Betreff
Erweitertes Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII - Mustervereinbarung mit allen Trägern der freien Jugendhilfe zur Sicherstellung des Schutzauftrags
Vorlage
JgA/142/2014
Art
Beschlussvorlage - SB

Der AJJ nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stimmt der regional abgestimmten Mustervereinbarung und dem geplanten Vorgehen zur Verbreitung des erweiterten Führungs-zeugnisses zu.

 


Die Neuregelungen und Änderungen des Bundeskinder­schutzgesetzes sehen  - wie bereits mehrfach im AJJ berichtet - eine Vielzahl von neuen Aufgaben für Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor.

 

Ein Aufgabenbereich betrifft das erweiterte Führungszeugnis[1].

 

Ziel der Regelung ist, einschlägig vorbestrafte Personen noch wirkungsvoller von einer Mitwirkung in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen.

 

Aus der Neuregelung ergibt sich für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits die Not-wendigkeit, festzuschreiben, welche der für ihn selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen

Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog. „qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis aufnehmen dürfen.

 

Andererseits erwächst daraus der Auftrag, mit allen Trägern der freien Jugendhilfe Verein-barungen über die Einsichtnah­me in erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu tref­fen, die für diese tätig sind.

 

Die Regelungen zu den Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe erfassen nicht mehr wie bisher nur die Träger von Einrichtungen und Diensten, sondern nunmehr sämtliche Träger der freien Jugendhilfe (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII).

 

Dieser Beschlussvorlage liegt eine Mustervereinbarung bei, die im Arbeitskreis mittelfrän-kischer Jugendamtsleitungen in der Sitzung vom 13.11.2013 verabschiedet wurde.

Gegenüber dem frühzeitig veröffentlichten Mustertext des Landesjugendamtes geht dieser Text mit weiteren Erläuterungen noch stärker auf den Adressatenkreis und die zu erwartenden Praxisfragen ein (insb. ob ein Führungszeugnis gebraucht wird oder nicht).

 

Die Mustervereinbarung wurde mit dem Stadtjugendring (SJR) mehrfach besprochen und dabei  punktuell ergänzt (z.B. mit dem Beratungsangebot der Stadt bei offenen Fragen zum Führungs-zeugnis oder bei Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung).

 

Folgende Schritte wurden mit dem SJR vereinbart:

 

1        Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien holt sich die Zustimmung des AJJ zur

      Mustervereinbarung ein

(Der Abschluss der Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe ist dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung.)

 

2    Einstellen der Mustervereinbarung in das Internet (Homepage Stadt Fürth, Rubrik Leben

      in Fürth/Kinder, Jugend) mit Begleitinformation

 

3    Zuleitung der Mustervereinbarung an die im SJR organisierten Mitgliedsorganisa-

      tionen und Informationsveranstaltung des SJR am 14.03.2014

 

(parallel hat bereits begonnen)

Erfassung aller Träger der freien Jugendhilfe (auch nicht anerkannter) durch Datenabgleich;

sukzessive Kontaktaufnahme/Fertigung v. Anschreiben mit Mustervereinbarung

 

4    ggf. Abstimmung mit betr. Jugendämtern, wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum mehrerer örtlicher Träger er­streckt

(evtl. gegenseitige Anerkennung vereinbaren)

 

5    Rückmeldungen (u.a) des SJR (einholen)/Beratungsleistungen nach Bedarf und

Verstetigungsverfahren entwickeln.

 

Für die Aufgabenerledigung stehen dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien aktuell noch keine zusätzlichen Personal- und Sachressourcen zur Verfügung. Eine Anmeldung zum Haushalt 2015 ist für diese Pflichtaufgabe notwendig.

 

 

 

 

 



[1] Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.                                                            Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das „erweiterte Führungszeugnis“ hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Im „erweiterten Führungszeugnis“ sind hingegen Verurteilungen ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG aufzuführen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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