Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h Soldnerstraße zwischen Gaußstraße und Allensteiner Straße
Vorlage
SVA/018/2013/1
Art
Beschlussvorlage - AL
  1. Alternative:
    Der Ausschuss lehnt die Anordnung eines Streckenverbotes 30 km/h ab.

  2. Alternative:
    Der Ausschuss beschließt die Anordnung eines Streckenverbotes 30 km/h.

 


Die Verwaltung hat geprüft, ob in der Soldnerstraße zwischen Gaußstraße und Allensteiner Straße eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet werden kann. Die Soldnerstraße ist als überörtliche Verbindungsstraße Bestandteil des städtischen Vorbehaltsstraßennetzes. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung könnte aus diesem Grund nur in Form eines Streckenverbotes erfolgen.

 

Infolge des Anschlusses des Stadteils Hardhöhe an das U-Bahnnetz wurde der Umgriff des U-Bahnhofes vor wenigen Jahren umfassend neu gestaltet. Den Seitenraum der Soldnerstraße flankieren großzügig dimensionierte Geh- und Radwege, dem ruhenden Verkehr stehen teilweise Parkbuchten zur Verfügung. Im Bereich der Einmündung Komotauer Straße befindet sich eine Bushaltestelle in beiden Fahrtrichtungen, die Querung der Soldnerstraße erfolgt im Schutz einer Fußgängersignalanlage. In Höhe des Zugangs zur Hauptschule bzw. zur Kirche befindet sich ein Fußgängerüberweg (Z. 350 der StVO). Westlich der Straße liegen die Grundschule und die Mittelschule Soldnerstraße. Östlich befindet sich Einzelhandelsgewerbe. Verkehrsrechtlich wird auf das Schulzentrum mittels Gefahrenzeichen „Kinder“ mit dem Zusatz „Schulzentrum“ aus beiden Fahrtrichtungen hingewiesen.

Entscheidend für die verkehrsrechtliche Beurteilung des Streckenabschnittes durch die Straßenverkehrsbehörde ist, ob sich durch das Verhalten der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmergruppen eine Gefahrensituation ableiten lässt, der mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen begegnet werden kann. Die Straßenverkehrsbehörde veranlasste umfassende Prüfungen, um Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens bzw. Fehlverhaltens der beteiligten Verkehrsteilnehmer zu Schulbeginn und Schulende zu gewinnen. Zusätzlich wurden verdeckte Geschwindigkeitsmessungen durchgängig über 3 Schultage hinweg durchgeführt.

Bei den Verkehrsbeobachtungen konnten keine besonderen Gefahrensituationen bezüglich gefahrener Geschwindigkeiten, weder vor Schulbeginn, noch nach Schulschluss, festgestellt werden. Im Gegensatz zu anderen Schulen im Stadtgebiet war die Situation eher entspannt. Es wurden keine Rotlichtverstöße von Schulkindern beobachtet. Die vorhandene Fußgängerampel mit Signalanforderung wurde laufend bedient. Durch die stetige Bedienung der Druckknopfampel, haltende Busse und den Fußgängerüberweg im weiteren Verlauf sind hohe Geschwindigkeiten nicht möglich.

 

Der Eindruck dieser angemessenen Fahrweise der Kraftfahrer wurde durch die Auswertung der Geschwindigkeitsmessungen bestätigt. Im Zeitraum zwischen 7 und 17 Uhr beträgt die Durchschnittsgeschwindigkeit 30 km/h (v85 = 39 km/h).

 

In der durchgeführten Instruktion hat keine der der angehörten Dienststellen, insbesondere nicht die Polizeiinspektion Fürth, die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass sich durch Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, die bereits jetzt festgestellte Durchschnittsgeschwindigkeit (bzw. v85) weiter nennenswert reduzieren lässt.

 

Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des VG Ansbach zu den Geschwindigkeitsbeschränkungen vor Schulen in Nürnberg liegen gerade die rechtlichen Grundvoraussetzungen hier nicht vor. Bereits ohne Geschwindigkeitsbeschränkung verhalten sich die Kraftfahrer in hohem Maße der Verkehrssituation entsprechend angepasst und defensiv. Die große Zahl der Schülerinnen und Schüler verhält sich ebenfalls mit der im Straßenverkehr unabdingbaren Aufmerksamkeit. Straßenverkehrsbehörde und Polizei empfehlen deshalb auf ein Streckenverbot „30“ zu verzichten. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass es drängender Wunsch vieler Eltern ist, zum Schutz ihrer Kinder eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet zu bekommen, obgleich dazu an sich die Voraussetzungen fehlen.

Die Verwaltung unterbreitet deshalb zwei Beschlussalternativen.

 

Die Überprüfung der örtlichen Situation führte zu der Feststellung, dass die Gefahrenzeichen „Kinder“ mit Zusatzzeichen der Erneuerung bedürfen. Anstelle einer bloßen Erneuerung der Verkehrszeichen wird die Straßenverkehrsbehörde die Montage der Gefahrzeichen auf eine Trägerplatte anordnen. Diese Verkehrszeichen werden eine noch deutlichere Wirkung entfalten und somit die Kraftfahrer zu erhöhter Aufmerksamkeit anhalten.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: