Der
Stadtrat beschließt folgende Änderung der Gebührensatzung für städtische
Kin-dertageseinrichtungen:
Satzung
zur
Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der
städtischen Kindertages-einrichtungen (Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth
in der Fassung vom
27.
Juni 2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012).
Die
Stadt Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz
i.d.F.d. Bekanntmachung vom 04.April1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 08.April 2013 (GVBl. S. 174) und aufgrund von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 SGB VIII i.d.F.d. Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.Mai 2013 (BGBl. S. 1108) folgende Satzung:
§ 1
Die
Gebührensatzung für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen
(Kindergärten, -horte u. -krippen) der Stadt Fürth in der Fassung vom 27. Juni
2012 (Amtsblatt vom 18.Juli 2012) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 (Höhe der Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung
Die Gebühren betragen für jeden angefangenen Monat:
Zahlungsweise
für |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
11 Monate |
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Kindergarten |
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Hort |
Kinder unter 3
Jahren im Kindergarten |
Krippe |
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"Sockel" = 4 Std. |
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91 € |
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98 € |
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117 € |
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218 € |
täglich bei allen |
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Betreuungsarten |
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Preis für eine |
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Zubuch-Stunde |
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10 € |
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12 € |
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12 € |
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27 € |
Auf 50 % ermäßigter Sockelbetrag (§ 5 Abs.3) |
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58,50 € |
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Beiträge
im einzelnen |
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bis zu 3 Std. |
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191 € |
bis zu 4 Std. |
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91 € |
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98 € |
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117 € |
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218 € |
bis zu 5 Std. |
|
101 € |
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110 € |
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129 € |
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245 € |
bis zu 6 Std. |
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111 € |
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122 € |
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141 € |
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272 € |
bis zu 7 Std. |
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121 € |
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134 € |
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153 € |
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299 € |
bis zu 8 Std. |
|
131 € |
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146 € |
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165 € |
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326 € |
bis zu 9 Std. |
|
141 € |
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158 € |
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177 € |
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353 € |
bis zu 10 Std. |
|
151 € |
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170 € |
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189 € |
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380 € |
2. In § 2 Abs. 2b Satz 1
wird der Halbsatz angefügt:
„oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht.“
3. In § 2 wird ein Abs. 4 angefügt:
Für die Frühbetreuung im Hort nach § 2 Abs. 2 der Benutzungssatzung fällt
pro angefangenem Betreuungsmonat eine Gebühr in Höhe des vierfachen Preises für
eine Zubuchungsstunde im Hort nach § 2 Abs. 1 der Gebührensatzung an.
Geschwisterermäßigungen sind nach Abs. 2a der Gebührensatzung zu gewähren. Ein
Verpflegungsgeld fällt nicht an.
4. § 6 Absatz 1 Satz 3
(Beitragsentlastung) wird wie folgt gefasst:
Die
Entlastung beträgt ab 1.9.2013 bei 11-monatiger Beitragszahlung 109,09 €
5. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Im Fall der vorzeitigen Einschulung von Kindern wird die Ermäßigung ab dem
Monat der Antragstellung auf vorzeitige Einschulung bis zum Ende des
Kinder-gartenjahres gewährt.
Im
Fall einer Rückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch wird die Beitragsentlastung
gemäß der staatlichen Vorgaben für die Zuschussgewährung, bis zum Ende des
laufenden Kindergartenjahres -maximal für 12 Monate - gewährt.
Soweit kein staatlicher Zuschuss erfolgt, ist die volle Benutzungsgebühr zu
entrichten.
Im begründeten Einzelfall ist der staatliche Elternbeitragszuschuss durch eine
Einmalzahlung an den beitragspflichtigen Elternteil weiter zu leiten.
Die
Gebührenschuldner haben die Kindertageseinrichtung unverzüglich über die
Zurückstellung des Kindes nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG oder Änderungen zu
informieren.
§ 2
Diese Satzungsänderung tritt am 1. September 2013 in Kraft.
1. Gebührenerhöhung:
Die letzte Beitragserhöhung erfolgte
zum 1. September 2012.
Das Jugendamt schlägt aufgrund der bestehenden Finanzierungslücke eine moderate
Erhöhung der Gebühren mit bis zu 2 % vor. Dies entspricht der Indexsteigerung
des Statistischen Bundesamtes. Dadurch kann auch die Refinanzierungsquote von
ca. 16 % gehalten werden. Mit der jährlichen Steigerung werden zudem größere
Beitragssprünge vermieden, wie dies früher oft der Fall war. Dies ergibt
Mehreinnahmen von ca. 26.000 €.
Dem Elternbeirat wurde die beabsichtigte Erhöhung mit
Schreiben vom 23.4.2013 im Rahmen der Anhörungsfrist bis 22.5.2013 zur Kenntnis
gebracht. Die Einwendungen werden in der Anlage beigefügt. Nach Abschluss des
Verfahrens werden diese noch beantwortet.
2.
Leistungen für Asylbewerber
Mit Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Leistungen an Asylbewerber durch
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 war auch die Ausgestaltung
der wirtschaftlichen Jugendhilfe für diesen Personenkreis zu hinterfragen und
die bisherige Regelung redaktionell zu überarbeiten. Die Leistungen wurden
bisher analog dem SGB XII als Sozialhilfe erbracht, werden nun aber als
eigenständige Leistung an Asylbewerber in der Satzung verankert. Hier ist die
Integration und eine bessere Teilhabe am Bildungssystem, mit Zugang zu den
Kitas, das Ziel. Mehraufwendungen ergeben sich daraus nicht.
