Betreff
LKW Parken Dambacher Straße
Vorlage
SVA/037/2014
Art
Beschlussvorlage - SB

Von den Ausführungen der Verwaltung wird Kenntnis genommen.


Die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines LKW-Parkverbots wurden überprüft:

Die Regelungen hinsichtlich abgestellter Anhänger sind einfach: Diese müssen spätestens nach zwei Wochen zweckgebunden bewegt werden. Kontrollen werden durch den städtischen Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt.

Bei LKW stellt sich dies nicht so einfach dar. Grundsätzlich gilt, dass das regelmäßige Abstellen von LKW über 7,5 t in Wohngebieten in den Nachtstunden sowie an Sonn- und Feiertagen verboten ist. Dieser gesetzliche Verbotstatbestand ist im Gesetzestext geregelt und es bedarf keiner weiteren Anordnung von Verkehrszeichen. Durch die Festsetzung des ehem. Tucher-Areals im Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet wird künftig das regelmäßige Parken von LKW ab 7,5t in der Dambacher Straße verboten sein.

Viele LKW wiegen nicht mehr als 7,49 t. Auch die sog. "Sprinter-Klasse", Kleintransporter verschiedener Hersteller mit verschiedenen Radständen und Aufbauten fallen daher nicht unter das oben beschriebene Parkverbot.

Werden nun weitergehende Beschränkungen gefordert, sei es durch eingeschränktes Haltverbot für LKW (Z. 286 mit ZZ. 1024-10) oder eine Parkregelung nur für Personenkraftwagen (Z. 314 mit ZZ. 1048-10), erfolgt eine weitere Prüfung: Gehen von den parkenden LKW Sicherheitsgefährdungen, wie z.B. Sichtbehinderungen o.ä. aus? Belegen die parkenden LKW übermäßig viele Stellplätze? Gehen für die künftigen Bewohner unzumutbare Belästigungen von den parkenden LKW aus?

In der Dambacher Straße zwischen Fichtenstraße und Herrnstraße gibt es (noch) keine Grundstückszufahrten.  Die Straße ist dort relativ gerade angelegt und liegt zudem innerhalb einer Tempo 30-Zone. Eine übermäßige Gefährdung durch parkende LKW liegt nicht vor. Seit dem endgültigen Wegzug der Brauerei besteht kein Parkdruck mehr.

Zwischen der Fahrbahnkante und den Gebäuden der Klassikgärten besteht ein Abstand von mind. ca. zwölf Metern. Dies ist nicht annähernd vergleichbar mit anderen Straßenzügen der Südstadt, wo die Gebäude nur durch den Gehweg von der Fahrbahn getrennt werden. Eine Belästigung der Wohnanwesen kann daher nicht angenommen werden.

Weiterhin ist zu beachten, dass stets ein sog. Verdrängungseffekt eintritt. Parkende LKW werden dann in anderen Straßen abgestellt und führen dann wiederum dort zu Beschwerden. Beschwerden über abgestellt Klein-LKW und LKW erhalten wir aus vielen Teilen der Südstadt. Eine flächendeckende Beschränkung des ruhenden Verkehrs auf PKW ist jedoch nicht möglich und wird von der Straßenverkehrsbehörde auch nicht für notwendig erachtet.

Die Situation wird selbstverständlich durch die Straßenverkehrsbehörde beobachtet. Eine rein optische Beeinträchtigung begründet hier keine Regelung des ruhenden Verkehrs.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag: