Betreff
Einstweilige Sicherstellung einer Linde auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nrn. 1393/33 und 1393/29 Gemarkung Fürth
Vorlage
OA/118/2014
Aktenzeichen
III/OA/U-NW-5
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die einstweilige Sicherstellung der Winterlinde auf der Grenze der Grundstücke Fl.Nr. 1393/33 und 1393/29 Gemarkung Fürth anzuordnen sowie ein Verfahren für die endgültige Inschutznahme der Winterlinde als Naturdenkmal einzuleiten.

 

 

 

 

 

 

 


Auf der Grenze des städtischen Grundstückes Fl.Nr. 1393/33 und des Privatgrundstückes Fl.Nr. 1393/29 Gemarkung Fürth (Cadolzburger Straße, gegenüber der Hausnummer 75) befindet sich eine vitale, heimische und ortsbildprägende Winterlinde mit einem Kronendurchmesser von 16 Metern und einem Stammumfang von 262 cm. Der markante Baum wurde 1950 von der Stadt Fürth gepflanzt.

Innerhalb des Stadtgebietes Fürth gehören Bäume dieser Größenordnung an solch prägnanten Stellen zu den Ausnahmen. Der sehr vitale Baum zeigt nicht die typische Wuchsform eines Straßen- oder Waldbaumes, sondern den natürlichen Habitus einer freistehenden Linde. Auf Grund der immensen Blattmasse erfüllt die Linde eine wichtige Funktion zur Regulierung und Verbesserung des Kleinklimas. Bäume dieses Alters sind immer auch Nahrungs-, Brut- bzw. Schlafhabitat für verschiedene Tierarten (Vögel, Fledermäuse, Insekten).

Aus Sicht des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutzes ist dieser Baum unbedingt erhaltenswert.

Das Grundstück Fl.Nr. 1393/29 Gemarkung Fürth soll nun bebaut werden; ein Bauantrag wurde noch nicht eingereicht. Laut Aussage des Architekten ist eine Tiefgarage geplant, wodurch der Baum bei der Errichtung der Zufahrt nicht erhalten werden könnte oder zumindest in seinem Fortbestand beeinträchtigt wäre.

 

Die Linde ist derzeit durch die Baumschutzverordnung geschützt. Mit den Regelungen der Baumschutzverordnung alleine kann jedoch ein baurechtlich zulässiges Vorhaben nicht verhindert werden, allenfalls können in solchen Fällen für entfernte Bäume Ersatzpflanzungen verlangt werden. Weiter reichender Schutz könnte der Linde dann zu Teil werden, sofern sie als Naturdenkmal unter Schutz gestellt werden würde. Als Naturdenkmäler können nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, sofern dies aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen bzw. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Der Zustand der Linde könnte aus fachlicher Sicht die Unterschutzstellung als Naturdenkmal durchaus rechtfertigen. Mit der Ausweisung der Linde als Naturdenkmal wäre der Baum mit seinem Wurzelbereich, das ist die Bodenfläche zwischen Stamm und Kronentraufe zuzüglich 1,5 m nach außen gemessen (Schutzbereich) unter Schutz gestellt. Bei einer evtl. erfolgenden Bebauung wäre darauf Rücksicht zu nehmen.

 

 

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

X

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Fotos, Lageplan