Betreff
Erlass einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen
Vorlage
OA/087/2014
Art
Beschlussvorlage - AB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt den Erlass der diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Verordnung über die Sperrzeit für Spielhallen.


Mit der Änderung des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.07.2012 wurde für Spielhallen eine Sperrzeit von mindestens drei Stunden festgelegt. In Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) wurde die Sperrzeit von 3 Uhr bis 6 Uhr festgesetzt. Die Gemeinden können die Sperrzeit durch Verordnung verlängern, wenn in ihrem Gebiet hierfür ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen (Art. 11 Abs. 2 AGGlüStV), insbesondere um Ruhephasen für Spieler auszudehnen und Anreize zum Weiterspielen zu hemmen. Das öffentliche Bedürfnis oder die besonderen örtlichen Verhältnisse müssen sich aus dem Gesichtspunkt der Suchtprävention und des Spielerschutzes heraus ergeben.

Die Städte Nürnberg und Augsburg haben bereits entsprechende Verordnungen auf den Weg gebracht, bzw. erlassen.

 

Sperrzeitverordnung für Spielhallen der Stadt Augsburg

 

Die Stadt Augsburg hat am 08.01.2013 eine Sperrzeitverordnung für Spielhallen erlassen, durch die das Ende der Sperrzeit von 06:00 Uhr auf 09:00 Uhr hinausgeschoben wurde.

Begründet wurden die besonderen örtlichen Verhältnisse im Augsburger Stadtgebiet wie folgt:

 

·         Überproportionaler Anstieg der in Spielhallen verfügbaren Geldspielgeräte im Zeitraum von 2006 bis 2012, verglichen mit dem bayerischen Landesdurchschnitt

·         Überproportionaler Anstieg der Dichte an Geldspielgeräten bezogen auf die Bevölkerungszahl (Einwohner pro Geldspielgerät), verglichen mit dem bayerischen Landesdurchschnitt

  • Signifikante Steigerung der Anfragen zur Spielsuchtberatung bzw. Therapie bei der Caritas Suchtfachambulanz Augsburg Stadt im Zeitraum 2006 – 2012

 

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Sperrzeitverordnung für Spielhallen der Stadt Augsburg mit Urteil vom 23.07.2013 für rechtmäßig erklärt. Die o. g. Kriterien sind laut dem BayVGH geeignet, besondere örtliche Verhältnisse zu begründen.

 

Nicht zulässig ist jedoch den flächenbezogenen Anstieg der Dichte an Spielhallenstandorten (Spielhallenstandorte pro km² Stadtfläche), verglichen mit dem gesamtbayerischen Durchschnitt, heranzuziehen, da in ländlich strukturierten oder flächenmäßig besonders großen Gemeinden ein verzerrtes Bild entstünde.

 

 

Sperrzeitverordnung für Spielhallen der Stadt Nürnberg

 

Am 12.02.2014 hat der Ausschuss für Recht, Wirtschaft und Arbeit der Stadt Nürnberg beschlossen, für das Nürnberger Stadtgebiet eine entsprechende Verordnung auf den Weg zu bringen. Dort soll die Sperrzeit um 02:00 Uhr beginnen (gesetzlich 03:00 Uhr) und um 08:00 Uhr enden (gesetzlich 06:00 Uhr).

 

Zur Begründung des öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse hat die Stadt Nürnberg folgende Punkte angeführt:

 

·         Die flächenbezogen größte Dichte an Spielhallen (Spielhallen pro km²) unter den acht bayerischen Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern

·         Die flächenbezogen größte Dichte an Spielhallenstandorten (Spielhallenstandorte pro km²) unter den acht bayerischen Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern

  • Die flächenbezogene Dichte der Geldspielgeräte (Geldspielgeräte pro km²) liegt über dem Durchschnitt bayerischer Großstädte.

