Betreff
Errichtung einer gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle mit der Stadt Erlangen (Kommunale Zweckvereinbarung)
Vorlage
JgA/149/2014
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten befürwortet den Abschluss einer kommunalen Zweckvereinbarung (Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit) mit der Stadt Erlangen und legt dem Stadtrat den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (siehe Anlage) zur Beschlussfassung vor.

 


Das Fürther Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (JgA) beabsichtgt mit dem Stadtjugendamt Erlangen ab dem 01.04.2014 eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu betreiben.

 

Vorbemerkung:

Zum 01.01.2003 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz novelliert. Die Jugendämter haben zur Sicherstellung der fachlichen Qualität den Personalschlüssel des § 3 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erfüllen. Dieser geforderte Personalschlüssel beträgt für eine Adoptionsvermittlungsstelle zwei erfahrene Vollzeitkräfte oder die entsprechende Anzahl an Teilzeitkräften. Das JgA betreibt die Stelle mit zwei Teilzeitkräften (2 x 0,5).

               

      Jugendämter, die im Adoptionsbereich nicht über die entsprechende Personalausstattung verfügen, haben die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Sowohl das Stadtjugendamt Erlangen als auch das JgA Fürth hatten bisher eigenständige Adoptionsvermittlungsstellen mit einer Sondergenehmigung des bayerischen Landesjugendamtes betrieben. Die Sondererlaubnis wurde erforderlich, da beide Adoptionsstellen die gesetzlich geregelte Personalausstattung nicht erfüllen.

 

Ab dem 01.04.2014 sind die Voraussetzungen für eine Sondererlaubnis beim JgA Fürth wegen des Ausscheidens einer erfahrenen Mitarbeiterin nicht mehr gegeben. Gleichzeitig wies das Landesjugendamt auf die personelle Unterausstattung der Adoptionsvermittlung beim Stadtjugendamt Erlangen hin und bat die beiden Jugendämter dringend um Überprüfung und Verbesserung der personellen Ressourcen.

 

Zwischen den Adoptionsvermittlungsstellen der beiden Jugendämter bestehen bereits seit zwei Jahren ein fachlicher Austausch und eine Kooperation bei Veranstaltungen für Adoptiveltern.

 

Das bayerische Landesjugendamt hat die Verlängerung der Sondererlaubnisse für den Fall zugesichert, dass beide Jugendämter auf Grundlage einer kommunalen Zweckvereinbarung eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle betreiben. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet dezentral, die benannten Fachkräfte nehmen die Aufgaben für den Bereich ihres Herkunftsjugendamtes wahr, so dass sowohl für Erlanger sowie für Fürther Adoptionseltern eine wohnortnahe Beratung und Unterstützung sicher gestellt ist. Übergreifende Tätigkeiten sowie Vertretungsfälle werden vertraglich geregelt. Ziel der Kooperationsvereinbarung ist, dass in diesem sensiblen Bereich die Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung eingehalten werden können und durch den regelmäßigen kollegialen Austausch die Qualitätsstandards sicher gestellt sind.

 

Mit dem Betrieb der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle kann das ortsnahe Beratungs- und Vermittlungsangebot im Bereich Adoption des Fürther JgA in der bestehenden Qualität fortgeführt werden. Die bewährte fachliche Kooperation mit dem Stadtjugendamt Erlangen wird fortgesetzt.

Das Landesjugendamt wird eine Erlaubnis erteilen.

 

Diese (inhaltsgleiche) Vorlage beschließt der Erlanger Jugendhilfeausschuss am 20.03.2014 und der Stadtrat Erlangen am 27.03.2014.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


Kommunale Zweckvereinbarung zur Einrichtung einer gemeinsamen

Adoptionsvermittlungsstelle