3. Beitragspflicht für ein
erweitertes Betreuungsangebot in schulischen Randzeiten vormittags
Durch diese
Leistungserweiterung wie sie in § 2 Abs. 2 Benutzungssatzung dargestellt wird,
soll flexibel auf besondere Betreuungssituationen reagiert werden können. Es
handelt sich um Einzelfälle, die im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in
Horten betreut werden können. Durch Novellierung des BayKiBiG wurde dies
möglich. Da es für die Kurzzeitbetreuung keine Förderung gibt, sind die entstehenden
Betreuungskosten auf die Nutzer umzulegen. Der Preis kann sich an einer
Zubuchungsstunde orientieren, so dass monatliche Betreuungskosten von 48 €
entstehen. Das entspricht einem Preis von ca.
2,25 € pro Betreuungsstunde.
4. Beitragsentlastung
Mit der Neuregelung wird die
staatliche Vorgabe aufgegriffen und rechnerisch präzisiert. Im Vorjahr war die
Ermäßigung mit 100 € definiert worden. Zwischenzeitlich wurde vom
Sozialministerium bestätigt, dass bei 11-monatiger Beitragszahlung der Zuschuss
für 12 Monate entsprechend umgelegt werden kann. Hinzu kommt die neu
eingeführte zeitliche Befristung auf 12 Monate Zuschussdauer und die
Präzisierung der Sachverhalte bei einer vorzeitigen Einschulung oder
Zurückstellung vom Schulbesuch.
5. Bericht zu den hauswirtschaftlichen
Servicekräften
Mit Stadtratsbeschluss vom
25.5.2011 und 27.6.2012 wurde die Verpflegung in den Kitas verankert. Dazu
werden hauswirtschaftliche Kräfte in Festanstellung eingesetzt. Für einen Teil
von ihnen bezahlt das Jobcenter einen Lohnzuschuss für Langzeitarbeitslose. Das
JgA hat sich verpflichtet, den Einsatz der Küchenkräfte ab 1.9.2012
kostendeckend und zuvor teilweise kostenneutral zu organisieren. Damit konnte
flächendeckend das Verpflegungsangebot weitgehend sicher gestellt und das
streitige Thema befriedet werden. Der Kalkulation liegen 1436 Kinder zugrunde,
die am Essen teilnehmen.
Abrechnung 2012:
Im Jahr 2012 entstanden tatsächliche Personalkosten von insgesamt 294.129 €
Davon waren gemäß Weisung im
Jahr 2012 auf die Eltern der Zeitraum ab
1.9.12 voll umzulegen, zuvor
nur teilweise. Daraus ergeben sich als Ziel:
177.420 €
Folgende Einnahmen sind gegen zu rechnen:
Gebührenanteil für Hauswirtschaftskräfte (4 €) 22.976 €
Elternbeitrag für Hauswirtschaftskräfte
(14,75 €) 150.860
€
Als Gesamteinnahmen wurden
an Haushalt abgeführt 173.836
€
Fehlbetrag
3.584 €
Ausblick für 2013:
Es ist wiederum mit Kosten
zu rechnen von ca.
294.129 €
Unter den gleichen
Bedingungen wie 2012 könnte eine Kostendeckung erreicht werden.
Aufgrund der Kostenumlegung haben jedoch viele Eltern ihre Kinder vom Essen
abgemeldet.
Die Zahl der am Essen
teilnehmenden Kinder ist von 1436 auf 1221 gesunken. Dadurch würde sich für
eine Kostendeckung nun der Kostenanteil für die Eltern von 14,75 € auf 18,44 €
erhöhen. Hier stellt sich die Frage, ob die Erhöhung den Eltern zuzumuten ist
oder damit eine Grenze überschritten wird. Werden dann noch mehr Kinder
abgemeldet und hat die Stadt Fürth, wie schon öfter von Bürgern gefordert, auch
einen sozial angemessenen Anteil bei der Verpflegung der Kinder mit zu tragen?
Es ist festzustellen, dass insgesamt mit der Regelung für die
hauswirtschaftlichen Kräfte eine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und
das hochstreitige Thema befriedet werden konnte. Die Akzeptanz wird sich mit
den nächsten Kita-Anmeldungen hoffentlich wieder normalisieren, wobei die
Beitragsermäßigung im letzten Kindergartenjahr und ein angekündigter weiterer
staatlicher Zuschuss von 50 € ab 1.9.2014 für das zweite Kindergartenjahr
unterstützend wirken. Zusätzlich versuchen das Jugendamt und die Einrichtungen
durch werbende Bemühungen und Elterngespräche den Rückgang umzukehren. Die
zunehmende Akzeptanz des Bildungspakets bei den Eltern wirkt sich ebenfalls
positiv aus.
Eine Kostenerhöhung wäre hier kontraproduktiv, weshalb der
Verpflegungskostenanteil mit 14,75 € (plus 4 € aus dem Gebührenanteil), auch
mit Zustimmung des Finanzreferats, bei dem bisher festgesetzten Betrag belassen
wird.
Für 2013 besteht dadurch die
Erwartung, dass die Kosten für das Servicepersonal von ca. 295.000 € bis
320.000 € nur mit ca. 226.000 € bis 245.000 € gegenfinanziert sind und vom
städtischen Haushalt mit ca. 69.000 € zu bezuschussen wären.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
Mehreinnahmen
26.000 € Mehrausgaben für Servicepersonal: ca. 70.000 |
|
nein |
x |
ja |
befristet 70.000 € |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4640 u.a. |
Budget-Nr. 51250 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: gedeckt durch Elternbeiträge |
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Fortgeschriebene
Gebührensatzung 2013
3 Einwendungen des Elternbeirats