1.) Die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden gemäß Vorschlag des Referat V abge-
wogen.
2.) Der Entwurf der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 394 (vom 11.09.2013 i. d. F. vom
01.09.2014) mit der Begründung wird gebilligt und ist öffentlich auszulegen.
Aufstellungsbeschluss
Mit Beschluss vom 19.06.2013 hat der Stadtrat das Satzungsverfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 394 im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB förmlich eingeleitet.
Planungsanlass, -ziel und -erfordernis
Der seit dem 01.08.1969 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 394 nebst Teilbereichen der 2. Änderung (rechtsverbindlich seit dem 02.04.1971) und 4. Änderung (rechtsverbindlich seit dem 06.08.1971) soll zugunsten einer Wiedernutzbarmachung gewerblicher Brachflächen mit einer Folgenutzung als Wohnstandort angepasst und geringfügig erweitert werden. Die Stadt Fürth unterstützt damit das Vorhaben des neuen Eigentümers, der als Bauträger die Neuerrichtung von Einfamilienhäusern vorsieht. Das beabsichtigte Vorhaben umfasst den Neubau von insgesamt 34 Einfamilienhäusern als Einzel-, Doppel-, Ketten- bzw. Reihenhäuser.
Aus Sicht der Stadt Fürth soll das geplante Vorhaben im Sinne eines Flächen- und Ressourcen schonenden Umgangs mit Grund und Boden als Maßnahme der Innenentwicklung ermöglicht und dadurch zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum beigetragen werden. Zur Steuerung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
Geltungsbereich / Änderung der Erschließungskonzeption
Der Änderungsbereich umfasst im Wesentlichen das ehemals gewerblich genutzte Grundstück (Fa. Orenstein & Koppel, Fl.-Nr. 153). In den Planbereich einbezogen sind darüber hinaus Teile der angrenzenden Straßenräume.
Der Bau- und Werkausschuss hat am 21.05.2014 eine wesentliche Änderung des Erschließungs- und (daraus resultierend des) Bebauungskonzeptes mit der Folge beschlossen, dass der Geltungsbereich gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vergrößert worden ist. Mit der nun favorisierten Anbindung des Plangebietes an die Stadelner Hauptstraße wurde die bisher angedachte Anbindung an die Bayernstraße über eine Ringerschließung, die sich aus zwei zu erstellenden Planstraßenästen und dem Straßäckerweg ergab, verworfen. Mit Ausnahme von vier Grundstücken im Nordosten des Plangebietes, die über die Bayernstraße erschlossen werden, erfolgt die verkehrliche Erschließung der übrigen 29 Baugrundstücke nun über die Stadelner Hauptstraße. Die Anbindungsstelle befindet sich am westlichen Ende des Straßäckerweges. Die Umbaumaßnahmen im Bereich der Anbindungsstelle umfassen die Ausbildung einer Mittelinsel mit Fahrstreifenversatz sowie einer Abbiegespur für aus Richtung Norden kommende Fahrzeuge. Die Durchfahrtssperre im Straßäckerweg bleibt bestehen. Das städtebauliche Konzept wurde derart angepasst, dass sich die Baugrundstücke um einen inneren Planstraßenring gruppieren. Die bisher geplante Anzahl an Wohnhäusern wurde um eins erhöht.
Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 1,37 ha.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
In der Zeit vom 08.07.2013 bis einschließlich 19.07.2013 wurde die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Im genannten Zeitraum konnte sich die die Öffentlichkeit zu den allgemeinen Zielen und Zwecken und wesentlichen Auswirkungen unterrichten und während dieser Frist äußern. Anregungen wurden in diesem Zeitraum nicht vorgebracht. Zum Erörterungstermin am 23.07.2013 ist niemand erschienen.
Trägerbeteiligung
Die Fachbehörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die benachbarten Städte Nürnberg, Erlangen und Schwabach und die Naturschutzverbände sind mit Schreiben vom 18.11.2013 und mit Frist bis zum 23.12.2013 gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 2 BauGB beteiligt worden.
