Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten befürwortet den Abschluss einer kommunalen Zweckvereinbarung (Art. 7 ff des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit) mit der Stadt Erlangen und legt dem Stadtrat den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung (siehe Anlage) zur Beschlussfassung vor.
Das
Fürther Amt für Kinder, Jugendliche und Familien (JgA) beabsichtgt mit dem
Stadtjugendamt Erlangen ab dem 01.04.2014 eine gemeinsame
Adoptionsvermittlungsstelle gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) zu betreiben.
Vorbemerkung:
Zum 01.01.2003 wurde das Adoptionsvermittlungsgesetz novelliert. Die
Jugendämter haben zur Sicherstellung der fachlichen Qualität den
Personalschlüssel des § 3 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zu erfüllen.
Dieser geforderte Personalschlüssel
beträgt für eine Adoptionsvermittlungsstelle zwei erfahrene Vollzeitkräfte oder die entsprechende Anzahl
an Teilzeitkräften. Das JgA betreibt die Stelle mit zwei Teilzeitkräften (2 x
0,5).
Jugendämter,
die im Adoptionsbereich nicht über die entsprechende Personalausstattung
verfügen, haben die Möglichkeit, eine Ausnahmeregelung zu beantragen. Sowohl
das Stadtjugendamt Erlangen als auch das JgA Fürth hatten bisher eigenständige
Adoptionsvermittlungsstellen mit einer Sondergenehmigung des bayerischen
Landesjugendamtes betrieben. Die Sondererlaubnis wurde erforderlich, da beide
Adoptionsstellen die gesetzlich geregelte Personalausstattung nicht erfüllen.
Ab dem 01.04.2014 sind die Voraussetzungen für eine
Sondererlaubnis beim JgA Fürth wegen des Ausscheidens einer erfahrenen
Mitarbeiterin nicht mehr gegeben. Gleichzeitig wies das Landesjugendamt auf die
personelle Unterausstattung der Adoptionsvermittlung beim Stadtjugendamt
Erlangen hin und bat die beiden Jugendämter dringend um Überprüfung und
Verbesserung der personellen Ressourcen.
Zwischen den
Adoptionsvermittlungsstellen der beiden Jugendämter bestehen bereits seit zwei
Jahren ein fachlicher Austausch und eine Kooperation bei Veranstaltungen für
Adoptiveltern.
Das
bayerische Landesjugendamt hat die Verlängerung der Sondererlaubnisse für den
Fall zugesichert, dass beide Jugendämter auf Grundlage einer kommunalen
Zweckvereinbarung eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle betreiben. Die gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle arbeitet
dezentral, die benannten Fachkräfte nehmen die Aufgaben für den Bereich ihres
Herkunftsjugendamtes wahr, so dass sowohl für Erlanger sowie für Fürther
Adoptionseltern eine wohnortnahe Beratung und Unterstützung sicher gestellt
ist. Übergreifende Tätigkeiten sowie Vertretungsfälle werden vertraglich
geregelt. Ziel der
Kooperationsvereinbarung ist, dass in diesem sensiblen Bereich die Empfehlungen
zur Adoptionsvermittlung eingehalten werden können und durch den regelmäßigen
kollegialen Austausch die Qualitätsstandards sicher gestellt sind.
Mit
dem Betrieb der gemeinsamen Adoptionsvermittlungsstelle kann das ortsnahe
Beratungs- und Vermittlungsangebot im Bereich Adoption des Fürther JgA in der
bestehenden Qualität fortgeführt werden.
Die bewährte fachliche Kooperation mit dem Stadtjugendamt Erlangen wird
fortgesetzt.
Das
Landesjugendamt wird eine Erlaubnis erteilen.
Diese
(inhaltsgleiche) Vorlage beschließt der Erlanger Jugendhilfeausschuss am
20.03.2014 und der Stadtrat Erlangen am 27.03.2014.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Kommunale Zweckvereinbarung zur Einrichtung einer gemeinsamen
Adoptionsvermittlungsstelle