Betreff
Veranstaltungskonzept Fürther Altstadt
Vorlage
OA/062/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

1. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss / der Stadtrat nimmt von den Ausführungen der Verwaltung Kenntnis.

2. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt zur Neuordnung der Veranstaltungen im Bereich der Gustavstraße die in der beigefügten Übersicht, Spalte „Konzept Stadt Fürth“, dargestellten Regelungen.

3. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, dass die im beiliegenden Konzept dargestellten seltenen Ereignisse angepasst bzw. reduziert werden. sofern seltene Ereignisse im Altstadtbereich stattfinden sollen, die sich nicht jährlich wiederholen (z.B. Public-Viewing bei Welt- und Europameisterschaften).


1. Auf die mündliche Berichterstattung durch Ref. III wird Bezug genommen.

 

Hinsichtlich der Lärmsituation in der Gustavstraße bei normalem Gaststättenbetrieb sowie bei Veranstaltungen sind bzw. waren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach drei Klageverfahren anhängig.

 

Wie bekannt, hat der Kläger Schwalme zwar den Prozess vor dem VG Ansbach, 10. Kammer, am 10.06.2013 verloren, dies jedoch vorrangig aus prozessualen Gründen. Das Gericht war der Meinung, dass er nicht global ein bestimmtes Konzept einklagen könne, sondern gegen jede einzelne Veranstaltung vorgehen müsse und könne.

 

Das Gericht hat jedoch unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass die Stadt Fürth bei der Genehmigung von Festivitäten in der Gustavstraße „nachbarrechtliche Belange umfassender zu berücksichtigen hat als bisher“. Über manche Veranstaltungsgenehmigungen sei die Kammer „nicht sonderlich glücklich, die Kommune hätte sich mehr Gedanken darüber machen müssen was den Anwohnern zuzumuten ist.“ Die Stadt habe bei jeder Veranstaltung unter Berücksichtigung des Veranstaltungscharakters und der geltenden Grenzwerte eingehend abzuwägen, was den Anwohnern zugemutet werden kann und wogegen sie zu schützen seien.

 

In der inzwischen am 03.07.0213 ergangenen Eilentscheidung in Bezug auf das Fürth-Festival hat die 10. Kammer mehrmals auf das angekündigte Veranstaltungskonzept der Stadt Bezug genommen; sie hielt es für korrekt, dass dieses Jahr wegen der erforderlichen Gremienbefassung noch keine Neuregelung erfolgt ist. Sie hat jedoch, wie aus der Presse bekannt, das Musikende in der Gustavstraße und am Waagplatz auf 22 Uhr festgesetzt. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

 

Auch in der Verhandlung am 10.07.2013, in der der reguläre Freischankflächenbetrieb Gegenstand war, wurde vom vorsitzenden Richter unmissverständlich deutlich gemacht, dass die bisher zum Schutz der Anwohner vor Lärmbelästigungen getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend seien.

 

Zum Schutz vor weiteren, tiefer gehenden Einschnitten bei den Veranstaltungen aufgrund von Anwohnerklagen wurde das beiliegende Konzept erarbeitet. Daraus gehen die Genehmigungssituation bis zum runden Tisch zwischen Anwohnern und Gastwirten vom 06.05.2011, sowie die aufgrund des runden Tisches vom Stadtrat am 25.05.2011 beschlossenen Maßnahmen hervor. In den weiteren Spalten finden sich die Forderungen der Anwohner zur Verbesserung der Lärmsituation sowie die Vorschläge der Gastwirte und das Konzept der Verwaltung:

 

Angestrebt wurde eine Linie, wonach die Musikdarbietungen bei den Veranstaltungen um 22:00 Uhr enden und die Sperrzeit in den Freischankbereich um 23:00 Uhr beginnen sollte. Bis auf die Grafflmärkte (2 x Sperrzeitbeginn 01:00 Uhr) und das Weinfest (2 x Sperrzeitbeginn 24:00 Uhr) konnte dies erreicht werden.

 

Die Verwaltung ging davon aus, dass einheitliche Endzeiten sich bei den Besuchern leichter einprägen und damit nach einer gewissen Eingewöhnungszeit eher akzeptiert werden als wechselnde Zeiten. Das Ausschankende 23:00 Uhr entspricht dem üblichen Sperrzeitbeginn für Freischankflächen gemäß Sperrzeitverordnung der Stadt Fürth.

Eine tabellarische Bewertung der betreffenden Veranstaltungen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht ist in Anlage beigefügt. Darin werden die im Rahmen der Messkampagne des OA (beim Weinfest Immissionsprognose) ermittelten Beurteilungspegel getrennt nach Tag-, Ruhe- und Nachtzeit den jeweiligen Immissionsrichtwerten für seltene Ereignisse gegenübergestellt. Deutlich wird daraus, dass bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen - spätestens - in der Ruhezeit die maßgeblichen Immissionsrichtwerte (teilweise deutlich) überschritten werden. Gleichwohl ist die Verwaltung vor allem auf Grund der historisch gewachsenen Gemengelage in der Gustavstraße der Auffassung, dass durch die Verkürzung von Veranstaltungsdauer bzw. Musikdarbietung dem Anwohnerschutz nach den gerichtlichen Hinweisen weitgehend Rechnung getragen wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Übersicht Veranstaltungskonzept

Immissionsschutzrechtliche Beurteilung