Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen:
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012).
Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27.Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8.Juni 2005), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.April 2012 (Stadtzeitung Nr. 8 vom 25.April 2012):
§
1
1. In § 2 wird ein Absatz 2 eingefügt:
Kurzzeitbuchungen für
eine Frühbetreuung von Schulkindern vor Unterrichtsbeginn in Horten können im
Einzelfall als Ausnahme und im Rahmen der betrieblichen Möglich-keiten
zugelassen werden. Dies dient der Überbrückung der Zeit bis zur ersten
Schul-stunde und ist unabhängig vom Hortkonzept. Die Regelung erstreckt sich
nur auf Zeiten des regulären Schulbetriebs und soweit Regelkinder im Hort nicht
zurückstehen müssen und dies zu keinen Personalmehrungen führt. Verpflegung
wird in dieser Zeit nicht ge-reicht.
2. In § 2 wird der
bisherige Absatz 2 nun Absatz 3.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
Soweit ein Hort in den Morgenstunden freie Kapazitäten hat und es
unverhältnismäßig wäre, die Eltern auf andere Betreuungsangebote zu verweisen,
besteht mit diesem Modell die Möglichkeit, Schulkinder in Notsituationen
unmittelbar vor Beginn des Unterrichts betreuen zu können. Dies war bisher in
einem Hort förderschädlich und wurde erst durch die Novellierung des BayKiBiG
seit 1.9.2012 möglich.
Es handelt sich um einzelne Betreuungsfälle, die im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten in Horten ermöglicht werden sollen. Hier wird jedoch keine
Leistung im Rahmen des Hortkonzepts mit einem qualifizierten Betreuungsangebot
erbracht. Das beschriebene Angebot unterliegt keinerlei Förderung durch den
Staat und rechnet sich daher nicht, wenn zusätzliches Personal dafür
vorgehalten werden müsste.
Die Möglichkeit kann nur ausnahmsweise und dann praktiziert werden, wenn der
Anstellungsschlüssel dies zulässt und ohnehin das reguläre Aufsichtspersonal
des Hortes anwesend ist und noch Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung ist diese Dienstleistung angemessen zu bezahlen,
was in der Gebührensatzung geregelt wird.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
budgetneutral und
evtl gering-fügige Mehrein-nahmen |
x |
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4645 |
Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge |
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