Der AJJ nimmt Kenntnis vom Vortrag der Verwaltung und stimmt der regional abgestimmten Mustervereinbarung und dem geplanten Vorgehen zur Verbreitung des erweiterten Führungs-zeugnisses zu.
Die Neuregelungen und Änderungen des Bundeskinderschutzgesetzes
sehen - wie bereits mehrfach im AJJ
berichtet - eine Vielzahl von neuen Aufgaben für Träger der öffentlichen
Jugendhilfe vor.
Ein Aufgabenbereich betrifft das erweiterte Führungszeugnis[1].
Ziel der Regelung
ist, einschlägig vorbestrafte Personen noch wirkungsvoller von einer Mitwirkung
in der Jugendhilfe fernzuhalten und auszuschließen.
Aus der Neuregelung ergibt sich für den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe einerseits die Not-wendigkeit, festzuschreiben, welche der für ihn
selbst tätigen neben- und ehrenamtlichen
Kräfte ihre Tätigkeit aufgrund des Vorliegens eines sog.
„qualifizierten Kontaktes“ nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes
Führungszeugnis aufnehmen dürfen.
Andererseits
erwächst daraus der Auftrag, mit allen
Trägern der freien Jugendhilfe Verein-barungen über die Einsichtnahme in
erweiterte Führungszeugnisse von Personen zu treffen, die für diese tätig
sind.
Die Regelungen zu den Vereinbarungen mit den
Trägern der freien Jugendhilfe erfassen nicht mehr wie bisher nur die Träger
von Einrichtungen und Diensten, sondern nunmehr sämtliche Träger der freien Jugendhilfe (§ 72a Abs. 2 und 4 SGB
VIII).
Dieser
Beschlussvorlage liegt eine
Mustervereinbarung bei, die im Arbeitskreis mittelfrän-kischer
Jugendamtsleitungen in der Sitzung vom 13.11.2013 verabschiedet wurde.
Gegenüber
dem frühzeitig veröffentlichten Mustertext des Landesjugendamtes geht dieser
Text mit weiteren Erläuterungen noch stärker auf den Adressatenkreis und die zu
erwartenden Praxisfragen ein (insb. ob ein Führungszeugnis gebraucht wird oder
nicht).
Die
Mustervereinbarung wurde mit dem Stadtjugendring (SJR) mehrfach besprochen und
dabei punktuell ergänzt (z.B. mit dem
Beratungsangebot der Stadt bei offenen Fragen zum Führungs-zeugnis oder bei
Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung).
Folgende
Schritte wurden mit dem SJR vereinbart:
1
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien holt sich die
Zustimmung des AJJ zur
Mustervereinbarung ein
(Der Abschluss der Vereinbarungen mit den Trägern der
freien Jugendhilfe ist dann ein Geschäft der laufenden Verwaltung.)
2 Einstellen der
Mustervereinbarung in das Internet (Homepage Stadt Fürth, Rubrik Leben
in
Fürth/Kinder, Jugend) mit Begleitinformation
3 Zuleitung der
Mustervereinbarung an die im SJR organisierten Mitgliedsorganisa-
tionen und Informationsveranstaltung
des SJR am 14.03.2014
(parallel hat bereits begonnen)
Erfassung aller Träger der freien Jugendhilfe (auch nicht
anerkannter) durch Datenabgleich;
sukzessive Kontaktaufnahme/Fertigung v. Anschreiben mit
Mustervereinbarung
4 ggf.
Abstimmung mit betr. Jugendämtern, wenn sich die Tätigkeit der Träger der freien Jugendhilfe über den Zuständigkeitsraum
mehrerer örtlicher Träger erstreckt
(evtl. gegenseitige Anerkennung vereinbaren)
5 Rückmeldungen (u.a) des SJR
(einholen)/Beratungsleistungen nach Bedarf und
Verstetigungsverfahren entwickeln.
Für die Aufgabenerledigung stehen dem Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien aktuell noch keine zusätzlichen Personal- und
Sachressourcen zur Verfügung. Eine Anmeldung zum Haushalt 2015 ist für diese
Pflichtaufgabe notwendig.
[1] Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird
nach § 30a Abs. 1 BZRG erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen
Eignung nach § 72a, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche
Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für
eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt
zu Minderjährigen aufzunehmen.
Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das „erweiterte
Führungszeugnis“ hinsichtlich seines Inhalts. Im Interesse der
Resozialisierung des Verurteilten bestimmt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort
aufgeführten Fällen im Register eingetragene Entscheidungen nicht in ein
Führungszeugnis aufgenommen werden. Im „erweiterten Führungszeugnis“ sind
hingegen Verurteilungen ungeachtet der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 2 BZRG
aufzuführen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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