Betreff
Kreuzungsfreier Ausbau des Frankenschnellwegs in Nürnberg: Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 28.06.2013
Vorlage
SpA/206/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Bericht des Baureferats diente zur Kenntnis.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken zum kreuzungsfreien Ausbau der Kreisstraße N 4 (Frankenschnellweg) in den Bereichen West (Str.-km 0+633 bis 2+336) und Mitte (Str.-km 3+451 bis 5+856) mit Neubau der Ortsstraße Neue Kohlenhofstraße (Str.-km 0+154 bis 0+876) und Abkoppelung der Gleisanlagen im Bereich des Kohlenhofes des Bahnhofes Nürnberg Hauptgüterbahnhof im Vorgriff zur geplanten Flächenfreisetzung vom 28.06.2013 (Gz. 32-4354.4-1/09) kann die Stadt Fürth Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach bis zum 08.08.2013 einreichen.

Davon macht die Stadt Fürth – keinen – Gebrauch (Unzutreffendes streichen).


Ausgangslage
Der kreuzungsfreie Ausbau des Frankenschnellwegs im Bereich der Stadt Nürnberg, der dort als Kreisstraße N 4 eingestuft ist, wurde von der Stadt Nürnberg im am 24.06.2010 bei der Regierung von Mittelfranken zur Planfeststellung beantragt. Die Stadt Fürth hatte im damaligen Planfeststellungsverfahren keine Einwände erhoben (Beschluss des Bauausschusses vom 13.10.2010). Im Erörterungstermin im April 2012 hat der Vertreter der Stadt Fürth nach den Auswirkungen des Ausbaus auf die Lärmzunahme in Fürth gefragt.

Laut Planfeststellungsbeschluss wurde „aus Anlass von Einwendungen Dritter […] die außerhalb des Ausbauabschnitts liegenden Straßenabschnitte des Frankenschnellwegs auf mögliche schalltechnische Änderungen in Folge des Bauvorhabens untersucht. Es zeigte sich, dass es entlang des Frankenschnellwegs in Fürth und Erlangen im Prognosejahr 2020 bei Realisierung des Vorhabens zu Erhöhungen der Beurteilungspegel um bis zu maximal 0,3 dB(A) kommt. Aus diesem Grund entschied sich die Planfeststellungsbehörde dazu, die  Unterlagen zu den ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen in der Stadt Fürth vom 18.01.2013 bis 18.02.2013 […] auszulegen.“

Die Stadt Fürth hat mit Schreiben vom 01.03.2013 in diesem Verfahren Einwendungen erhoben (Beschluss des Stadtrats vom 20.02.2013). In einem weiteren Erörterungstermin im April 2013 wurden unter anderem auch die Einwendungen der Stadt Fürth behandelt.

Die Regierung von Mittelfranken hat als zuständige Planfeststellungsbehörde am 28.06.2013 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Dieser ist am 09.07.2013 bei der Stadt Fürth eingegangen, so dass die Frist für Rechtsmittel am 08.08.2013 endet. Einzig zulässiges Rechtsmittel wäre die Klage gegen den Freistaat Bayern, hier vor dem Verwaltungsgericht Ansbach.

 

Inhalt

Die Einwendungen der Stadt Fürth sind hier verkürzt nochmals wiedergegeben worden. Ob und inwieweit sie berücksichtigt worden sind, ist in der nachfolgenden Tabelle ebenfalls dargestellt.

 

Einwendungen der Stadt Fürth

Berücksichtigung im Planfeststellungs­beschluss (Pfb) vom 28.06.2013

1. Darstellung der Unterlagen:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Unterlagen bei einer erneuten erforderlichen Auslegung dementsprechend anzupassen und zu ergänzen.

Nicht berücksichtigt:

Die Unterlagen wurden auch von der Regierung kritisiert (Pfb S. 24), eine Neuauslage aber als nicht notwendig erachtet.

2. Verkehrsprognose:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, eine aktuelle und der zu erwartenden Verkehrs­menge und Verkehrs­zusammensetzung entsprechende Verkehrsprognose mit dem Prognosehorizont 2030 vorzulegen und die Lärmberechnung entsprechend anzupassen.

Teilweise berücksichtigt:

Die Fortschreibung der Verkehrsprognose für 2015 auf 2020 ohne weitere Verkehrs­zu­nahme wurde nicht beanstandet. Der Prognose­horizont 2015 bzw. 2020 wurde aber als grundsätzlich zu niedrig angesetzt kritisiert (Pfb S. 34).

Neuberechnung des Lärms durch die Stadt Nürnberg vom Juni 2013 (!) mit 95.600 statt 87.000 Ktz/24h im Abschnitt AS Poppenreuth – AS Ronhof (Pfb S. 36).

3. Lärmberechnungen:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Annahmen und Eingangsparameter sowie das Lärmberechnungsverfahren angemessen und nachvollziehbar darzustellen sowie die kumulativen Auswirkungen verschiedener Lärmquellen zu betrachten.

Nicht berücksichtigt:

Hierzu wurde keine Aussage im Planfeststellungs­beschluss gefunden.
Damit kann das Vorhaben im Vergleich zu dem "Ist-Zustand" ursächlich weder zu einem erstmaligen Überschreiten der Grenze der Gesundheits- bzw. Eigentumsgefährdung, noch zu einer Verfestigung einer evtl. bereits bestehenden Gefährdungssituation beitragen. Schallschutzansprüche auf Grund einer Gesamtlärmbetrachtung scheiden deshalb aus.“ (Pfb S. 68)

Gesamtlärmbetrachtung wurde für den Bau­bereich als nicht notwendig erachtet (Pfb S. 67), ist außerhalb des Ausbaubereichs wurde keine Aussage hierzu gefunden.

