Betreff
Neuerlass der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung - HVO);
Ausweitung der Anleinpflicht auf den gesamten Altstadtbereich
Vorlage
OA/077/2013
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss berät / der Stadtrat beschließt den Erlass der als

Anlage 1 beigefügten Verordnung.


1   Überblick

 

Die am 21.02.1994 erlassene und am 04.03.1994 im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung) tritt am 05.03.2014 außer Kraft.

 

Grundsätzlich hat sich diese Verordnung bewährt. Nach Auffassung der Verwaltung kann diese in modifizierter Fassung neu erlassen werden. Die Anleinpflicht für große Hunde soll auf den von Rednitz, Pegnitz und der Bahntrasse der Deutschen Bahn AG umschlossenen Altstadtbereich ausgedehnt werden. Für Kampfhunde soll eine ausnahmslose die Leinenpflicht angeordnet werden.

 

2   Rechtslage

 

Rechtsgrundlage für den Verordnungserlass ist Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG). Demnach kann das freie Umherlaufen von Kampfhunden und großen Hunden in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen eingeschränkt werden. Hierbei ist dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen. Als „große Hunde“ im Sinne dieser Regelung gelten Hunde ab einer Schulterhöhe von 50 cm sowie erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge (Nr. 18.1 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG). Bei Kampfhunden kommt es auf die Schulterhöhe von 50 cm nicht an.

 

Die Anordnung einer Anleinpflicht auch für Hunde unter 50 cm Schulterhöhe, die nicht als Kampfhunde gelten, bzw. ausnahmslos für das gesamte Stadtgebiet ist damit rechtlich nicht möglich.

 

Demgegenüber ist es bei Kampfhunden möglich, einen stadtweiten Anleinzwang festzulegen. Bei der Haltung eines Kampfhundes ist kein schützenswertes Interesse des Halters anzuerkennen, diesen in der Öffentlichkeit nicht angeleint ausführen zu können.

 

Eine weitergehende Regelung ist nach Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 GO im Bereich der städtischen Grünanlagen zulässig. Hiervon wurde mit Erlass der Grünanlagensatzung vom 06.08.2004 Gebrauch gemacht (siehe unten Nr. 3.2).

 

Mit Bußgeld bewehrte Verordnungen, wie vorliegend, sind in ihrer Geltungsdauer auf höchstens 20 Jahre zu beschränken (siehe Anlagen 1 und 2, dort jeweils § 5 Abs. 2). Eine längere Geltungsdauer ist wegen des entsprechenden Verbots des Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG nicht zulässig.

 

 

3   Derzeitige Regelungen der Stadt Fürth

 

Hunde dürfen im Stadtgebiet grundsätzlich frei laufen. Nur in bestimmten Bereichen gilt ein Leinenzwang. Dabei kommt es darauf an, um welche Art von Fläche es sich handelt.

 

 

3.1   Hundehaltungsverordnung der Stadt Fürth vom 21.02.1994
        (Rechtsgrundlage: Art. 18 Abs. 1 LStVG)

 

  • Anleinpflicht für Kampfhunde und große Hunde

 

    • in ausgewiesenen Fußgängerzonen,
    • in verkehrsberuhigten Bereichen sowie
    • auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen

 

  • Leine reißfest und höchstens 120 cm lang

 

  • Kampfhunde und große Hunde sind von Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff fernzuhalten

 

  • Ausnahmeregelung für Blindenführhunde, Diensthunde, Herdenhunde, Rettungshunde, Bewachungshunde

 

 

 

 

 

 

3.2   Grünanlagensatzung der Stadt Fürth vom 06.08.2004
        (Rechtsgrundlage: Art. 23, 24 GO)

 

  • Alle Hunde sind in allen städtischen Grünanlagen stets angeleint zu führen.

