Der Bericht des Baureferats diente zur Kenntnis.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken zum kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N 4 (Frankenschnellweg) in den Bereichen West (Str.-km 0+633 bis 2+336) und Mitte (Str.-km 3+451 bis 5+856) mit Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße (Str.-km 0+154 bis 0+876) und Abkoppelung der Gleisanlagen im Bereich des Kohlenhofes des Bahnhofes Nürnberg Hauptgüterbahnhof im Vorgriff zur geplanten Flächenfreisetzung vom 28.06.2013 (Gz. 32-4354.4-1/09) kann die Stadt Fürth Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach bis zum 08.08.2013 einreichen.
Davon macht die Stadt Fürth – keinen – Gebrauch (Unzutreffendes streichen).
Ausgangslage
Der kreuzungsfreie Ausbau des Frankenschnellwegs im Bereich der Stadt Nürnberg,
der dort als Kreisstraße N 4 eingestuft ist, wurde von der Stadt Nürnberg
im am 24.06.2010 bei der Regierung von Mittelfranken zur Planfeststellung
beantragt. Die Stadt Fürth hatte im damaligen Planfeststellungsverfahren keine
Einwände erhoben (Beschluss des Bauausschusses vom 13.10.2010). Im
Erörterungstermin im April 2012 hat der Vertreter der Stadt Fürth nach den
Auswirkungen des Ausbaus auf die Lärmzunahme in Fürth gefragt.
Laut
Planfeststellungsbeschluss wurde „aus
Anlass von Einwendungen Dritter […] die außerhalb des Ausbauabschnitts
liegenden Straßenabschnitte des Frankenschnellwegs auf mögliche
schalltechnische Änderungen in Folge des Bauvorhabens untersucht. Es zeigte
sich, dass es entlang des Frankenschnellwegs in Fürth und Erlangen im
Prognosejahr 2020 bei Realisierung des Vorhabens zu Erhöhungen der
Beurteilungspegel um bis zu maximal 0,3 dB(A) kommt. Aus diesem Grund entschied
sich die Planfeststellungsbehörde dazu, die
Unterlagen zu den ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen in der
Stadt Fürth vom 18.01.2013 bis 18.02.2013 […] auszulegen.“
Die Stadt Fürth hat
mit Schreiben vom 01.03.2013 in diesem Verfahren Einwendungen erhoben
(Beschluss des Stadtrats vom 20.02.2013). In einem weiteren Erörterungstermin
im April 2013 wurden unter anderem auch die Einwendungen der Stadt Fürth
behandelt.
Die Regierung von
Mittelfranken hat als zuständige Planfeststellungsbehörde am 28.06.2013 den
Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser ist am 09.07.2013 bei der Stadt
Fürth eingegangen, so dass die Frist für Rechtsmittel am 08.08.2013 endet.
Einzig zulässiges Rechtsmittel wäre die Klage gegen den Freistaat Bayern, hier
vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.
Inhalt
Die Einwendungen der
Stadt Fürth sind hier verkürzt nochmals wiedergegeben worden. Ob und inwieweit
sie berücksichtigt worden sind, ist in der nachfolgenden Tabelle ebenfalls
dargestellt.
Einwendungen
der Stadt Fürth |
Berücksichtigung
im Planfeststellungsbeschluss (Pfb) vom 28.06.2013 |
1.
Darstellung der Unterlagen: Die
Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Unterlagen bei einer erneuten
erforderlichen Auslegung dementsprechend anzupassen und zu ergänzen. |
Nicht
berücksichtigt: Die
Unterlagen wurden auch von der Regierung kritisiert (Pfb S. 24), eine
Neuauslage aber als nicht notwendig erachtet. |
2.
Verkehrsprognose: Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, eine aktuelle und der zu
erwartenden Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung entsprechende
Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2030 vorzulegen und die
Lärmberechnung entsprechend anzupassen. |
Teilweise
berücksichtigt: Die
Fortschreibung der Verkehrsprognose für 2015 auf 2020 ohne weitere Verkehrszunahme
wurde nicht beanstandet. Der Prognosehorizont 2015 bzw. 2020 wurde aber als
grundsätzlich zu niedrig angesetzt kritisiert (Pfb S. 34). Neuberechnung
des Lärms durch die Stadt Nürnberg vom Juni 2013 (!) mit 95.600 statt 87.000
Ktz/24h im Abschnitt AS Poppenreuth – AS Ronhof (Pfb S. 36). |
3.
Lärmberechnungen: Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Annahmen und
Eingangsparameter sowie das Lärmberechnungsverfahren angemessen und
nachvollziehbar darzustellen sowie die kumulativen Auswirkungen verschiedener
Lärmquellen zu betrachten. |
Nicht
berücksichtigt: Hierzu wurde keine Aussage im Planfeststellungsbeschluss
gefunden. Gesamtlärmbetrachtung wurde für den Baubereich als nicht
notwendig erachtet (Pfb S. 67), ist außerhalb des Ausbaubereichs wurde keine
Aussage hierzu gefunden. |
4.
