Dem
Stadtrat wird zur Beschlussfassung empfohlen:
Der
Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische
Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der
städtischen Kindertages-einrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth
in der Fassung vom
27.
Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.07.2012).
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz
i.d.F.d. Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.04.2013 (GVBl. S. 174) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB VIII i.d.F.d. Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03.05.2013 (BGBl. S. 1108) folgende Satzung:
§ 1
Die
Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten,
-horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt
vom 18.07.2012) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung
Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Zahlungsweise
für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
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Kindergarten |
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Hort |
Kinder unter 3
Jahren im Kindergarten |
Krippe |
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"Sockel" = 4 Std. |
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91 € |
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98 € |
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117 € |
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218 € |
täglich bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für eine |
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Zubuch-Stunde |
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10 € |
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12 € |
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12 € |
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27 € |
Auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag (§ 5 Abs.3) |
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--- |
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--- |
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58,50 € |
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Beiträge
im einzelnen |
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bis zu 3 Std. |
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191 € |
bis zu 4 Std. |
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91 € |
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98 € |
|
117 € |
|
218 € |
bis zu 5 Std. |
|
101 € |
|
110 € |
|
129 € |
|
245 € |
bis zu 6 Std. |
|
111 € |
|
122 € |
|
141 € |
|
272 € |
bis zu 7 Std. |
|
121 € |
|
134 € |
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153 € |
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299 € |
bis zu 8 Std. |
|
131 € |
|
146 € |
|
165 € |
|
326 € |
bis zu 9 Std. |
|
141 € |
|
158 € |
|
177 € |
|
353 € |
bis zu 10 Std. |
|
151 € |
|
170 € |
|
189 € |
|
380 € |
2. In § 2 Abs. 2b Satz 1
wird der Halbsatz angefügt:
„oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.“
3. In § 2 wird ein Abs. 4 angefügt:
Für die Frühbetreuung im Hort nach § 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung fällt
pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für
eine Zubuchungsstunde im Hort nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung an.
Geschwisterermäßigungen sind nach Abs. 2a der Gebührensatzung zu gewähren. Ein
Verpflegungsgeld fällt nicht an.
4. § 6 Absatz 1 Satz 3
(Beitragsentlastung) wird wie folgt gefasst:
Die
Entlastung beträgt ab 1.9.2013 bei 11-monatiger Beitragszahlung 109,09 €
5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Im Fall der vorzeitigen Einschulung von Kindern wird die Ermäßigung ab dem
Monat der Antragstellung auf vorzeitige Einschulung bis zum Ende des
Kindergartenjahres gewährt.
Im
Fall einer Rückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch wird die
Beitragsentlastung gemäß der staatlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung,
bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres -maximal für 12 Monate - gewährt.
Soweit kein staatlicher Zuschuss erfolgt, ist die volle Benutzungsgebühr zu
entrichten.
Im begründeten Einzelfall ist der staatliche Elternbeitragszuschuss durch eine
Einmalzahlung an den beitragspflichtigen Elternteil weiter zu leiten.
Die
Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die
Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG oder Änderungen zu
informieren.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
1.
Gebührenerhöhung:
Die letzte Beitragserhöhung
erfolgte zum 1. September 2012.
Das Jugendamt schlägt aufgrund der bestehenden Finanzierungslücke eine moderate
Er-höhung der Gebühren mit bis zu 2 % vor. Dies entspricht der Indexsteigerung
des Statistischen Bundesamtes. Dadurch kann auch die Refinanzierungsquote von
ca. 16 % gehalten werden. Mit der jährlichen Steigerung werden zudem größere
Beitragssprünge vermieden, wie dies früher oft der Fall war. Dies ergibt
Mehreinnahmen von ca. 26.000 €.
Dem Elternbeirat
wurde die beabsichtigte Erhöhung mit Schreiben vom 23.4.2013 im Rahmen der Anhörungsfrist
bis 22.5.2013 zur Kenntnis gebracht. Die Einwendungen werden in der Anla-ge
beigefügt.
2. Leistungen für Asylbewerber
Mit Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Leistungen an Asylbewerber durch
Urteil des
Bundesverfassungsgerichts
vom 18.7.2012 war auch die Ausgestaltung der wirtschaftlichen
Jugendhilfe für
diesen Personenkreis zu hinterfragen und die bisherige Regelung redaktionell
zu überarbeiten. Die
Leistungen wurden bisher analog dem SGB XII als Sozialhilfe erbracht, werden
nun aber als eigenständige Leistung an Asylbewerber in der Satzung verankert.
Hier ist die Integration und eine bessere Teilhabe am Bildungssystem, mit
Zugang zu den Kitas, das Ziel. Mehraufwendungen ergeben sich daraus nicht.
3.
Beitragspflicht für ein erweitertes Betreuungsangebot in schulischen Randzeiten
vormittags
Durch diese
Leistungserweiterung wie sie in § 2 Abs. 2 Benutzungssatzung dargestellt wird,
soll
flexibel auf
besondere Betreuungssituationen reagiert werden können. Es handelt sich um
Einzelfälle, die im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in Horten betreut werden können.
Durch Novellierung
des BayKiBiG wurde dies möglich. Da es für die Kurzzeitbetreuung keine
Förderung gibt, sind
die entstehenden Betreuungskosten auf die Nutzer umzulegen. Der Preis
kann sich an einer
Zubuchungsstunde orientieren, so dass wöchentliche Betreuungskosten von
48 € entstehen.
Das entspricht einem
Preis von ca. 2,25 € pro Betreuungsstunde.
4.Beitragsentlastung
Mit der Neuregelung
wird die staatliche Vorgabe aufgegriffen und rechnerisch präzisiert. Im Vorjahr
war die Ermäßigung mit 100 € definiert worden. Zwischenzeitlich wurde vom
Sozial-ministerium bestätigt, dass bei 11-monatiger Beitragszahlung der
Zuschuss für 12 Monate entsprechend umgelegt werden kann. Hinzu kommt die neu
eingeführte zeitliche Befristung auf 12 Monate Zuschussdauer und die
Präzisierung der Sachverhalte bei einer vorzeitigen Ein-schulung oder
Zurückstellung vom Schulbesuch.
5.Bericht zu den
hauswirtschaftlichen Servicekräften
Mit Stadtratsbeschluss
vom 25.5.2011 und 27.6.2012 wurde die Verpflegung in den Kitas verankert.
Dazu werden hauswirtschaftliche Kräfte in Festanstellung eingesetzt. Für einen
Teil von ihnen bezahlt das Jobcenter einen Lohnzuschuss für
Langzeitarbeitslose. Das JgA hat sich ver-pflichtet, den Einsatz der
Küchenkräfte ab 1.9.2012 kostendeckend und zuvor teilweise kostenneutral zu
organisieren. Damit konnte flächendeckend das Verpflegungsangebot weitgehend
sicher gestellt werden. Der Kalkulation liegen 1436 Kinder zugrunde, die am
Essen teilnehmen.
Abrechnung 2012:
Im Jahr 2012 entstanden tatsächliche Personalkosten von insgesamt 294.129 €
Davon waren gemäß
Weisung im Jahr 2012 auf die Eltern der Zeitraum ab
1.9.12 voll
umzulegen, zuvor nur teilweise. Daraus ergeben sich als Ziel: 177.420
€
Folgende Einnahmen sind gegen zu rechnen:
Gebührenanteil für Hauswirtschaftskräfte (4 €) 22.976 €
Elternbeitrag für
Hauswirtschaftskräfte (14,75 €) 150.860 €
Als Gesamteinnahmen
wurden an Haushalt abgeführt 173.836 €
Fehlbetrag
3.584 €
Ausblick für 2013:
Es ist wiederum mit
Kosten zu rechnen von ca.
294.129 €
Unter den gleichen
Bedingungen wie 2012 könnte eine Kostendeckung erreicht werden.
Aufgrund der Kostenumlegung haben jedoch viele Eltern ihre Kinder vom Essen
abgemeldet.
Die Zahl der am
Essen teilnehmenden Kinder ist von 1436 auf 1221 gesunken. Dadurch würde sich
für eine Kostendeckung nun der Kostenanteil für die Eltern von 14,75 € auf
18,44 € erhöhen.
Hier stellt sich die
Frage, ob die Erhöhung den Eltern zuzumuten ist oder damit eine Grenze
überschritten wird.
Werden dann noch mehr Kinder abgemeldet und hat die Stadt Fürth, wie
schon öfter von
Bürgern gefordert, auch einen sozial angemessenen Anteil bei der Verpflegung
der Kinder mit zu tragen?
Es ist festzustellen, dass insgesamt mit der Regelung für die
hauswirtschaftlichen Kräfte eine
zufriedenstellende
Lösung gefunden wurde und das hochstreitige Thema befriedet werden konnte.
Die Akzeptanz wird
sich mit den nächsten Kita-Anmeldungen hoffentlich wieder normalisieren,
wobei die
Beitragsermäßigung im letzten Kindergartenjahr und ein angekündigter weiterer
staatlicher Zuschuss von 50 € ab 1.9.2014 für das zweite Kindergartenjahr
unterstützend wirken. Zusätzlich versuchen das Jugendamt und die Einrichtungen
durch werbende Be-mühungen und Elterngespräche den Rückgang der Essenskinder
umzukehren.
Eine Kostenerhöhung wäre hier kontraproduktiv, weshalb der
Verpflegungskostenanteil mit 14,75 € (plus 4 € aus dem Gebührenanteil), für
2013/14 auch mit Zustimmung des Finanzreferats, bei dem bisher festgesetzten
Betrag belassen wird.
Für 2013 besteht
dadurch die Erwartung, dass die Kosten für das Servicepersonal von ca. 295.000
€ nun mit ca. 226.000 € gegenfinanziert sind und vom städtischen Haushalt mit
ca. 69.000 € zu bezuschussen wären.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
X |
ja |
Gesamtkosten |
Mehreinnahmen: 26.000 € Mehrausgaben
für |
|
nein |
X |
ja |
befristet
70.000 € |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4640 u.a. |
Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: Deckung durch Elternbeiträge wird erst mittelfristig
erwartet. |
||||||||||||||||||
Vergleich - Gebührensatzung 2012
Fortgeschriebene Gebührensatzung 2013
Schreiben an die Elternbeiräte
3 Einwendungen des Elternbeirats