Dem
Stadtrat wird zur Beschlussfassung empfohlen:
Der
Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der
städtischen Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen
Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.07.2012).
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.07.2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung zur
Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen
Kindertageseinrichtungen vom 27.05.2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8.06.2005),
zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.04.2012 (Stadtzeitung Nr. 8 vom
25.04.2012):
§ 1
1. In § 2 wird ein Absatz 2 eingefügt:
Kurzzeitbuchungen
für eine Frühbetreuung von Schulkindern vor Unterrichts-beginn in Horten können
im Einzelfall als Ausnahme und im Rahmen der betrieb-lichen Möglichkeiten
zugelassen werden. Dies dient der Überbrückung der Zeit bis zur ersten
Schulstunde und ist unabhängig vom Hortkonzept. Die Regelung erstreckt sich nur
auf Zeiten des regulären Schulbetriebs und soweit Regelkinder im Hort nicht
zurückstehen müssen und dies zu keinen Personalmehrungen führt. Verpflegung
wird in dieser Zeit nicht gereicht.
2.
In § 2 wird der bisherige Absatz 2 nun Absatz 3.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft..
Soweit
ein Hort in den Morgenstunden freie Kapazitäten hat und es unverhältnismäßig wäre,
die Eltern auf andere Betreuungsangebote zu verweisen, besteht mit diesem
Modell die Möglichkeit, Schulkinder in Notsituationen unmittelbar vor Beginn
des Unterrichts betreuen zu können. Dies war bisher in einem Hort verboten und
wurde erst durch die Novellierung des BayKiBiG seit 1.9.2012 möglich.
Es handelt sich um einzelne Betreuungsfälle, die im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten in Horten ermöglicht werden sollen. Hier wird jedoch keine
Leistung im Rahmen des Hortkonzepts mit einem qualifizierten Betreuungsangebot
erbracht. Das beschriebene Angebot unterliegt keinerlei Förderung durch den
Staat und rechnet sich daher nicht, wenn zusätzliches Personal dafür
vorge-halten werden müsste.
Die Möglichkeit kann nur ausnahmsweise und dann praktiziert werden, wenn der
Anstellungs-schlüssel dies zulässt und ohnehin das reguläre Aufsichtspersonal
des Hortes anwesend ist und noch Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist diese Dienstleistung angemessen zu
bezahlen, was in der Gebührensatzung geregelt wird.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
budgetneutral
und evtl geringfügige Mehreinnahmen |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4645 |
Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge |
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