4. Lärmschutz:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Überprüfung auch der schützenswerten Außenwohnbereiche vorzunehmen.

Nicht berücksichtigt:

„Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde wäre es unverhältnismäßig, der Stadt Nürnberg als Vorhabensträgerin in diesem Verfahren aktive Lärmschutzmaßnahmen an der BAB A 73 aufzuerlegen, da die Lärmsanierung dieser Straße in den originären Aufgabenbereich eines anderen Straßenbaulastträgers fällt und da der Beitrag an Verkehrslärm, der auf dem kreuzungsfreien Ausbau des Frankenschnell­weges in Nürnberg beruht, mit 0,3 dB(A) bei einer Gesamtbelastung von über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts äußerst gering ausfällt. Hinzu kommt, dass bereits verfestigte Planungen der Autobahn­direktion Nordbayern als Vertreter des Straßenbaulastträgers der BAB A 73 bestehen, Maßnahmen der Lärm­sanierung im Stadt­gebiet Fürth bzw. im Zuge des Umbaus des AK Fürth/Erlangen im Stadt­gebiet Erlangen durchzuführen.“ (Pfb S. 64)

5. Schadstoffbelastung der Luft:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Luftschadstoffberechnung auf die tat­sächlichen Verhältnisse mit geringem Abstand zwischen den Anschlussstellen und den sich daraus ergebenden Zusatzbelastungen abzustellen.

Nicht berücksichtigt:

Vergleichsberechnung nach den neuen Richtlinien RLUS 2012 (Pfb S. 68).

Südlich der AS Fürth-Poppenreuth beträgt der prognostizierte Jahresmittelwert der Gesamt­belastung für NO2 ca. 42 μg/m³ und für PM10 etwa 29 μg/m³. Der Grenzwert für NO2 wird somit überschritten. Nach Einschätzung des Gutachters der Stadt Nürnberg können außerdem Überschreitungen des Tages­grenz­wertes von 50 μg/m³ an mehr als 35 Tagen pro Jahr nicht gänzlich ausge­schlossen werden.“ (Pfb S. 69).

Kein Anspruch auf Vorkehrungen zum Schutz vor Luftschadstoffen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, Verweis auf Luftreinhalteplanung (Pfb S. 70f).

6. Umleitungsverkehr:

Die Vorhabenträgerin wird aufgefordert, die Wirkungen der baustellenbedingten Verkehrs­beschränkungen auf das nachgeordnete Netz anhand eines geeigneten Verkehrsmodells zu ermitteln sowie in Abstimmung mit den betroffenen Nachbarstädten ein wirksames Maßnahmenkonzept einschließlich einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Verkehrsteilnehmer und Bürger zu erarbeiten.

Nicht berücksichtigt:

„Auf Grund der Feststellungen des Sach­ge­biets 31 Straßenbau der Regierung von Mittel­franken können die Verkehrs­ver­lage­rungen während der Bauzeit auch ohne die Erstellung eines gesonderten Verkehrs­er­zeugungs­modelles beurteilt werden“ (Pfb S. 46).

„Es ist daher davon auszugehen, dass sich die baustellenbedingten Verkehrs­beeinträchti­gungen des Bereichs Mitte nicht auf das Stadtgebiet Fürth auswirken werden. Unabhängig davon sagte die Stadt Nürnberg zu, die Stadt Fürth darüber zu informieren, wie die Baustellenverkehrsführung vorgesehen ist. Die Stadt Fürth ihrerseits beabsichtigt, diese Informationen an ihre Bürger weiterzutragen.“ (Pfb S. 25).

Die genauere Darstellung der Auswirkungen wurde offensichtlich nicht für notwendig erachtet.

Leistungsfähigkeits­unter­suchungen wurden von der Stadt Nürnberg im Nachgang für nur sechs Nürnberger Knoten­punkte erstellt. (Pfb S. 46)

7. Eigene Grundstücke:

Keine Angaben

 

 

Auf Grund der Nachberechnung von Juni 2013 sind im Abschnitt AS Ronhof – AS Poppenreuth haben zwei Anwesen mehr als bisher dem Grunde nach Anspruch auf passiven Schallschutz. (Überschreitungen tagsüber na 2 Anwesen, nachts jetzt an 33 Anwesen). Ob daraus tatsächliche Maßnahmen resultieren, wird im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der vorhandenen Schalldämmmaße geprüft.

Von der Stadt Nürnberg wurde zugesagt, „das Geld für Schallschutzfenster nicht den einzelnen Haus- oder Wohnungseigentümern zur Verfügung zu stellen, sondern der Stadt Fürth, um einen aktiven Lärmschutz zu organisieren unter der Voraussetzung, dass alle Betroffenen zustimmen (Pfb S. 25)

 

Weiteres Vorgehen

Die Stadt Fürth sollte die Einhaltung der Zusagen kritisch begleiten und insbesondere auch die Auswirkungen des Umleitungsverkehrs beobachten und ggf. Nachbesserungen verlangen.

 

Fazit

Es bleiben weiterhin viele Fragen offen, auch wenn die Vorhabenträgerin Stadt Nürnberg an einigen Stellen nachgebessert hat.

Für eine Klage sprächen aus Sicht der Verwaltung die ungeklärten Punkte, das Setzen eines politischen Signals und ggf. die Möglichkeit, die Klage (oder deren Rücknahme) als „Tauschmittels“ bei anderen Projekten einsetzen zu können.

Gegen eine Klage sprechen der hohe Aufwand, die eher als gering einzuschätzenden Erfolgsaussichten sowie die bei einem Erfolg doch eher marginalen Verbesserungen.

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: