Betreff
Bauantrag zur "Errichtung eines Stahlbetonmastes zur Aufnahme von Funkantennen (Höhe: 35,23 m) nebst zugehöriger Versorgung"
Vorlage
SpA/197/2013
Aktenzeichen
V-SpA-Pl/B-Ho
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Bau- und Werkausschuss nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Die planerischen Möglichkeiten zur Versagung des Einvernehmens sind sehr begrenzt, sodass die vom Antragsteller begehrte Baugenehmigung voraussichtlich erteilt werden muss. Eine abschließende Bewertung des Vorgangs erfolgt erst nach Eingang der vom Antragsteller angeforderten Unterlagen.


Die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, Regionalvertretung Nürnberg beabsichtigt, einen rund 35 Meter hohen Stahlbetonmast zur Aufnahme von Funkantennen in Fürth-Dambach zu errichten. Die Adresse des Vorhabensgrundstücks lautet Hardenbergstraße 39 (Flur-Nr. 83/6 Gemarkung Dambach).

 

Gegenwärtig ist am besagten Standort eine „Fernmeldedienstgebäude“ der Deutschen Telekom genehmigt. Das Umfeld zum Vorhabensstandort ist vorwiegend durch Wohnnutzungen gekennzeichnet. Vereinzelte gewerbliche Nutzungen (z.B. Architekturbüro, Frisör) sind gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO) als „Räume für freie Berufe“ bzw. als „nicht störende Handwerksbetriebe“ zu qualifizieren. Südlich des Vorhabensgrundstücks befindet sich zudem eine Fernwärmestation, die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 436 als „Fläche für Versorgungsanlagen, Fernwärme“ festgesetzt ist.

 

Das Vorhabensgrundstück selbst liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es wird aber von zwei Bebauungsplänen vollständig umfasst. Diese bestehenden Bebauungspläne sehen „Reines Wohngebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung (Bebauungsplan Nr. 100) und „Allgemeines Wohngebiet“ (Bebauungsplan Nr. 436) vor und geben einen Hinweis auf die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Umfelds. In Teilen des Allgemeinen Wohngebietes besteht zudem die Einschränkung, dass nur Wohngebäude zulässig sind.

 

Der Flächennutzungsplan sieht für das Vorhabensgrundstück und das Umfeld großflächig „Wohnbaufläche“ vor.

 

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angedachten Vorhabens beurteilt sich auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“).

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind solche Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Voraussetzung ist eine gesicherte Erschließung. Des Weiteren müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete gem. Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB (Ausnahmen und Befreiungen) entsprechend anzuwenden.

 

Aufgrund der vorzufindenden Bestandsnutzungen ist die nähere Umgebung als „Reines Wohngebiet“ im Sinne der Baunutzungsverordnung zu qualifizieren. Die Abgrenzung der näheren Umgebung ist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, unterbrochen durch Außenbereichsflächen im Westen, Bahnlinientrassen im Norden und Osten sowie der Südwesttangente und dem Main-Donau-Kanal im Süden (vgl. Grafik).

 

Grafik genordet, Maßstab 1:2000 (verändert)

 

Das beantragte Vorhaben ist nach seiner Art entweder als „nicht störender Gewerbebetrieb“ oder als „fernmeldetechnische Nebenanlage“ im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufen. Zur Problematik einer eindeutigen Einstufung des beantragten Vorhabens werden nachfolgend Zitate aus der Kommentierung zur Baunutzungsverordnung und Rechtsprechung angeführt. Zur eindeutigen Einstufung werden vom Antragsteller weitere Informationen benötigt.

