Betreff
Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
Vorlage
JgA/117/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen:

 

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Benutzung von städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung  vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung  vom 22.August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.Juli 2012 (GVBl. S. 366) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen vom 27.Mai 2005 (Stadtzeitung Nr. 11 vom 8.Juni 2005), zuletzt geändert durch die Satzung vom 16.April 2012 (Stadtzeitung Nr. 8 vom 25.April 2012):

 


 § 1


1. In § 2 wird ein Absatz 2 eingefügt:

Kurzzeitbuchungen für eine Frühbetreuung von Schulkindern vor Unterrichtsbeginn in Horten können im Einzelfall als Ausnahme und im Rahmen der betrieblichen Möglich-keiten zugelassen werden. Dies dient der Überbrückung der Zeit bis zur ersten Schul-stunde und ist unabhängig vom Hortkonzept. Die Regelung erstreckt sich nur auf Zeiten des regulären Schulbetriebs und soweit Regelkinder im Hort nicht zurückstehen müssen und dies zu keinen Personalmehrungen führt. Verpflegung wird in dieser Zeit nicht ge-reicht.

 

2. In § 2 wird der bisherige Absatz 2 nun Absatz 3.

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.


Soweit ein Hort in den Morgenstunden freie Kapazitäten hat und es unverhältnismäßig wäre, die Eltern auf andere Betreuungsangebote zu verweisen, besteht mit diesem Modell die Möglichkeit, Schulkinder in Notsituationen unmittelbar vor Beginn des Unterrichts betreuen zu können. Dies war bisher in einem Hort förderschädlich und wurde erst durch die Novellierung des BayKiBiG seit 1.9.2012 möglich.

Es handelt sich um einzelne Betreuungsfälle, die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in Horten ermöglicht werden sollen. Hier wird jedoch keine Leistung im Rahmen des Hortkonzepts mit einem qualifizierten Betreuungsangebot erbracht. Das beschriebene Angebot unterliegt keinerlei Förderung durch den Staat und rechnet sich daher nicht, wenn zusätzliches Personal dafür vorgehalten werden müsste.
Die Möglichkeit kann nur ausnahmsweise und dann praktiziert werden, wenn der Anstellungsschlüssel dies zulässt und ohnehin das reguläre Aufsichtspersonal des Hortes anwesend ist und noch Betreuungskapazitäten zur Verfügung stehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist diese Dienstleistung angemessen zu bezahlen, was in der Gebührensatzung geregelt wird.

 


Finanzierung:

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

x

ja

Gesamtkosten

budgetneutral

und evtl gering-fügige Mehrein-nahmen

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst. 4645     

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge