Der Finanz- und Verwaltungsausschuss nimmt die Vorlage des
Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zur Kenntnis und empfiehlt der
Verwaltung, etwaige Anträge auf
Zulassung von Übertragungen von Fußballspielen auf Freischankflächen von
Gaststätten einer wohlwollenden Einzelfallprüfung zu unterziehen. Hierbei müssen
selbstverständlich auch die berechtigten Lärmschutzinteressen von Anwohnern
Berücksichtigung finden.
1. Die Fußball-Weltmeisterschaft 2014 in Brasilien findet mit ihren 25 Spieltagen, bei 7 spielfreien Tagen innerhalb von 32 Tagen, vom 12. Juni bis 13. Juli 2014 statt. Von den insgesamt 48 Spielen der Vorrunde, bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen 18 Spiele um 18 Uhr, 10 Spiele um 21 Uhr, 9 Spiele um 22 Uhr, 10 Spiele um 24 Uhr und 1 Spiel um 3 Uhr. Von den 16 Spielen der Finalrunde, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind, beginnen 6 Spiele um 18 Uhr, 1 Spiel um 21 Uhr (Finale) und 9 Spiele um 22 Uhr (jeweils MEZ).
2.
Mit dem Erlass einer Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im
Freien über die Fußball-WM 2014 beabsichtigt die Bundesregierung die
Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien, an denen ein
herausragendes öffentliches Bedürfnis besteht, bundesweit zu gewährleisten. Die
Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-WM 2006, die
Fußball-EM 2008 und die Fußball-WM 2010 erlassenen Verordnungen, mit denen
bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete
Ausnahmegenehmigungen getroffen worden waren.
3. Mit der geplanten, bislang aber noch nicht in Kraft getretenen Verordnung, werden Vorschriften geschaffen, die die einschlägigen Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014 entsprechend zur Anwendung bringen. Dabei werden sowohl der § 5 Abs. 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit seinen Sonderregelungen für seltene Ereignisse als auch der § 6 der Sportanlagenlärmschutz-verordnung in Bezug genommen, der anlässlich der Fußball-WM 2006 eingefügt worden war und der weitergehende Ausnahmen von Lärmschutz-regelungen für internationale und nationale Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr ermöglicht. Dies betrifft auch Überschreitungen der Lärmschutzanforderungen in den Nachtstunden nach 24 Uhr im Rahmen einer Abwägung zwischen dem zu erwartenden herausragenden öffentlichen Interesse an Fernsehdar-bietungen im Freien einerseits und dem Schutz der Nachtruhe andererseits.
Nach der Begründung des Verordnungsentwurfes
„gilt diese für Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im
Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Damit betrifft die Verordnung
Freilichtbühnen, Freizeitparks, Vergnügungsparks, Freiluftgaststätten,
Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen, die
für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum
Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden. Die Verordnung
gilt somit nicht für den privaten Bereich; sie regelt weder den Lärmschutz beim
privaten Betrieb von Fernsehgeräten auf Terrassen und Balkonen sowie in Gärten
und an anderen Orten, noch trifft sie überhaupt Aussagen zur
immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Betriebes. Insoweit
bleiben Immissionsschutzvorschriften der Länder unberührt.
Die Zulassung einer Ausnahme steht im Ermessen der zuständigen Behörde (hier
die Stadt Fürth). Es besteht kein
Anspruch auf die Zulassung, sondern lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße
Ausübung des Ermessens, das an die Wahrung des öffentlichen Interesses gebunden
ist. In diesem Rahmen sind auch die privaten Belange zu berück-sichtigen, die
den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
betreffen. Das Ergebnis der Ermessensausübung ist deshalb nur einzelfall-bezogen
unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen
Verhältnisse zu erzielen. Dadurch ist auch gewährleistet, dass
Gesundheitsbeein-trächtigungen durch Lärm nicht zu befürchten sind.
Im Hinblick auf eine Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten am Abend und ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit, insbesondere nach 24 Uhr, sind im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall insbesondere die Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf, die Abstände zur Wohnbebauung und schutzbedürftige Einrichtungen, die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen“.
4.
In Fürth finden während der Fußball-WM 2014 an
zwei Standorten große Public-Viewing-Veranstaltungen statt, auf der Fürther
Freiheit und auf der Billinganlage. Auf der Fürther Freiheit sollen die 4
Viertelfinalspiele, 2 Halbfinalspiele, das Spiel um den 3. Platz sowie das
Finale übertragen werden. Auf der Billinganlage werden die Halbfinalspiele, das
Spiel um den 3. Platz sowie das Finale übertragen. Die Übertragungen wurden
entsprechend den Regelungen der
geplanten Bundesverordnung geprüft und sind zulässig.