 

 

Möglichkeiten der Stadt Fürth für den Erlass einer Sperrzeitverordnung für Spielhallen

 

Zur Begründung besonderer örtlicher Verhältnisse in Fürth ergibt sich folgende Situation:

 

Die gerichtlich überprüften Kriterien der Stadt Augsburg (Anstieg der in Spielhallen verfügbaren Geldspielgeräte und Anstieg der Dichte an Geldspielgeräten, bezogen auf die Bevölkerungszahl), können durch die Stadt Fürth nicht herangezogen werden, da deren Entwicklung in Fürth unter dem bayerischen Durchschnitt liegt.

 

Geeignet für die Begründung besonderer örtlicher Verhältnisse sind folgende Kennzahlen:

 

  • Flächenbezogene Dichte an Spielhallen (Spielhallen pro km²) unter den bayerischen Großstädten:

Hier belegt die Stadt Fürth den zweiten Rang (0,76 Spielhallen/km²) hinter der Stadt Nürnberg (0,79) und liegt 19% über dem Durchschnitt (0,64).

 

 

  • Flächenbezogene Dichte der Geldspielgeräte (Geldspielgeräte pro km²) unter den bayerischen Großstädten:

Die Stadt Fürth hat mit 8,33 die meisten Spielgeräte/km² unter den bayerischen Großstädten (Nürnberg 7,61) und liegt somit auch hier 24% über dem Durchschnitt (6,72).

 

  • Einwohnerbezogene Dichte der Geldspielgeräte (Einwohner pro Geldspielgerät in Spielhallen) unter den bayerischen Großstädten:

Hier hat die Stadt Fürth die zweithöchste Dichte. In Fürth kommt auf nur 217 Einwohner ein Geldspielgerät. Im Durchschnitt der bayerischen Großstädte sind dies 303. Die Dichte an Geldspielgeräten bezogen auf die Einwohnerzahl liegt in Fürth somit 40% über dem Durchschnitt bayerischer Großstädte.

 

Die o. g. Kennzahlen wurden auf der Grundlage der Datenbank „Spielhallen und Geldspielgeräte in Bayern“ der Landesstelle für Glücksspielsucht errechnet.

Darüber hinaus ist auch die signifikante Steigerung der Anfragen zur Spielsuchtberatung bzw. Therapie bei der Beratungsstelle des Caritasverbandes für die Stadt und den Landkreis Fürth e.V. (2006: 8 Personen; 2012: 32 Personen; 2013: 44 Personen) zu berücksichtigen.

 

 

Die dargestellten Zahlen belegen, dass in Fürth besondere örtliche Verhältnisse vor allem im Hinblick auf die hohe Dichte an Geldspielgeräten, bezogen sowohl auf die Einwohnerzahl als auch die Stadtfläche, bestehen.

 

Zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels und zur Verhinderung von Spiel- und Wettsucht sollte die Sperrzeit im gesamten Stadtgebiet auf den Zeitraum von 02:00 – 08:00 Uhr ausgedehnt werden. Im Innenstadtbereich würde somit ein einheitlicher Sperrzeitbeginn für Gaststätten und Spielhallen hergestellt. Dies hat zur Folge, dass Besucher von dortigen Gaststätten, die diese um 02:00 Uhr sperrzeitbedingt verlassen müssen, keinen Anreiz mehr haben, nach dem Gaststättenbesuch Spielhallen aufzusuchen und sich den Gefahren des Glücksspiels auszusetzen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die Ruhepausen für Spieler verlängert werden und Kinder und Jugendliche nicht bereits am morgendlichen Schulweg an geöffneten Spielhallen vorbeigehen müssen und so der Eindruck eines ungefährlichen Glücksspiels entsteht.

 

Durch die Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen auf 02:00 - 08:00 Uhr werden die Spielhallen auch nicht unverhältnismäßig stark gegenüber den mit der Sperrzeitverlängerung verfolgten Zielen belastet, da dies in der Regel die weniger stark frequentierten und somit auch nicht die umsatzstärksten Stunden der Spielhallen sind. Ein milderes Mittel zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Geldspielgeräten in Spielhallen steht nicht zur Verfügung.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

x

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

x

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Verordnungsentwurf der Spielhallen-Sperrzeitverordnung