 

In der Kommentierung zur BauNVO steht (bezogen auf Mobilfunk-Basisstationen):

„Höchstrichterlich ist noch nicht geklärt, ob Mobilfunk-Basisstationen als fernmeldetechnische Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO 90 anzusehen sind. […].“ Und weiter: Der BayVGH ist „in seinem Beschluss vom 08.07.1997 […] bei einem Fernmeldedienstgebäude mit 50 m hoher Sendefunkanlage für Richtfunk und Mobilfunk von einer zulässigen fernmeldetechnischen Nebenanlage in einem Mischgebiet ausgegangen.“ […]

„Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Mobilfunkstationen (hier: Basisstationen des UMTS-Netzes) als fernmeldetechnische Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO 90 anzusehen sind und sogar in reinen Wohngebieten als Ausnahme zugelassen werden können […].“

Quelle: Auszüge aus BauNVO: Kommentierung Fickert/Fieseler § 4, RN 9.48 und 9.49, Kohlhammer Verlag, 11. Aufl. 2008.

 

Bei „juris“ ist nachzulesen:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs […] stellen Mobilfunk-Basisstationen (Antennenmasten mit zugehörigen Versorgungseinheiten) Bestandteile eines gewerblich betriebenen Mobilfunknetzes und damit bauplanungsrechtlich eine - nicht störende - gewerbliche Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Insoweit bildet eine Mobilfunk-Basisstation einen Teil einer Hauptanlage, wobei der Begriff der Hauptanlage in der Baunutzungsverordnung nicht ausdrücklich verwendet, sondern vorausgesetzt wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch inzwischen anerkannt, dass eine einzelne Mobilfunk-Basisstation auch eine fernmeldetechnische Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darstellt. […]

Entscheidend für die Einordnung als Nebenanlage im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ist, ob die in Rede stehende Anlage bezogen auf das gesamte infrastrukturelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat oder von ihrer Funktion und Bedeutung so gewichtig ist, dass sie als eigenständig und damit als Hauptnutzung anzusehen ist […].“

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, Urteil vom 19.05.2011: Nachbarklage gegen Mobilfunk-Basisstation. Aktenzeichen: 2B 11.397.

 

Fazit:

Die planerischen Möglichkeiten den Standort auszuschließen sind begrenzt. Nur bei Einstufung des Umfeldes als Reines Wohngebiet (gem. § 34 Abs. 2 BauGB) und Qualifizierung des beantragten Vorhabens als „nicht störender Gewerbebetrieb“ bzw. als Hauptnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung besteht bauplanungsrechtlich die Möglichkeit zur Versagung des Einvernehmens. Bei Einstufung des Mastes als fernmeldetechnische Nebenanlage wäre dieser ausnahmsweise auch in einem Reinen Wohngebiet genehmigungsfähig.

 

Nach Auswertung der Rechtsprechung ist auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ein Einfügen Mastes zu unterstellen, da ein solch schlanker Mast grundsätzlich keine bodenrechtlichen Spannungen verursacht.

 

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

 

Zudem hat der sogenannte „Runde Tisch“ unter Mitwirkung des Ordnungsamtes das Vorhaben für immissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig bewertet.

 

Nach Absprache mit dem Rechtsamt der Stadt Fürth ist der Antragsteller am 15. Mai 2013 durch GWF/BaF angeschrieben und aufgefordert worden, fehlende Unterlagen einzureichen. Er sollte sich dazu äußern, welche Rolle der beantragte Mast im bestehenden infrastrukturellen Versorgungsnetz einnehmen wird (s. Grafik zu bestehenden Antennenanlagen im Radius von 1000 Metern zum beantragten Vorhabensstandort). Das Stadtplanungsamt erhofft sich dadurch Hinweise zu erhalten die darauf schließen lassen, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben um keine fernmeldetechnische Nebenanlage handelt.

 

Der Antragsteller hat auf das Schreiben noch nicht geantwortet (Stand: 2. Juli 2013).

 

Eine abschließende Bewertung des Vorhabens durch das Stadtplanungsamt erfolgt erst nach Eingang der geforderten Unterlagen. 

 

 

 

Bestehende Antennenanlagen  im Radius von 1000 m zum beantragten Vorhabensstandort

Quelle: EMF-Datenbank. Bundesnetzagentur

http://emf2.bundesnetzagentur.de/karte.html

eigene Darstellung [Zugriff: 04/2013]

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Bauvorlageplan des Antragstellers