Zusammenfassung der Abwägung
(Die Langfassung liegt dem Beschlussantrag bei und wird Bestandteil des
Beschlusses):
Die Regierung von Mittelfranken (s. A1) verweist auf die Notwendigkeit zur Berichtigung des Flächennutzungsplanes und Berücksichtigung der raumbedeutsamen Ziele der Raumordnung und Landesplanung nebst Beteiligung der betroffenen Fachstellen.
Abwägung: Die Berichtigung des
Flächennutzungsplanes ist in der Begründung dokumentiert und mit der Abteilung
Flächennutzungsplanung abgestimmt. Die Ausfertigung der berichtigten
Flächennutzungsplanurkunde nebst Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt frühestens
mit Bekanntmachung des als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes. Der
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken wurde nicht beteiligt, da keine
entgegenstehenden Ziele der Raumordnung bestehen.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg (s. C6), das Landratsamt Fürth/ Gesundheitsamt (s. E15), das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürth (s. I33) und das Ordnungsamt/ Altlasten und Bodenschutz (s. Q67) monieren das Gutachten der HPC AG mit Hinblick auf die Beurteilung des Altlastenrisikos und fordern eine historische Standortrecherche und ergebnisabhängig ggf. weitere Bodenuntersuchungen. Hierbei sind die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-Grundwasser und Boden-Nutzpflanze zu betrachten. Es wird auf die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung verwiesen.
Abwägung: In Abstimmung mit dem
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und dem Ordnungsamt, wurden die geforderten
Gutachten/Untersuchungen nachgeliefert. Im Ergebnis konnten Altlastenverdachte
sicher ausgeschlossen werden.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und der Gewässerschutzbeauftragte der Stadt Fürth (s. Q 66) sehen zur abwassertechnischen Erschließung im Mischverfahren die Notwendigkeit der Fertigstellung des neuen Stauraumkanals in der Stadelner Hauptstraße.
Abwägung: Die
abwassertechnische Erschließung ist gewährleistet, weil die Nutzungsaufnahme im
Plangebiet erst nach Fertigstellung der Kanalbaumaßnahme (voraussichtlich
Sommer/Herbst 2015) erfolgt.
Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und das Landratsamt Fürth/
Gesundheitsamt verweisen auf die Prüfung und Beachtung
wasserwirtschaftlicher Belange, sofern eine Versickerung des
Niederschlagswassers angestrebt wird. Eine Gefährdung des Grundwassers ist
auszuschließen.
Abwägung: Das Plangebiet wird
kanalgebunden über den neuen Stauraumkanal entwässert. Im
Baugenehmigungsverfahren werden die wasserwirtschaftlichen Belange bezgl. einer
Versickerung von Niederschlagswasser im Bereich von Stellplätzen mit ihren
Zufahrten und Zufahrten zu Garagen geprüft. Es wird auf die städtische
Entwässerungssatzung hingewiesen.
Das Landratsamt Fürth/ Gesundheitsamt und das Ordnungsamt/
Immissionsschutz (s. Q67) verweisen auf die Beibringung eines
gutachterlichen Nachweises, dass durch geeignete
schallimmissionsschutztechnische Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm die Vorgaben
der TA Lärm und der Orientierungswerte DIN 18005 eingehalten werden.
Abwägung: Auf der Grundlage des
beigebrachten Schallgutachtens sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen im
Bebauungsplan festgesetzt.
Die Deutsche Telekom (s. G23) weist auf im Planbereich vorhandene
Leitungen hin und bittet darum die Verkehrswege so anzupassen, dass
Umverlegungen entbehrlich werden. Kritisch wird der Planstraßenausbau im
Mischungsprinzip betrachtet. Leitungszonen im Bereich der Fahrbahn werden mit
Schwierigkeiten bei der Bauausführung, Unterhaltung und Erweiterung in
Verbindung gebracht und deshalb die Vorsehung eines Gehweges, alternativ eines
Randstreifens angeregt.
