Betreff
Fortschreibung der städtischen Einstellungs- und Beförderungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte der Stadt Fürth (für die Verwaltung BEBRi-Vw, für Lehrkräfte BEBRi-L, für den feuerwehrtechnischen Dienst BEBRi-Feu)
Vorlage
PA/186/2013
Art
Beschlussvorlage - AB

Den vom Personalreferat vorgeschlagenen Änderungen der städtischen Einstellungs- und Beförderungsrichtlinien für Lehrkräfte (BEBRi-L), für Beamtinnen und Beamte der Verwaltung (BEBRi-Vw) und im feuerwehrtechnischen Dienst (BEBRi-Feu) wird zugestimmt.


Die Einstellungs- und Beförderungsrichtlinien für Lehrkräfte, Beamtinnen und Beamte der Verwaltung und der Einsatzkräfte des feuerwehrtechnischen Dienstes wurden zuletzt mit Beschluss des Stadtrats vom 16.12.2009 geändert.

 

Mit der Dienstrechtsreform 2011 wurden die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Beförderungen und Qualifizierungen hierzu geändert. Insbesondere wurde die Bayerische Laufbahnverordnung -LbV- durch das Leistungslaufbahngesetz -LlbG- ersetzt. Die städtischen Einstellungs- und Beförderungsrichtlinien bedürfen daher der Fortschreibung. Bei den Änderungen handelt es daher überwiegend um Anpassungen an die neuen rechtlichen Vorgaben.

 

Hervorzuheben ist der Wegfall der vier Laufbahngruppen (einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) im Zuge der Einführung einer einzigen Leistungslaufbahn sowie der Wegfall der Verzahnungsämter (A 6, A 9, A 13). Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt in einer der vier Qualifikationsebenen (neu) je nach Vor- und Ausbildung. Die Qualifikationsebenen sind nur mehr für den Einstieg in die Leistungslaufbahn relevant.

Der Regelaufstieg vom ehemaligen mittleren in den gehobenen Dienst (§ 45 LbV) wird durch die sogenannte Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) ersetzt. Der bisherige Aufstieg für besondere Verwendung (Verwendungsaufstieg, § 46 LbV) und der Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst (§ 51 LbV) wird durch die modulare Qualifizierung (Art. 20 LlbG) ersetzt. Das Konzept (ModQ-FÜ-nVD) hierzu wurde vom Stadtrat am 23.05.2012 beschlossen und trat am 01.06.2012 in Kraft.

Berücksichtigt wurde auch, dass die Probezeit einheitlich auf zwei Jahre festegelegt wurde und der neue Punktezuschnitt bei der Qualifikationsprüfung im Bereich der dritten  Qualifikationsebene.

 

Die Beförderungswartezeiten in der Verwaltung wurden in der dritten und vierten Qualifikations-ebene an die Entwicklung im Beurteilungsbereich (bei der letzten Beurteilungsrunde lag der Durchschnitt in der dritten Qualifikationsebene, ehemaliger gehobener Dienst, bei 13,3 Punkten und in der vierten Qualifikationsebene, ehemaliger höherer Dienst, bei 14,17 Punkten, im Vergleich dazu lag der Durchschnitt in der ersten und zweiten Qualifikationsebene, ehemaliger einfacher bzw. mittlerer Dienst, bei 12,39 Punkten) angepasst.

 

Im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes wurden die Vorgaben der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18.11.2011 eingearbeitet. Hier darf auf den Wegfall der Hauptbrandmeisterprüfung und das notwendige Absolvieren von Qualifikationsmaßnahmen, insbesondere von sogenannten Führungsqualifi-kationen für Beförderungsämter, verwiesen werden.

 

Im Bereich der Lehrkräfte erfolgte im Besonderen eine Annäherung an die staatlichen Richtlinien und die Berücksichtigung der Einführung von Beförderungsämtern in BGr A 13 mit Amtszulage.

 

Die Änderungen im Einzelnen können den gegenübergestellten Texten in den Synopsen (Anlagen a, c, e) entnommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


a) BEBRi-Vw (Synopse)

b) BEBRi-Vw (Ausfertigung)

c) BEBRi-L (Synopse)

d) BEBRi-L (Ausfertigung)

e) BEBRi-Feu (Synopse)

f) BEBRi-Feu (Ausfertigung)