Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.
Er nimmt ebenfalls Kenntnis davon, dass bis zu einer Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren in der vom Antragsteller angegebenen Asylfrage (Antrag zu 2) Aufenthalts beendende Maßnahmen durch die Stadt nicht erfolgen werden.
Begründung:
1.
Zum Antrag zu 1.
Der Antragsteller
begehrt einen Beschluss des Stadtrates, wonach „von der Stadt Fürth keine
Menschen, die in Deutschland geboren sind, insbesondere Kinder und
Minderjährige, abgeschoben…. werden“.
Er umfasst damit im
Wesentlichen zwei Fallkonstellationen, nämlich nach dem Aufenthaltsgesetz und
nach dem Asylverfahrensgesetz.
In beiden Fällen
handelt die Stadt weisungsgebunden im übertragenen Wirkungskreis und vollzieht
eine Staatsaufgabe, § 71 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung
zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes.
Auch im Fall von
Asylbewerbern vollzieht die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde lediglich
Bundesrecht; das gesamte Verfahren läuft beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die
Stadt Fürth hat kein Mitspracherecht. Die Entscheidungen des BAMF sind
selbstverständlich verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.
Abschiebungen
vollzieht die Stadt weisungsgemäß und unter Bindung an Recht und Gesetz dann,
wenn Asylbewerber rechtskräftig unanfechtbar ausreisepflichtig sind, es sei
denn, eine Ausreise ist vorübergehend aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen
nicht möglich (Beispiel: Abschiebung in einen nicht existierenden Staat wie
Somalia oder schwerste Erkrankung, die eine Rückführung unmöglich macht). Aber
auch hier ist Herrin des Verfahrens das Ministerium.
Zu 2.
Der Antrag zu 2.
spricht einen speziellen Fall eines 14-jährigen Mädchens mit ihrer Mutter aus
Nigeria an. Aus Datenschutzgründen können keine Details erwähnt werden.
Tatsache jedenfalls ist, dass die besagte Asylbewerberin rechtskräftig keinen
Asylgrund besitzt und schon lange zur Ausreise verpflichtet ist. Selbst die
Härtefallkommission hat die Befassung mit dem Fall abgelehnt. Die Bewerberin
wird jedoch derzeit in der Bundesrepublik geduldet. Die Stadt hat sich an das Ministerium
gewandt und im konkreten Fall einen Bleibevorschlag gemacht. Bis zur Antwort
von dort erfolgt keine Aufenthalts beendende Maßnahme. Aber auch eine solche
Entscheidung ist keine Stadtratsentscheidung.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Antrag vom 23.06.2013