Lärmschutz: Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Überprüfung auch der
schützenswerten Außenwohnbereiche vorzunehmen. |
Nicht
berücksichtigt: „Aus Sicht der
Planfeststellungsbehörde wäre es unverhältnismäßig, der Stadt Nürnberg als
Vorhabensträgerin in diesem Verfahren aktive Lärmschutzmaßnahmen an der BAB A
73 aufzuerlegen, da die Lärmsanierung dieser Straße in den originären
Aufgabenbereich eines anderen Straßenbaulastträgers fällt und da der Beitrag
an Verkehrslärm, der auf dem kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnellweges
in Nürnberg beruht, mit 0,3 dB(A) bei einer Gesamtbelastung von über 70 dB(A)
tags bzw. 60 dB(A) nachts äußerst gering ausfällt. Hinzu kommt, dass bereits
verfestigte Planungen der Autobahndirektion Nordbayern als Vertreter des Straßenbaulastträgers
der BAB A 73 bestehen, Maßnahmen der Lärmsanierung im Stadtgebiet Fürth
bzw. im Zuge des Umbaus des AK Fürth/Erlangen im Stadtgebiet Erlangen
durchzuführen.“ (Pfb S. 64) |
5.
Schadstoffbelastung der Luft: Die
Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Luftschadstoffberechnung auf die tatsächlichen
Verhältnisse mit geringem Abstand zwischen den Anschlussstellen und den sich
daraus ergebenden Zusatzbelastungen abzustellen. |
Nicht
berücksichtigt: Vergleichsberechnung nach den
neuen Richtlinien RLUS 2012 (Pfb S. 68). „Südlich der AS Fürth-Poppenreuth beträgt der
prognostizierte Jahresmittelwert der Gesamtbelastung für NO2 ca. 42
μg/m³ und für PM10 etwa 29
μg/m³. Der Grenzwert für NO2 wird somit überschritten. Nach Einschätzung des
Gutachters der Stadt Nürnberg können außerdem Überschreitungen des Tagesgrenzwertes
von 50 μg/m³ an mehr als 35 Tagen pro Jahr nicht gänzlich ausgeschlossen
werden.“ (Pfb S. 69). Kein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz vor
Luftschadstoffen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, Verweis auf
Luftreinhalteplanung (Pfb S. 70f). |
6.
Umleitungsverkehr: Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Wirkungen der
baustellenbedingten Verkehrsbeschränkungen auf das nachgeordnete Netz anhand
eines geeigneten Verkehrsmodells zu ermitteln sowie in Abstimmung mit den
betroffenen Nachbarstädten ein wirksames Maßnahmenkonzept einschließlich
einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Verkehrsteilnehmer und
Bürger zu erarbeiten. |
Nicht berücksichtigt: „Auf Grund der Feststellungen des Sachgebiets 31
Straßenbau der Regierung von Mittelfranken können die Verkehrsverlagerungen
während der Bauzeit auch ohne die Erstellung eines gesonderten Verkehrserzeugungsmodelles
beurteilt werden“ (Pfb S. 46). „Es ist daher davon auszugehen, dass sich die
baustellenbedingten Verkehrsbeeinträchtigungen des Bereichs Mitte nicht auf
das Stadtgebiet Fürth auswirken werden. Unabhängig davon sagte die Stadt
Nürnberg zu, die Stadt Fürth darüber zu informieren, wie die
Baustellenverkehrsführung vorgesehen ist. Die Stadt Fürth ihrerseits
beabsichtigt, diese Informationen an ihre Bürger weiterzutragen.“ (Pfb S.
25). Die
genauere Darstellung der Auswirkungen wurde offensichtlich nicht für
notwendig erachtet. Leistungsfähigkeitsuntersuchungen
wurden von der Stadt Nürnberg im Nachgang für nur sechs Nürnberger Knotenpunkte
erstellt. (Pfb S. 46) |
7. Eigene Grundstücke: |
Keine Angaben |
Auf Grund der
Nachberechnung von Juni 2013 sind im Abschnitt AS Ronhof – AS Poppenreuth haben
zwei Anwesen mehr als bisher dem Grunde nach Anspruch auf passiven
Schallschutz. (Überschreitungen tagsüber na 2 Anwesen, nachts jetzt an 33
Anwesen). Ob daraus tatsächliche Maßnahmen resultieren, wird im jeweiligen
Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen Schalldämmmaße geprüft.
Von der Stadt
Nürnberg wurde zugesagt, „das Geld für Schallschutzfenster nicht den einzelnen
Haus- oder Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen, sondern der Stadt
Fürth, um einen aktiven Lärmschutz zu organisieren unter der Voraussetzung,
dass alle Betroffenen zustimmen (Pfb S. 25)
Weiteres Vorgehen
Die Stadt Fürth
sollte die Einhaltung der Zusagen kritisch begleiten und insbesondere auch die
Auswirkungen des Umleitungsverkehrs beobachten und ggf. Nachbesserungen
verlangen.
Fazit
Es bleiben weiterhin
viele Fragen offen, auch wenn die Vorhabenträgerin Stadt Nürnberg an einigen
Stellen nachgebessert hat.
Für eine Klage
sprächen aus Sicht der Verwaltung die ungeklärten Punkte, das Setzen eines
politischen Signals und ggf. die Möglichkeit, die Klage (oder deren Rücknahme)
als „Tauschmittels“ bei anderen Projekten einsetzen zu können.
Gegen eine Klage
sprechen der hohe Aufwand, die eher als gering einzuschätzenden
Erfolgsaussichten sowie die bei einem Erfolg doch eher marginalen
Verbesserungen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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