Betreff
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264a für den Blockrand auf der Südseite der Würzburger Straße zwischen der Cadolzburger Straße im Osten und der Lehmusstraße im Westen; Satzungsbeschluss
Vorlage
SpA/276/2014
Aktenzeichen
V-SpA-PlB-Ho
Art
Beschlussvorlage - SB

1. Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden gemäß Vorschlag des Referat V

abgewogen.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verfassern von Anregungen das Abwägungsergebnis

mitzuteilen.

3. Der Bebauungsplan Nr. 264a wird als Satzung beschlossen.

4. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 264a wird beschlossen.

5. Die Verwaltung wird beauftragt, über eine entsprechende ortsübliche Bekanntmachung den

Bebauungsplan Nr. 264a in Kraft zu setzen.


Verfahrensgang:

Mit Beschluss vom 6. März 2002 hat der Bauausschuss das Satzungsverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 264a förmlich eingeleitet. Die ortsübliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte mit Veröffentlichung in der StadtZEITUNG am 10. April 2002.

 

In der Zeit vom 16. September 2013 bis einschließlich 27. September 2013 wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und sich zur Planung zu äußern. Anregungen wurden in diesem Zeitraum nicht vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 17.09.2013 ist niemand erschienen.

 

Die Fachbehörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Städte Nürnberg, Erlangen und Schwabach und die Naturschutzverbände sind mit Schreiben vom 18.11.2013 und mit Frist bis zum 23.12.2013 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch beteiligt worden.

 

Der Bau- und Werkausschuss der Stadt Fürth hat in seiner Sitzung am 21.05.2014 dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 264a mit verkleinertem Geltungsbereich einschließlich der Entwurfsbegründung mit einem Ergänzungswunsch zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Ergänzung betraf die annähernd rechtwinklige Ausweitung des Baufensters im Bereich der Kreuzung Würzburger Straße Ecke Lehmusstraße. Zur Verbesserung der Immissionssituation im Blockinnenbereich soll an dieser Stelle eine Bebauung in die Lehmusstraße vorkragen dürfen. Die zulässige Grundfläche wurde dementsprechend angepasst. In gleicher Sitzung wurde zudem der Verfahrenswechsel vom Normalverfahren zum beschleunigten Verfahren beschlossen und über die im Rahmen der Trägerbeteiligung vorgebrachten Anregungen und Hinweise gemäß Vorschlag des Referat V abgewogen.

 

Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 264a mit der Begründung wurde vom 12.06.2014 bis einschließlich 14.07.2014 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.06.2014 über die Durchführung der Öffentlichen Auslegung informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Ziele und Zwecke der Planung/ Planungserfordernis:

Der unstrukturierte, teilweise brach liegende Bereich auf der Südseite der Würzburger Straße,

zwischen der Cadolzburger Straße im Osten und der Lehmusstraße im Westen, stellt einen städtebaulichen Missstand dar und soll eine Neuordnung erfahren. Die Stadt Fürth beabsichtigt

unter Ausübung ihrer Planungshoheit, eine Bereinigung der vorliegenden städtebaulichen Missstände herbeizuführen und den Neuordnungsprozess aktiv nach ihren Planungsvorstellungen zu steuern. Im Vordergrund steht hierbei die verbindliche Vorgabe einer Blockrandschließung in geschlossener Bauweise. Im Zusammenhang mit der derzeitigen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 Baugesetzbuch lässt sich diese Zielsetzung aufgrund des (vor allem westlich und östlich des Plangebietes) heterogenen Umfeldes nicht gewährleisten. Zudem stehen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften der Zielsetzung entgegen. Nur durch einen Bebauungsplan kann der Aufbau von Blockrandstrukturen in geschlossener Bauweise verbindlich (über Festsetzungen) gesteuert bzw. vorgegeben werden. In das mögliche Nutzungsspektrum bzw. in die Gestaltungsfreiheit soll insofern nur soweit steuernd eingegriffen werden, als die genannte städtebauliche Zielsetzung verbindlich vorgegeben wird. Mit Ausnahme von Maßfestsetzungen zur Berücksichtigung des Ortsbildes ist eine Steuerung weiterer städtebaulicher Aspekte (wie bspw. die Art der baulichen Nutzung) entbehrlich. Diesbezüglich kann stets auf die Umgebung als Zulässigkeitsmaßstab abgestellt werden. Der Bebauungsplan wird daher als einfacher Bebauungsplan (i. S. d. § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch) aufgestellt.