Abwägung: Umverlegungen von
Leitungen können auf Ebene der Bauleitplanung nicht sicher ausgeschlossen
werden und gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. Lagegenaue Ermittlungen des
Leitungsbestandes erfolgen auf Ebene der Erschließungsplanung. Der
Planstraßenring soll als Verkehrsberuhigter Bereich gestaltet werden. Die
Seitenräume der niveaugleich angelegten Mischverkehrsfläche können
gleichermaßen zur Verlegung von Leitungen genutzt werden.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Nürnberg (s. J37)
bittet darauf hinzuweisen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler gem.
Denkmalschutzgesetz der Meldepflicht unterliegen.
Abwägung: Ein entsprechender
Hinweis wurde in den Satzungsteil aufgenommen.
Die Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg (s. L40), die Kreishandwerkerschaft
Fürth (s. L41) und die IHK-Geschäftsstelle Fürth (s. L42) sehen durch
die Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Allgemeines Wohngebiet eine
Betroffenheit der Belange der Wirtschaft mit Hinblick auf die knappe
Flächenbevoratung für Gewerbe.
Abwägung: Die Belange der
Wirtschaft wurden in die Abwägung eingestellt. Die Bedarfsplanung und
Weiterentwicklung von Gewerbestandorten ist ein dynamischer Prozess, der auf
geeignete Standorte innerhalb des Stadtgebietes ausgerichtet ist. Aufgrund der
Größe des Plangebietes und der umgebenden Wohnnutzung hat der Standort seine
Eignung als Gewerbegebiet verloren. Über die Aufgabe des Gewerbegrundstücks
wurde frühzeitig ämterübergreifend einvernehmlich beraten. Der Stadtrat hat die
Entscheidung durch den am 19.06.2013 gefassten Einleitungsbeschluss zur
Änderung des Bebauungsplanes gebilligt.
Der Pfleger für Geh- und Radwege, Fürth (s. O54) verweist auf die
Bedeutung der Radwegeverbindung Fürth – Stadeln – Eltersdorf – Erlangen und
stellt die Eignung einer Radwegeführung durch einen verkehrsberuhigten Bereich,
der zugleich die Funktion eines Garagenhofes bildet, infrage. Eine Erschließung
über die Bayernstraße und den Straßäckerweg wird abgelehnt.
Abwägung: Die in Rede stehende
Radwegeverbindung soll auf der Westseite der Stadelner Hauptstraße geführt
werden und steht nicht primär in Verbindung mit dieser 6. Änderung des
Bebauungsplanes. In einem Verkehrsberuhigten Bereich gilt auch für Radfahrer
Schrittgeschwindigkeit und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das
Erschließungskonzept wurde nach Beschluss des Bau- und Werkausschusses vom
21.05.2014 wesentlich verändert. Neue Zielsetzung ist die verkehrliche
Erschließung des Plangebietes über die Stadelner Hauptstraße nebst Belassung
des Status quo im Straßäckerweg.
Der Stadtjugendring Fürth (s. O55) bedauert, dass die Grünfläche
im Südwesten des Plangebietes nicht für eine Spielplatznutzung geeignet ist. In
die Begründung soll die beabsichtigte Freiraumplanung eingestellt werden.
Abwägung: Aus dem Vorhaben
leitet sich keine Pflicht zur Vorhaltung eines Kinderspielplatzes ab. Da jedem
Grundstück ein Hausgarten zugeordnet ist, bestehen zumindest für Kleinkinder
Spielmöglichkeiten im Hausgartenbereich. In der Begründung wurde ein Kapitel
zur Freiraumplanung ergänzt.
Das Ordnungsamt/ Immissionsschutz fordert eine Überarbeitung von
Schallgutachten und der Begründung. Es sind geeignete Festsetzungen zum Schutz
der Stirnseiten der nördlichsten Plangebäude zu ergänzen. Im Gutachten ist
außerdem eine Nachweisführung zu leisten, ob die geplanten Maßnahmen zum Schutz
vor Verkehrslärm ausreichend sind.
Abwägung: Das schalltechnische
Gutachten wurde um die geforderten Punkte sowie an das geänderte
Erschließungskonzept angepasst und eine Festsetzung zum passiven Lärmschutz
ergänzt. Eine Zusammenfassung des Gutachtens wurde in die Begründung
eingestellt.
Das Ordnungsamt/ Naturschutz (s. Q67) und der Landesbund für
Vogelschutz (s. S74) fordern zwecks Bewertung der Erhaltungsmöglichkeiten
von Bestandsbäumen ihre lagegenaue Ermittlung. Ggf. ist über Geländeschnitte
darzustellen, inwieweit mit der Planung Geländeanhebungen oder -absenkungen
verbunden sind. Der Erhalt der Bestandsbäume entlang der Stadelner Hauptstraße
erfordert eine Anpassung der Garagenzeile am Westrand des Plangebietes. Aus
naturschutzfachlicher Sicht wäre eine intensivere Durchgrünung des Plangebietes
wünschenswert. Die festgesetzten Stammumfänge von Bäumen sind zu vergrößern.
Aus Gründen des Klimaschutzes und zur Verminderung der Abflussgeschwindigkeit
von Regenwasser sollte eine Begrünung von Flachdächern festgesetzt werden. Die
Vermeidungsmaßnahme zum Umgang mit den artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen (gem. Empfehlung der speziellen artenschutzrechtlichen
Prüfung) soll im Bebauungsplan noch deutlicher formuliert und nachdrücklicher
hervorgehoben werden.
Abwägung: Der Vorhabenträger
hat einen Baumbestandsplan angefertigt, aus dem die Standorte und Größen
lagegenau hervorgehen. Dieser dient im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zur
Beantragung von Befreiungen von der Baumschutzverordnung. Aufgrund der
weitgehend unbewegten Geländetopografie ist mit keinen größeren Bodenbewegungen
im Plangebiet zu rechnen. Die Garagenzeile am Westrand des Plangebietes wurde
im Sinne der Anregung angepasst. Die Anregung auf eine intensivere Durchgrünung
des Plangebietes wurde verworfen, nachdem sich das Maß der baulichen Nutzung an
den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Allgemeine Wohngebiete orientiert
und sich daraus eine Verbesserung gegenüber den Festsetzungen des bestehenden
Bebauungsplanes ergibt, jedem Grundstück ein Hausgarten zugewiesen ist und
Mindestfestsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke getroffen wurden. Bei den
festgesetzten Stammumfängen der Bäume handelt es sich um Mindestvorgaben, die
auch überschritten werden dürfen. Unter der Voraussetzung des richtigen
Standortes und guter Pflanzenqualität ist ein an- und aufgehen der Bäume mit
der festgesetzten Mindestqualität und -größe innerhalb weniger Jahre gegeben.
In den Bebauungsplan wurde eine Festsetzung zur Dachbegrünung von Garagen und
Carports integriert. Ausgenommen ist aus städtebaulichen Gründen die
Garagenzeile am Westrand des Plangebietes. Der Hinweis im Bebauungsplan zur
Rodungs- und Abbruchzeitenbeschränkung ist dem Gutachten entlehnt und wird als
auskömmlich bewertet. Auch in der Begründung ist eine entsprechende Passage nebst
Zusammenfassung der Gutachterergebnisse enthalten.
Der Bay. Blinden- und Sehbehindertenbund – BBSB (s. R68) weist auf
den rechtlichen und normativen Rahmen für die Herstellung von barrierefreien Räumen
hin und fordert den Einsatz entsprechender Bodenindikatoren und Leitelemente.
Ungeklärt sieht der BBSB die Nutzbarkeit der Wegebeziehung zwischen dem
Plangebiet und dem Ortsteilzentrum sowie der ÖPNV-Haltestelle für Blinde und
Sehbehinderte, eine verkehrssichere Querungsmöglichkeit für Fußgänger über die
Stadelner Hauptstraße und den barrierefreien Ausbau der angedachten
Wegeverbindung zwischen Stadeln und Mannhof.
Abwägung: Der Bebauungsplan
setzt die zur Erschließung notwendigen Flächen als Verkehrsflächen und
Verkehrsflächen bes. Zweckbestimmung fest. Erschließungsdetails werden im
Rahmen der Erschließungsplanung auf Fachplanungsebene festgelegt und
Einzelheiten auch über einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Fürth
und dem Vorhabenträger verbindlich geregelt. Alle notwendigen Maßnahmen zur
Barrierefreiheit können auf dieser Ebene geplant und vertraglich
festgeschrieben werden. Der Bebauungsplan kann keine Festsetzungen für Bereiche
außerhalb seines Geltungsbereiches treffen. Auch kann der barrierefreie Umbau
von Stadtquartieren bzw. Ortsteilzentren nicht im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens geklärt werden. Dies wäre ggf. im Rahmen eines
Konzeptes für Barrierefreiheit auf gesamtstädtischer oder Ortsteilebene zu
untersuchen. Nachdem das Erschließungskonzept modifiziert wurde, beinhalten die
Maßnahmen zum Umbau des Anknüpfungspunktes im Bereich der Stadelner Hauptstraße
eine Mittelinsel mit Fahrstreifenversatz. Die nächstgelegene ampelgesteuerte
Querungsmöglichkeit über die Stadelner Hauptstraße befindet sich im
Kreuzungsbereich Ecke Herboldshofer Straße; der Umweg wird als zumutbar
bewertet. Der Ausbau der Fuß- und Radwegeverbindung Stadeln - Mannhof nebst
Anschluss an die vorhandenen Infrastrukturen wird zu gegebener Zeit in einem
separaten Verfahren geklärt. Die Stellungnahme wurde außerdem an das Tiefbauamt
und das Stadtplanungsamt/Verkehrsplanung weitergeleitet.
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (s. S73) fordert die
Einhaltung der Obergrenze für die Grundflächenzahl, Mindestanforderungen für
die Begrünung, eine Einbeziehung des vorhandenen Baumbestandes in die Planung
und die Vorsehung regenerativer und ressourcenschonender Heizungssysteme als
Maßnahmen für den Klimaschutz.
Abwägung: Die Obergrenzen der
Baunutzungsverordnung bezgl. des Maßes der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl
für Hauptnutzung von 0,4) werden nicht überschritten. Der Bebauungsplan enthält
grünordnerische Festsetzungen, u.a. zu Pflanzmaßnahmen auf den Baugrundstücken.
Ergänzt wurde eine Festsetzung zur Dachbegrünung von Garagen und Carports. Gem.
Baumbestandsplan sollen neun der 29 geschützten Bestandsbäume zur Fällung
beantragt werden. Die Beantragung einer Befreiung erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens. Zum Schutz der zu erhaltenden Bäume wurde im Bebauungsplan
ergänzend festgesetzt, dass ein ortsfester Schutzzaun während der gesamten
Bauzeit zu errichten ist. Über die bereits nach der Energieeinsparverordnung
bestehenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen werden unter
Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeitserwägungen und der Diskussion um die
Errichtung von bezahlbarem Wohnraum nicht festgesetzt.
Verfahrensfortgang / Städtebaulicher Vertag
Im nächsten Schritt sollen der
vorliegende Bebauungsplanentwurf nebst Begründung für die Dauer eines Monats gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Die fristgerechte ortsübliche
Bekanntmachung erfolgt im Fürther Amtsblatt. Die Träger öffentlicher Belange
werden schriftlich über die Durchführung der öffentlichen Auslegung und über
die Änderung des Erschließungskonzeptes informiert und erhalten die
Möglichkeit, zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
Im Vorgriff auf den Vollzug des Bebauungsplanes werden Einzelheiten zur Durchführung, Erschließung, Kostenverteilung etc. über einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bauträger und der Stadt Fürth geregelt.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
||||||||||||||||||
-Bebauungsplanentwurf
-Begründungsentwurf
-Abwägungstabelle