5. Freischankflächen von Gaststätten in Hinterhöfen oder auf Gehwegen fallen nach dem Wortlaut der offiziellen Begründung nicht unter die Bundesverordnung. Man kann diese auch nicht unter den Begriff „Freiluftgaststätten“ subsumieren.
Zum Begriff Freiluftgaststätten darf auf eine aktuelle Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 11.03.2014 zu einer entsprechenden Anfrage verwiesen werden:
Auszug aus der Drucksache 17/1003, 17. Wahlperiode des Bayerischen Landtages (Antwort des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 11.03.2014 zu der schriftlichen Anfrage des Abgeordneten Markus Ganserer vom 11.02.2014
Stimmt die Staatsregierung dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in seiner
Auffassung zu, wonach die TA Lärm keine Anwendung auf nichtgenehmigungsbedürftige
Freizeitanlagen sowie Frei-luftgaststätten findet, sondern hier vielmehr § 22
Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der sog. Freizeitlärmrichtlinie der
Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Anwendung findet?
Antwort:
Gaststätten sind nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22
Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Sie werden grundsätzlich
von der TA Lärm als einer sog. normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift
erfasst. Die TA Lärm findet von ihrem Wortlaut her jedoch keine Anwendung auf
Freiluftgaststätten (vgl. Nr. 1b TA Lärm). Dabei ist zu differenzieren zwischen
Freiluftgaststätten und Gaststätten mit Außengastronomie. Im Unterschied zu
letzteren wird im Falle einer Freiluftgaststätte nicht nur der Betrieb der
Gaststätte auf einige im Freien liegende Plätze erweitert, sondern tritt der im
Freien liegende Bereich als eigenständiger Teil hinzu, wird z. B. für sich
bewirtschaftet. Die sog. LAI-Freizeitlärmrichtlinie ist in Bayern nicht
eingeführt
Dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz wurde vor wenigen Wochen durch eine tel. Anfrage der SPD-Landtagsfraktion bekannt, dass man dort wegen dieser Frage, die die Genehmigungsfähigkeit von Fernsehübertragen auf Freischankflächen zwangsläufig beeinträchtige, eine entsprechend Anfrage an die Staatsregierung richten wolle. Soweit hier bekannt ist, hat es eine derartige Anfrage bislang noch nicht gegeben.
Unabhängig davon müssen seitens der Stadt grundsätzlich Einzelfallprüfungen durchgeführt werden, ob nun die Bundesverordnung für Freischankflächen Geltung hat oder nicht und Einzelanträge an die Verwaltung herangetragen werden. Hier wird es darauf ankommen, inwieweit die Gesichtspunkte
- Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung,
- Publikumsinteresse und die Bedeutung des Spiels für den Turnierverlauf,
- Abstände zur Wohnbebauung und schutzbedürftige Einrichtungen,
- Sensibilität des Umfeldes,
- Technische und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung, einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie
- Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen.
bei sachgerechter Abwägung der Interessen der Gastwirte/Besucher und der Nachbarschaft eine öffentliche Fernsehübertragung zu später Nachtstunde rechtfertigen können. Keinesfalls dürfte es jedoch sachgerecht oder rechtlich vertretbar sein, Spiele in bewohnten Straßen zu übertragen, die erst nach 0.00 Uhr beginnen. Dabei handelt es ich nach dem aktuellen Spielplan um Begegnungen der Nationalmannschaften von Argentinien, Bosnien, Elfenbeinküste, Ghana, Griechenland, Japan, USA, Portugal, Russland und Südafrika. Insoweit erscheint es auch fraglich, ob hier tatsächlich das vom Verordnungsgeber geforderte überragende öffentliche Interesse überhaupt gegeben ist.
6. Die Verwaltung schlägt vor, etwaige Wünsche von Gastwirten auf Zulassung von Fernsehübertragungen auf Freischankflächen unter Anlegung der vorstehenden Maßgaben zu überprüfen und in Fällen, in denen die Zulassung denkbar erscheint, soweit wie möglich zugunsten der Übertragungen entscheidet. Sofern sich an der Rechtslage noch Wesentliches ändern sollte, wird dem Finanz- und Verwaltungsausschuss umgehend berichtet.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
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nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
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ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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