Betreff
Bestimmung von Stadtbrandrat und Stadtbrandinspektor gemäß Art. 21 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz
Vorlage
R III/020/2013
Art
Beschlussvorlage - R

Gemäß Art. 21 Abs. 3 Bayerisches Feuerwehrgesetz bestimmt der Stadtrat mit Wirkung ab 01.01.2014 zum Stadtbrandrat:

Herrn Werner Ruffus, Söldgasse 9, 90768 Fürth

und zum Stadtbrandinspektor

Herr Gerd Auernheimer, Darmstädter Straße 18, 90427 Nürnberg

 


 

Der bisherige Stadtbrandrat, Herr Karl Franz, wird sein Amt zum 31.12.2013 altersbedingt niederlegen.

 

Gemäß Art. 21 Abs.3, Art. 15 Abs. 2, Satz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz sind diese Funktionen durch den Stadtrat zu bestimmen. Ausschussbehandlung genügt nicht.

 

Die Stadt hat ein personelles Auswahlermessen, muss sich jedoch von den Gesichtspunkten Bereitschaft, Erfahrung, Vorbildung und Vertrauensverhältnis zu den betroffenen Freiwilligen Feuerwehren im Stadtgebiet leiten lassen.

 

In der Kommandantenversammlung vom 08.04.2013 haben sich die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren in einem geheimen Votum jeweils einstimmig für die oben bezeichneten Feuerwehrkameraden ausgesprochen.

 

Herr Werner Ruffus war bislang bereits langjähriger Stadtbrandinspektor, Herr Gerd Auernheimer ist ein erfahrener Kommandant und führt derzeit die Freiwillige Feuerwehr Steinach-Herboldshof.

 

 

 

Das Rechtsreferat empfiehlt dem Stadtrat, sich dem Votum der Kommandanten anzuschließen.

 

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: