Betreff
Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 17.04.2013 - Reduzierung bzw. Verzicht auf Personalausweisgebühren gem. § 1 Abs. 6 PAuswGebV
Vorlage
BA/003/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Beirat für Sozialhilfe, Sozial- und Seniorenangelegenheiten empfiehlt dem Stadtrat den Antrag des Bündnis90/Die Grünen vom 17.04.2013 auf Reduzierung bzw. Verzicht auf Personalausweisgebühren gem. § 1 Abs. 6 PAuswGebV abzulehnen.

 


Gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für einen Personalausweis ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.


Das Bayer. Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 21.12.2011 den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden in Abstimmung mit dem Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (StMAS) im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Thematik im Freistaat Bayern Folgendes mitgeteilt:

 

„Weil die Gebühren für den zum 01.11.2010 eingeführten neuen Personalausweis in den ab 01.01.2011geltenden Regelbedarf eingerechnet worden sind, ist im Regelfall die Personalausweisgebühr in Höhe von 22,80 Euro bzw. 28,80 Euro nach § 1 Abs.1 PAuswGebV zu entrichten. Unbeschadet dessen sind jedoch auch für Leistungsempfänger nach SGB II und SGB XII weiterhin Einzelfälle denkbar, in denen eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV pflichtgemäßem Ermessen entspricht.

Generell erfordert die Feststellung, ob eine Bedürftigkeit der Antrag stellenden Person gegeben ist und damit eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 1 Abs. 6 PAuswGebV durch die Personalausweisbehörde erfolgen kann, eine Einzelfallüberprüfung. Die dafür notwendigen Daten sind primär unmittelbar beim Betroffenen zu erheben…

…Da es keine rechtliche Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft gibt, muss der Betroffene auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hingewiesen werden (§ 67 a Abs. 3 Satz 3 SGB X). Daneben muss ein Hinweis auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung in Schriftform erfolgen (§ 67 b Abs. 2 SGB X)….“

 

Seit Einführung des neuen elektronischen Personalausweises (ePA) wurde im Bereich der Stadt Fürth nur ein ePA für einen Bedürftigen gebührenfrei erteilt. Im Bereich der Städte Nürnberg und Erlangen wird die Angelegenheit ebenso streng nach den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums des Innern behandelt.

 

Die Bürgerämter Nürnberg und Erlangen wollen auch künftig Reduzierungen bzw. Verzichte auf Personalausweisgebühren nur in seltenen Ausnahmefällen bei tatsächlich nachgewiesener Bedürftigkeit im Sinne der Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums des Innern gewähren.

 

Ein genereller Verzicht bzw. eine Reduzierung der Personalausweisgebühr für bedürftige Personen im Sinne des Antrages Bündnis 90/Die Grünen vom 17.04.2013 sollte daher aufgrund einer Gleichbehandlung in der Städteachse auch in Fürth nicht erfolgen. Bei Verzicht würden Gebührenausfälle von jährlich bis zu 70.000 € entstehen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

 

nein

 

ja

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: