
sehr zügig die Zahlung angewiesen werden.
Mit dieser
Neuorganisation wird zudem ein weitgehender Gleichklang der Verfahrensweisen im
Städtedreieck Nürnberg – Fürth – Erlangen erreicht.
Der angemessene Personalaufwand ist zu bestimmen, nachdem die neue Verfahrensweise eingeführt ist und sich bestätigt hat.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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