Betreff
Antrag Stadtrat Schönweiß / DIE LINKE Abschiebeschutz
Vorlage
R III/026/2013
Art
Beschlussvorlage - R

Der Stadtrat nimmt vom Bericht der Verwaltung Kenntnis.

Er nimmt ebenfalls Kenntnis davon, dass bis zu einer Entscheidung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren in der vom Antragsteller angegebenen Asylfrage (Antrag zu 2) Aufenthalts beendende Maßnahmen durch die Stadt nicht erfolgen werden.

 


Begründung:

 

1.

 

Zum Antrag zu 1.

Der Antragsteller begehrt einen Beschluss des Stadtrates, wonach „von der Stadt Fürth keine Menschen, die in Deutschland geboren sind, insbesondere Kinder und Minderjährige, abgeschoben…. werden“.

 

Er umfasst damit im Wesentlichen zwei Fallkonstellationen, nämlich nach dem Aufenthaltsgesetz und nach dem Asylverfahrensgesetz.

 

In beiden Fällen handelt die Stadt weisungsgebunden im übertragenen Wirkungskreis und vollzieht eine Staatsaufgabe, § 71 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes.

 

Auch im Fall von Asylbewerbern vollzieht die Stadt Fürth als Kreisverwaltungsbehörde lediglich Bundesrecht; das gesamte Verfahren läuft beim Bundesamt  für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Stadt Fürth hat kein Mitspracherecht. Die Entscheidungen des BAMF sind selbstverständlich verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.

 

Abschiebungen vollzieht die Stadt weisungsgemäß und unter Bindung an Recht und Gesetz dann, wenn Asylbewerber rechtskräftig unanfechtbar ausreisepflichtig sind, es sei denn, eine Ausreise ist vorübergehend aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich (Beispiel: Abschiebung in einen nicht existierenden Staat wie Somalia oder schwerste Erkrankung, die eine Rückführung unmöglich macht). Aber auch hier ist Herrin des Verfahrens das Ministerium.

 

 

Zu 2.

 

Der Antrag zu 2. spricht einen speziellen Fall eines 14-jährigen Mädchens mit ihrer Mutter aus Nigeria an. Aus Datenschutzgründen können keine Details erwähnt werden. Tatsache jedenfalls ist, dass die besagte Asylbewerberin rechtskräftig keinen Asylgrund besitzt und schon lange zur Ausreise verpflichtet ist. Selbst die Härtefallkommission hat die Befassung mit dem Fall abgelehnt. Die Bewerberin wird jedoch derzeit in der Bundesrepublik geduldet. Die Stadt hat sich an das Ministerium gewandt und im konkreten Fall einen Bleibevorschlag gemacht. Bis zur Antwort von dort erfolgt keine Aufenthalts beendende Maßnahme. Aber auch eine solche Entscheidung ist keine Stadtratsentscheidung.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Antrag vom 23.06.2013