Betreff
Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen und Bericht zu den hauswirtschaftlichen Servicekräften
Vorlage
JgA/118/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische Kin-dertageseinrichtungen:

 

Satzung

 

zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertages-einrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom

27. Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012).

 

Die Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz i.d.F.d. Bekanntmachung vom 04.April1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.April 2013 (GVBl. S. 174) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.d.F.d. Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2013 (BGBl. S. 1108) folgende Satzung:



§ 1

 

Die Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012) wird wie folgt geändert:


1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung

Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:

 

Zahlungsweise für

11 Monate

11 Monate

11 Monate

11 Monate

 

Kindergarten

      

 Hort

Kinder unter 3

Jahren im Kindergarten

Krippe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

"Sockel"  = 4 Std.

 

91 €

 

98 €

 

117 €

 

218 €

täglich bei allen

 

 

 

 

 

 

 

 

Betreuungsarten

 

 

 

 

 

 

 

 

Preis für eine

 

 

 

 

 

 

 

 

Zubuch-Stunde

 

10 €

 

12 €

 

12 €

 

27 €

Auf 50 % ermäßigter

Sockelbetrag (§ 5 Abs.3)

 

---

 

---

 

58,50 €

 

---

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beiträge im einzelnen

 

 

 

 

 

 

 

 

bis zu   3 Std.

 

 

 

 

 

 

 

191 €

bis zu   4 Std.

 

91 €

 

98 €

 

117 €

 

218 €

bis zu   5 Std.

 

101 €

 

110 €

 

129 €

 

245 €

bis zu   6 Std.

 

111 €

 

122 €

 

141 €

 

272 €

bis zu   7 Std.

 

121 €

 

134 €

 

153 €

 

299 €

bis zu   8 Std.

 

131 €

 

146 €

 

165 €

 

326 €

bis zu   9 Std.

 

141 €

 

158 €

 

177 €

 

353 €

bis zu 10 Std.

 

151 €

 

170 €

 

189 €

 

380 €



 

2. In § 2 Abs. 2b Satz 1 wird der Halbsatz angefügt:
„oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.


3. In § 2 wird ein Abs. 4 angefügt:
Für die Frühbetreuung im Hort nach § 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung fällt pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für eine Zubuchungsstunde im Hort nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung an. Geschwisterermäßigungen sind nach Abs. 2a der Gebührensatzung zu gewähren. Ein Verpflegungsgeld fällt nicht an.

4. § 6 Absatz 1 Satz 3 (Beitragsentlastung) wird wie folgt gefasst:
Die Entlastung beträgt ab 1.9.2013 bei 11-monatiger Beitragszahlung 109,09 €


5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Im Fall der vorzeitigen Einschulung von Kindern wird die Ermäßigung ab dem Monat der Antragstellung auf vorzeitige Einschulung bis zum Ende des Kinder-gartenjahres gewährt.

Im Fall einer Rückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch wird die Beitragsentlastung gemäß der staatlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung, bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres -maximal für 12 Monate - gewährt.
Soweit kein staatlicher Zuschuss erfolgt, ist die volle Benutzungsgebühr zu entrichten.
Im begründeten Einzelfall ist der staatliche Elternbeitragszuschuss durch eine Einmalzahlung an den beitragspflichtigen Elternteil weiter zu leiten.

Die Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG oder Änderungen zu informieren.

§ 2


Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.

 


1. Gebührenerhöhung:
Die letzte Beitragserhöhung erfolgte zum 1. September 2012.
Das Jugendamt schlägt aufgrund der bestehenden Finanzierungslücke eine moderate Erhöhung der Gebühren mit bis zu 2 % vor. Dies entspricht der Indexsteigerung des Statistischen Bundesamtes. Dadurch kann auch die Refinanzierungsquote von ca. 16 % gehalten werden. Mit der jährlichen Steigerung werden zudem größere Beitragssprünge vermieden, wie dies früher oft der Fall war. Dies ergibt Mehreinnahmen von ca. 26.000 €.

 

Dem Elternbeirat wurde die beabsichtigte Erhöhung mit Schreiben vom 23.4.2013 im Rahmen der Anhörungsfrist bis 22.5.2013 zur Kenntnis gebracht. Die Einwendungen werden in der Anlage beigefügt. Nach Abschluss des Verfahrens werden diese noch beantwortet.

2. Leistungen für Asylbewerber
Mit Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Leistungen an Asylbewerber durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 war auch die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Jugendhilfe für diesen Personenkreis zu hinterfragen und die bisherige Regelung redaktionell zu überarbeiten. Die Leistungen wurden bisher analog dem SGB XII als Sozialhilfe erbracht, werden nun aber als eigenständige Leistung an Asylbewerber in der Satzung verankert. Hier ist die Integration und eine bessere Teilhabe am Bildungssystem, mit Zugang zu den Kitas, das Ziel. Mehraufwendungen ergeben sich daraus nicht.

