1.
Der Bau-
und Werkausschuss nimmt die Ausführungen des Baureferates zur Kenntnis.
2.
Der Bau-
und Werkausschuss empfiehlt / der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 001 gem. § 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu
machen.
bisherige Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
Abstimmungsergebnis |
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einst. |
mit
Mehrheit |
Ja- Stimmen |
Nein- Stimmen |
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angen. |
abgel. |
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BWA |
21.5.2014 |
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x |
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12 |
2 |
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Für das Gebiet der Altstadt St. Michael wurde 1988 der
einfache Bebauungsplan Nr. 001 mit dem Ziel des Erhalts der bestehenden
Nutzungsmischung entgegen der einseitigen Entwicklungstendenzen in Richtung
gastronomische Nutzung aufgestellt. Der wesentliche Inhalt ist die Festsetzung
eines Mischgebietes sowie der Ausschluss von Vergnügungsstätten für den
gesamten Geltungsbereich. Zum Schutz der vorhandenen Wohnnutzung wurden neue
Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen und die Erweiterungen bestehender
gastronomischer Betriebe nur in geringem Umfang und unter bestimmten
Voraussetzungen zugelassen. In kleineren Teilbereichen am Rand des
Geltungsbereichs wurden Schank- und Speisewirtschaften als ausnahmsweise
zulässig festgesetzt. Mit der Ausweitung des Ausschlusses auf Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit
gaststättenähnlicher Nutzung wurde der Bebauungsplan 1997 geändert und ist
unter der Bezeichnung Nr. 001, 1. Ä. seitdem rechtskräftig.
Die wachsende Identifikation der Fürther mit ihrer Altstadt
und vor allem der Gustavstraße sowie der geänderte gesellschaftliche
Stellenwert, den abendliches Ausgehen inzwischen eingenommen hat, haben zu
einer gestiegenen Beliebtheit der Altstadtkneipen in weiten Kreisen der
Bevölkerung geführt. Konflikte mit vom Lärm gestörten Anwohnern, bis hin zu
gerichtlichen Auseinandersetzungen waren die Folge. Dabei hat sich gezeigt,
dass eine Überarbeitung des von den Entwicklungen überholten und nicht mehr
zeitgemäßen Bebauungsplanes unter Anerkennung der Realitäten und der Wünsche
der Bevölkerung erforderlich geworden ist.
Die Stadt Fürth verfolgt das Ziel den Bereich um die Gustavstraße zu einer städtischen Freizeitzone („Kneipenmeile“) zu entwickeln, ohne dabei den Schutz der dortigen Wohnbevölkerung außer Acht zu lassen.
Insoweit hat sich eine Änderung der Zielsetzung im Vergleich zu den damaligen Überlegungen ergeben, die zur Aufstellung des derzeit rechtsgültigen Bebauungsplanes 001, 1.Ä geführt haben.
Auf diesen Umstand wurde auch im Urteil vom 11.01.2013 durch den vorsitzenden Richter hingewiesen, der in seiner Urteilsbegründung ausführte, dass die städtischen Zielvorstellungen des alten Bebauungsplanes den von der Stadt angestrebten Nutzungen entgegenstehen.
Daher muss der derzeit gültige Bebauungsplan revidiert werden, um die angestrebten Entwicklungsziele zu erreichen.
Es
muss allerdings deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Änderung des
Bebauungsplanes 001, 1.Ä zwar eine notwendige Voraussetzung für die
Zielerreichung darstellt, aber noch keine hinreichende. Denn ein Erfolg im
Sinne der städtischen Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn zusätzlich die
derzeit geltenden engen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften entweder durch
Gesetzgebung geändert oder durch Rechtsprechung im Sinne der Stadt Fürth
interpretiert werden können. Zuvor wird die notwendige Bebauungsplanänderung in
der tatsächlichen Umsetzbarkeit der städtebaulichen Ziele im konkreten
Baugenehmigungsverfahren nicht erfolgreich sein.
Dennoch
soll in der Erwartung, dass sich an den Parametern diesbezüglich etwas ändert,
ein Änderungsverfahren mit folgenden Zielsetzungen eingeleitet werden:
·
Innerhalb des
bestehenden Geltungsbereiches des B-Planes 001, 1.Ä sollen Gebiete definiert werden,
in denen eine gewisse Entwicklung gastronomischer Betriebe stattfinden kann,
ohne das dortige Wohnen über Gebühr zu strapazieren. Grundlage hierfür sind die
jeweils gültigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben.
·
Eine angemessene
Erweiterung bestehender Betriebe soll möglich sein.
·
Spielhallen und
Vergnügungsstätten sollen weiterhin im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen
werden.
Der
Vorentwurf zur 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 001 sollte daher
in diese Richtung weiterentwickelt werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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B-Plan Nr. 001, 1.Ä
Bestandsaufnahme Imbiss- und Gaststättennutzung