 

Zusammenfassung der Stellungnahmen nebst Abwägungsvorschlag (Die Langfassung liegt dem Beschlussantrag bei und wird Bestandteil des Beschlusses):

 

Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme mit folgenden Anregungen eingereicht, denen nicht gefolgt wurde:

 

Anregung

Beschlussvorschlag (Kurzfassung)

Herausnahme der Garagen und Stellplätze mit Ihren Zufahrten aus der Berechnung der Grundfläche

Festsetzung ist konform zur Baunutzungsverordnung. Im vorliegenden Fall ist ein faktisches Mischgebiet zu unterstellen. Unter Berücksichtigung der in der Verordnung genannten Überschreitungsregel ist eine Grundflächenzahl von 0,8 zulässig. Hieran orientiert sich auch die festgesetzte Grundfläche.

- Festsetzung detaillierter Pflanzmaßnahmen

- Festsetzung einer Dachbegrünung

Der einfache Bebauungsplan beschränkt sich hinsichtlich seines Festsetzungskanons im Wesentlichen auf die Steuerung der Blockrandschließung gem. des Planungserfordernisses. Alles nicht Festgesetzte wird auf der Grundlage des § 34 BauGB beurteilt und ordnet sich insofern der vordergründig städtebaulichen Zielsetzung unter.

- Festsetzung von wasserdurchlässigem Pflaster im Bereich von Stellplätzen und Zufahrten

- Festsetzung zur Regenwassernutzung/ Versickerung

Vorgaben zur Flächengestaltung und Versickerungsfähigkeit von Oberflächenmaterial sind bereits durch Ortsrecht gegeben.

 

Für eine Festsetzung zur Regenwassernutzung fehlt die Ermächtigungsgrundlage. Planerische Zurückhaltung i. V. m. der beabsichtigten Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes.

Festsetzung eines nachhaltigen Energiestandards der Neubauten

Unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen und der Diskussion um die Errichtung von bezahlbarem Wohnraum wird keine entsprechende Festsetzung getroffen. Willkürliche Festsetzungen von energetischen Vorgaben, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, widersprechen u. U. dem Gleichbehandlungsgebot.

 

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange wurden folgende abwägungserhebliche Stellungnahmen eingereicht:

 

Anregung

Beschlussvorschlag (Kurzfassung)

Die Deutsche Telekom verweist auf ihre weiterhin geltende Stellungnahme vom 19.12.2013.

Der Bau- und Werkausschuss hat hierzu am 21.05.2014 beschlossen, dass sich aus dem Vollzug des Bebauungsplanes ergebende Umverlegungen oder sonstige Anpassungsmaßnahmen am Leitungsbestand stets der Verursacher zu tragen hat.

Die IHK äußert, dass keine Bedenken bestünden, sofern nicht Interessen der anliegenden Gewerbetreibenden tangiert werden.

Nachdem der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung nicht festsetzt, gilt § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) fort. Vorhaben müssen sich künftig - und wie bisher - in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Der Pfleger für Geh- und Radwege lehnt eine Überbauung ab dem 1. Obergeschoss (gemeint ist die Nordöstliche Ecke des Plangebietes) ab, weil dies zu einer Beeinträchtigung für Fußgänger führe.

Der bestehende Gehweg wird nicht verschmälert. Es kann tatsächlich eher mit einer Verbreiterung gerechnet werden. Die Überlagerung von Bebauungsplan und Luftbild macht dies deutlich.

 

hhh

 

Pfleger für Geh- und Radwege: Festsetzung von Fahrradabstellanlagen.

Der einfache Bebauungsplan beschränkt sich hinsichtlich seines Festsetzungskanons im Wesentlichen auf die Steuerung der Blockrandschließung gem. des Planungserfordernisses. Nachdem die Art der baulichen Nutzung nicht festgesetzt ist, sollte sich auf Vollzugsebene die Vorhaltung von Fahrradabstellanlagen an dem sich aus der geplanten Nutzung ergebenden Bedarf orientieren.

 

Verfahrensfortgang/ -Abschluss:

Nach erfolgtem Satzungsbeschluss tritt der Bebauungsplan Nr. 264a mit der Bekanntmachung im Fürther Amtsblatt in Kraft.


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


-264a_Bebauungsplan; Projektstand: Satzungsbeschluss

-264a_Begründung; Projektstand: Satzungsbeschluss

-Abwägung über die im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

-Abwägung über die im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange