1. Ausgangssituation
Die Gründung der Servicegesellschaft Klinikum Fürth mbH (Service-GmbH) geht auf eine zwischen dem Klinikum Fürth, dem Personalrat des Klinikums sowie der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene „Rahmenvereinbarung zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und der Organisationsoptimierung im Klinikum Fürth“ zurück.
Seit den gesetzlichen Anpassungen im Bereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Dezember 2011 seitens der Bundesregierung hat es zwischenzeitlich weitere große gesellschaftliche Diskussionen, gerade auch zum Thema von Werkverträgen bei verbundenen Unternehmen gegeben. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zur 18. Legislaturperiode (S. 49 ff.) sieht daher weitere Anpassungen zum AÜG sowie Änderungen der Rahmenbedingungen bei der Ausgestaltung von Werkverträgen vor.
In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung des Klinikums Fürth und der Diskussionen im StR am 29.01.2014 haben die Tarifvertragspartner der Service-GmbH am 14.05.2014 eine Absichtserklärung mit dem Ziel unterzeichnet, die Beschäftigten der Service-GmbH zum 01.07.2014 in das Kommunalunternehmen Klinikum Fürth (KU), unter der Voraussetzung einer Vergütung nach § 15 Abs. 3 TVöD, in den TVöD zu überführen.
Bis dieser Tarifvertrag auf landesbezirklicher Ebene verhandelt ist, wird für die Beschäftigten bereits ab 01.07.2014 der Manteltarifvertrag des TVöD umgesetzt, die monatliche Grundvergütung erfolgt jedoch auf der Basis einer gesonderten tariflichen Regelung gem. der Absichtserklärung. Sollte, wovon derzeit nicht ausgegangen wird, in Bayern keine tarifvertragliche Regelung nach § 15 Abs. 3 TVöD zustande kommen, haben sich die Tarifvertragspartner bereits am 14.05.2014 darauf verständigt, dann als Vorreiter für das Klinikum Fürth einen Vertrag nach § 15 Abs. 3 TVöD incl. der entsprechenden Entgeltgruppen sowie -stufen zu verhandeln.
Mit dieser Lösung zeigt das Klinikum Fürth Innovationsgeist, vermeidet Ungerechtigkeit und gestaltet, trotz der jährlichen Mehrbelastungen (s. unten), die wirtschaftliche Zukunft für das Klinikum.
2. Notwendige Organbeschlüsse bzw.
Eilentscheidungen sowie Folgekosten
Der Anlage sind die Eckpunkte der Überleitung zu entnehmen. Das KU und die Service-GmbH wurden dabei durch ihren Vorstand bzw. Geschäftsführer vertreten. Die Tarifeinigung vermerkt unter Ziff. 5 eine Erklärungsfrist bis zum 15.06.2014 und den Vorbehalt der zuständigen Gremien beider Seiten.
Im KU-Innenverhältnis hat hierüber der Verwaltungsrat zu entscheiden; vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Änderung des Wirtschaftsplans) und Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 (Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung) der KU-Unternehmensatzung. Überdies hat die Beschäftigten-Überleitung im Umfang von 171,49 VZÄ (lt. Stellenplan 2014) nennenswerte Auswirkungen auf die KU-Geschäftstätigkeit und Ertragslage, was auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 der KU-Unternehmenssatzung ebenfalls eine Zustimmung des Verwaltungsrats erfordert.
Bei der Service-GmbH bedarf es im dortigen Innenverhältnis einer Zustimmung des Aufsichtsrats gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Aufhebung von Betriebsstätten), Nr. 7 (Maßnahmen der Tarifbindung oder -gestaltung) sowie Abs. 2 (wesentliche Veränderung der Geschäftstätigkeit und Ertragslage) des Gesellschaftsvertrags der Service-GmbH. Außerdem sind die Befugnisse der Gesellschafterversammlung der Service-GmbH zu beachten; deren Gesellschafterversammlung entscheidet über die strategischen Ziele der Gesellschaft sowie Änderungen des Wirtschaftsplans (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und Halbsatz 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Service-GmbH).
Der StR kann Weisungen an die VR-Mitglieder in Bezug auf die Änderung des KU-Wirtschaftsplans und/oder die wesentliche Veränderung der KU-Geschäftstätigkeit und Ertragslage aussprechen; dies ergibt sich aus § 7 Abs. 6 Satz 2 der KU-Unternehmenssatzung. Diese Regelung würde es auch erlauben, z.B. die Änderung des Wirtschaftsplans der Service-GmbH an die Weisung des StR zu binden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 der KU-Unternehmenssatzung).
Geht man aber von gleichgerichteten Willensbekundungen aller beteiligten Gremien bzw. Organe von Stadt, KU und Service-GmbH aus, bedarf es keiner Weisungen.
Allerdings sind die nächsten Sitzungen des KU-Verwaltungsrats bzw. des Aufsichtsrats der Service-GmbH erst am 04.07.2014, also nach der am 15.06.2014 endenden Erklärungsfrist für die Überleitung der Beschäftigten. Es bedarf daher, falls keine außerordentlichen VR-/AR-Sitzungen einberufen werden, Eilentscheidungen durch den VR-Vorsitzenden (vgl. § 9 Abs. 6 Satz 2 der KU-Unternehmenssatzung) und AR-Vorsitzenden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 der AR-Geschäftsordnung der Service-GmbH; dort wäre alternativ ein Umlaufbeschluss gem. § 10 Abs. 8 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Service-GmbH möglich). Auch die Ermächtigung (durch den KU-Verwaltungsrat) für den KU-Vorstand, in der Gesellschafterversammlung der Service-GmbH die Änderung des Wirtschaftsplans der Service-GmbH zu beschließen, wäre Gegenstand der Eilentscheidung des VR-Vorsitzenden.
Mit Blick auf die wirtschaftliche Tragweite der Beschäftigten-Überleitung soll daher im Vorfeld der genannten Eilentscheidungen der FA/StR mittels dieser (Kenntnis-)Vorlage eingebunden werden. Eine zustimmende Kenntnisnahme durch den FA/StR wäre dann die inhaltliche Basis für die erforderlichen Eilentscheidungen.
Laut Kli-Berechnungen wird die Überleitung der Beschäftigten jährliche Mehrkosten von rd. 400 Tsd. € für das KU bedeuten (anteilig für 2014 beträgt der maximale Belastungseffekt etwa 260 Tsd. €). Nach der Überleitung soll die Service-GmbH vorerst als nicht-operative Vorratsgesellschaft fortbestehen. Für weitere/nähere Informationen werden Kli-Vertreter in der FA-Sitzung am 28.05.2014 anwesend sein.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
(s.
oben) |
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nein |
x |
ja |
(s.
oben) |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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x |
nein |
ja |
Hst.
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im |
Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: Das Klinikum Fürth (KU) muss die mit der
Beschäftigten-Überleitung einhergehenden Personalmehrkosten aus seiner
operativen Tätigkeit erwirtschaften. |
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Eckpunkte der Tarifeinigung vom 14.05.2014