„Der Antrag von Frau Stadträtin Lau, FWF, vom 18.09.2013 „Änderung der Satzung an öffentlichen Straßen in der Baulast der Stadt Fürth (Sondernutzungssatzung) im Beiblatt „Auflagen und Bedingungen…“ wird abgelehnt.
Die bestehende Regelung wird beibehalten, d.h. Hohlkammerplakate können bis zu einer Höhe von ca. 30 cm über den Boden angebracht werden.“
Die beantragten Änderungen
betreffen das Auflagenbeiblatt, das als Anlage den jeweiligen
Erlaubnisbescheiden beigefügt wird. Eine Änderung der Sondernutzungssatzung ist
nicht erforderlich.
In der bisherigen
Regelung sind „Werbeträger“ allgemein benannt, die Verwendung von
Hohlkammerplakaten ist damit nicht ausgeschlossen.
Aus Gründen der Verletzungsgefahr sollte allerdings die Anbringung nicht zu hoch erfolgen, 30 Zentimeter der Unterkante über den Boden wurde toleriert. Vom Grundsatz sollten jedoch Werbeträger auf dem Boden stehen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
x |
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
2