 

3. Beitragspflicht für ein erweitertes Betreuungsangebot in schulischen Randzeiten vormittags

Durch diese Leistungserweiterung wie sie in § 2 Abs. 2 Benutzungssatzung dargestellt wird, soll flexibel auf besondere Betreuungssituationen reagiert werden können. Es handelt sich um Einzelfälle, die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in Horten betreut werden können. Durch Novellierung des BayKiBiG wurde dies möglich. Da es für die Kurzzeitbetreuung keine Förderung gibt, sind die entstehenden Betreuungskosten auf die Nutzer umzulegen. Der Preis kann sich an einer Zubuchungsstunde orientieren, so dass monatliche Betreuungskosten von 48 € entstehen. Das entspricht einem Preis von ca.

2,25 € pro Betreuungsstunde.

4. Beitragsentlastung

Mit der Neuregelung wird die staatliche Vorgabe aufgegriffen und rechnerisch präzisiert. Im Vorjahr war die Ermäßigung mit 100 € definiert worden. Zwischenzeitlich wurde vom Sozialministerium bestätigt, dass bei 11-monatiger Beitragszahlung der Zuschuss für 12 Monate entsprechend umgelegt werden kann. Hinzu kommt die neu eingeführte zeitliche Befristung auf 12 Monate Zuschussdauer und die Präzisierung der Sachverhalte bei einer vorzeitigen Einschulung oder Zurückstellung vom Schulbesuch.

 

 

5. Bericht zu den hauswirtschaftlichen Servicekräften

Mit Stadtratsbeschluss vom 25.5.2011 und 27.6.2012 wurde die Verpflegung in den Kitas verankert. Dazu werden hauswirtschaftliche Kräfte in Festanstellung eingesetzt. Für einen Teil von ihnen bezahlt das Jobcenter einen Lohnzuschuss für Langzeitarbeitslose. Das JgA hat sich verpflichtet, den Einsatz der Küchenkräfte ab 1.9.2012 kostendeckend und zuvor teilweise kostenneutral zu organisieren. Damit konnte flächendeckend das Verpflegungsangebot weitgehend sicher gestellt und das streitige Thema befriedet werden. Der Kalkulation liegen 1436 Kinder zugrunde, die am Essen teilnehmen.

Abrechnung 2012:
Im Jahr 2012 entstanden tatsächliche Personalkosten von insgesamt         294.129 €

Davon waren gemäß Weisung im Jahr 2012 auf die Eltern der Zeitraum ab

1.9.12 voll umzulegen, zuvor nur teilweise. Daraus ergeben sich als Ziel:    177.420 €
Folgende Einnahmen sind gegen zu rechnen:
Gebührenanteil für Hauswirtschaftskräfte (4 €)                          22.976 €

Elternbeitrag für Hauswirtschaftskräfte (14,75 €)                      150.860 €

Als Gesamteinnahmen wurden an Haushalt abgeführt                                  173.836 €

Fehlbetrag                                                                                                          3.584 €

 

Ausblick für 2013:

Es ist wiederum mit Kosten zu rechnen von ca.                                              294.129 €

Unter den gleichen Bedingungen wie 2012 könnte eine Kostendeckung erreicht werden.
Aufgrund der Kostenumlegung haben jedoch viele Eltern ihre Kinder vom Essen abgemeldet.

Die Zahl der am Essen teilnehmenden Kinder ist von 1436 auf 1221 gesunken. Dadurch würde sich für eine Kostendeckung nun der Kostenanteil für die Eltern von 14,75 € auf 18,44 € erhöhen. Hier stellt sich die Frage, ob die Erhöhung den Eltern zuzumuten ist oder damit eine Grenze überschritten wird. Werden dann noch mehr Kinder abgemeldet und hat die Stadt Fürth, wie schon öfter von Bürgern gefordert, auch einen sozial angemessenen Anteil bei der Verpflegung der Kinder mit zu tragen?

Es ist festzustellen, dass insgesamt mit der Regelung für die hauswirtschaftlichen Kräfte eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und das hochstreitige Thema befriedet werden konnte. Die Akzeptanz wird sich mit den nächsten Kita-Anmeldungen hoffentlich wieder normalisieren, wobei die Beitragsermäßigung im letzten Kindergartenjahr und ein angekündigter weiterer staatlicher Zuschuss von 50 € ab 1.9.2014 für das zweite Kindergartenjahr unterstützend wirken. Zusätzlich versuchen das Jugendamt und die Einrichtungen durch werbende Bemühungen und Elterngespräche den Rückgang umzukehren. Die zunehmende Akzeptanz des Bildungspakets bei den Eltern wirkt sich ebenfalls positiv aus.

Eine Kostenerhöhung wäre hier kontraproduktiv, weshalb der Verpflegungskostenanteil mit 14,75 € (plus 4 € aus dem Gebührenanteil), auch mit Zustimmung des Finanzreferats, bei dem bisher festgesetzten Betrag belassen wird.

Für 2013 besteht dadurch die Erwartung, dass die Kosten für das Servicepersonal von ca. 295.000 € bis 320.000 € nur mit ca. 226.000 € bis 245.000 € gegenfinanziert sind und vom städtischen Haushalt mit ca. 69.000 € zu bezuschussen wären.

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

Mehreinnahmen 26.000 € Mehrausgaben für Servicepersonal: ca. 70.000

 

nein

x

ja

befristet

70.000

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

x

ja

Hst.      4640 u.a.

Budget-Nr. 51250

im

x

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge

 


Fortgeschriebene Gebührensatzung 2013

3 Einwendungen des Elternbeirats