 

  • Leine reißfest und bei Kampfhunden und großen Hunden höchstens 120 cm lang

 

  • Ausnahmen durch Beschilderungen vor Ort

 

  • Es ist untersagt, Hunde auf Kinderspielplätzen, Jugendspielbereichen, ausgewiesenen Bolzplätzen, Liegewiesen, Grillplätzen, auf Pflanzflächen und Vorbehaltsflächen für Ökologie mitzuführen oder frei laufen sowie in Wasser- und Brunnenanlagen baden zu lassen. Dies gilt auch für das unmittelbare Umfeld der genannten Bereiche.

 

 

 

4    Regelungen der bayerischen Städte im Vergleich

 

Die Festlegungen der bayerischen Städte sind in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 1 LStVG recht unterschiedlich (siehe Tabelle 1).

 

Tabelle 1:

 

Regelungen bayerischer Städte zur Anleinpflicht nach Art. 18 Abs. 1 LStVG

 

Stadt

Anleinpflicht für ...

Kampfhunde

große Hunde

München

ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet

im Innenstadtbereich

Nürnberg

ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet

in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen, auf beschränkt-öffentlichen Wegen in Grünanlagen sowie „Beim Tiergärtnertor“ und im Bereich der Königstorpassage. Ausweisung spezieller sogenannter Hundeauslaufzonen.

Augsburg

ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet

(keine Regelung)

Regensburg

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

Würzburg

ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet

innerhalb der geschlossenen Ortslage; Ausweisung von sechs speziellen Freilaufflächen

Ingolstadt

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

Erlangen

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

im Innenstadtbereich sowie in allen öffentlichen Anlagen

Fürth

in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen

in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen sowie auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb städtischer Grünanlagen

Bamberg

ausnahmslos im gesamten Stadtgebiet

(keine Regelung)

Zirndorf

(keine Regelung)

(keine Regelung)

 

In den oben genannten Städten existieren zudem Grünanlagensatzungen, welche die Leinenpflicht für alle Hunde in städtischen Anlagen regeln.

 

 

 

5    Begründung für die Neuregelungen der Hundehaltungsverordnung

 

Immer wieder beschweren sich Bürgerinnen und Bürger bei der Verwaltung über Konflikte mit nicht angeleinten Hunden. Sei es, dass sie ein subjektives Unbehagen verspüren, wenn große, scheinbar herrenlose Hunde auf sie oder kleine Kinder zulaufen oder dass ein Hundebesitzer berichtet, sein Tier sei von einem freilaufenden Hund angefallen worden (vgl. hierzu auch die Anfrage der CSU-Fraktion, die am 20.03.2013 im Finanz- und Verwaltungsausschuss behandelt wurde). In vergleichsweise stark frequentierten Gebieten, wie in der Altstadt, besteht naturgemäß ein weitaus höheres Konfliktpotential als im übrigen Stadtgebiet.

 

In Fürth waren auch in den letzten Jahren wegen Beißvorfällen mit Personenschäden sicherheitsrechtliche Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG gegenüber Hundehaltern veranlasst. Hierbei wurden im Einzelfall der Leinenzwang, die Maulkorbpflicht oder eine Haltungsuntersagung angeordnet.

 

Allein im ersten Halbjahr 2013 wurden mehr solcher Anordnungen getroffen, als im gesamten Jahr zuvor (siehe Tabelle 2). Gleichwohl bewegen sich derartige Vorfälle auf einem relativ niedrigen Niveau, wenngleich diese für die jeweiligen Betroffenen natürlich traumatische Folgen haben können. In weniger gravierenden Fällen konnte es bei sicherheitsrechtlichen Ermahnungen bleiben.

 

Die Anleinpflicht wird entsprechend den Regelungen der Städte München, Regensburg, Ingolstadt und Erlangen auf den gesamten Altstadtbereich ausgeweitet.

 

Für Kampfhunde wird eine ausnahmslose Anleinpflicht für das gesamte Stadtgebiet angeordnet. Dies entspricht dem Vorgehen der Städte München, Nürnberg, Augsburg, Würzburg und Bamberg.

 

So sind künftig die Interessen von Bürgerinnen und Bürgern ohne Hund sowie von Hundehalterinnen und Hundehaltern besser zu vereinbaren.

