1. Vom Vortrag der Verwaltung wird Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat beschließt, die Aufnahme der Stadt Fürth in die Landesverordnung gem. § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beantragen.
Mit dem zum
Gem. § 558 Abs. 1
BGB kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zudem die
Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das
Mieterhöhungsverlangen kann frühestens 1 Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden.
Gem. § 558 Abs 3 BGB
darf sich bei Erhöhungen die Miete innerhalb von 3 Jahren nicht um mehr als 20
von Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Diese Regelung wurde dahingehend ergänzt,
dass der Prozentsatz 15 von Hundert beträgt, wenn die ausreichende Versorgung
der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und die Gemeinde
bzw. der Gemeindeteil in eine entsprechende Landesverordnung aufgenommen ist.
Mieterhöhungen nach
Modernisierungen (§ 559 BGB) sowie die Veränderung von Betriebskosten (§ 560
BGB) sind von den Kappungsgrenzen des § 558 BGB nicht erfasst.
Mit Schreiben vom
1. die Stadt oder Gemeinde ist
Teil der Gebietskulisse der Wohngebieteverordnung (WoGeV),
2. die Einwohnerzahl der Stadt
oder Gemeinde liegt bei mindesten 50.000 Einwohnern oder
3. die Stadt oder Gemeinde gehört
der Planungsregion 14 an
Bezogen auf die
Stadt Fürth bedeutet dies:
zu 1. Die Stadt Fürth ist in
die Wohngebieteverordnung (WoGeV) vom
zu 2. Die Stadt Fürth hat 120.572 Einwohner mit
Hauptwohnsitz in Fürth (Stand Februar 2013).
zu 3. Die Stadt Fürth gehört der Planungsregion 7
(Industrieregion Mittelfranken) an. In diesem Verdichtungsraum sind die
angrenzenden kreisfreien Städte Nürnberg und Erlangen sowie die kreisangehörige
Stadt Zirndorf ebenfalls in die Wohngebieteverordnung aufgenommen.
Damit besteht für
die Stadt Fürth die Möglichkeit, die Aufnahme in die Landesverordnung nach §
588 Abs. 3 Satz 3 BGB zu beantragen, um den angespannten Wohnungsmarkt in Bezug
auf Mieterhöhungen zu entlasten und so die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Mietwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sichern.
Hinsichtlich der
ortsüblichen Vergleichsmiete wird darauf hingewiesen, dass durch das Referat IV
die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels beauftragt wurde, mit einer
Fertigstellung ist zum
Die beigefügten
Rechtsvorschriften dienen lediglich der weitergehenden
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Gemeinsames Schreiben des Bayer. Städte-/ Gemeindetags vom
E-mail StMI vom
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
§ 559 BGB Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen
§ 573 BGB Ordentliche Kündigung des Vermieters
§ 577a BGB Kündigungsbeschränkungen bei Wohnungsumwandlung
Wohngebieteverordnung (WoGeV) vom 15.05.2012
Hinweis: Die Gesetzestexte werden aus Platzgründen nicht versandt, sondern sind online einsehbar.