 

Die Anordnung der Leinenpflicht am Schießanger und dem Herbert-Erhardt-Sportfeld soll dem Umstand Rechnung tragen, dass hier aufgrund der neu geschaffenen Freizeitanlagen (nicht eingefriedeter Mehrgenerationenspielplatz, Skateboard-Anlage) mit einem erhöhten Konfliktpotential Mensch-Hund aufgrund einer Vielzahl Passanten, spielender Kinder und Jugendlicher zu rechnen ist.

 

Im Alltag ist es oft nicht ersichtlich, in welchen Bereichen die Leinenpflicht gilt und in welchen nicht. Die Festlegung eines abgegrenzten Gebietes schafft hier mehr Klarheit und Transparenz (Merkregel: „Die Leinenpflicht gilt auf Kinderspielplätzen und deren näherem Umgriff, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb städtischer Grünanlagen, in ausgewiesenen Fußgängerzonen, in verkehrsberuhigten Bereichen sowie in dem Stadtgebiet zwischen den Flüssen Rednitz und Pegnitz (bis in Höhe Karlssteg)  und nördlich der Bahnlinie“.

 

Dem Bewegungsbedürfnis der betroffenen Hunde wird nach wie vor Rechnung getragen, weil im übrigen Stadtgebiet  ausreichend Freilaufbereiche verbleiben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabelle 2:

 

Sicherheitsrechtliche Anordnungen der Stadt Fürth nach Art. 18 LStVG (Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Haltungsuntersagung)

 

Jahr

2011

2012

1. Halbjahr

2013

Anzahl

4

3

4

 

Ausdrücklich darf darauf hingewiesen werden, dass die Zahl der steuerrechtlich gemeldeten Hunde seit Erlass der Hundehaltungsverordnung im Jahr 1994 um 50% gestiegen ist (siehe Tabelle 3).  Mehr Hunde führen erfahrungsgemäß auch zu häufigeren Konflikten Hund-Mensch oder Hund-Hund.

 

 

Tabelle 3:

 

Steuerrechtlich gemeldete Hunde im Stadtgebiet Fürth

 

Jahr

1993

2003

2013
(November)

Absolut

2.622

3.279

3.945

Relativ

100%

125%

150%

 

 

Das Modell „Würzburg“ (Stadtweite Anleinpflicht samt Schaffung mehrerer Freilaufzonen) ist aus verschiedenen Gründen in Fürth nicht umsetzbar. Zum einen stehen hierzu keine bzw. nicht ausreichend geeignete stadteigene Flächen zur Verfügung. Zum anderen würde solch ein Vorgehen neue Konflikte schaffen, die derzeit nicht bestehen, z. B. Parkplatzproblematik, Kotbelastung sowie vermehrte Vorfälle Hund-Mensch bzw. Hund-Hund im Umgriff dieser Flächen.

 

Das bisherige Überwachungskonzept hat sich bewährt und soll beibehalten werden (siehe hierzu: Sachvortrag Ref. III zur Anfrage der CSU im Finanz- und Verwaltungsausschuss am 20.03.2013).

 

Nach Auffassung der Verwaltung schützt eine fundierte Ausbildung von Hund und Halter zwar effektiver vor sicherheitsrechtlich relevanten Zwischenfällen als die Anordnung eines Leinenzwangs (z.B. Gebrauchshundeprüfung oder VDH-Hundeführerschein). Nach derzeitiger Rechtslage kann jedoch keine generelle Pflicht zur Absolvierung eines „Hundeführerscheins“ verordnet werden. Die Stadt Fürth fördert solch eine Ausbildung mit einer einmaligen Ermäßigung von 50 EUR bei der Hundesteuer. Dies entspricht den Prüfungskosten für den VDH-Hundeführerschein. Auf diese Möglichkeit sollte in der Stadtzeitung und in der Tagespresse verstärkt hingewiesen werden.

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


 

  • Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung– HVO) – Verordnungsentwurf (Anlage 1)

 

  • Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung – HVO) vom 21. Februar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2005 (Anlage 2)

 

  • Synopse zu den Änderungen (Anlage 3)