Der Stadtrat stimmt der Ergänzung der Zeichenfolge in der Gebührensatzung des Stadtarchivs zu.
Im Stadtarchiv bedarf es einer Spezifizierung der Möglichkeit zur Gebührenbefreiung in der Satzung nach § 6. Bislang war es als „Kann-Bestimmung“ zulässig, wissenschaftliche, heimat-kundliche und publizistische Zwecke von den allgemeinen Gebühren nach §§ 4 und 5 zu befrei-en. Dieses Vorgehen ist in Archiven üblich, um Journalisten, Heimatforschern und Wissen-schaftlern die Arbeit zu erleichtern. Beinhaltet wären in der Befreiung aber auch unentgeltliche Kopien [nach § 4 (3)] gewesen, die bislang aber verrechnet wurden. Dies war und ist nötig, da dem Stadtarchiv durch die Erstellung Kosten entstehen, die nur weitergegeben werden (techni-sche Geräte, Papier, Toner etc.). Um dies rechtlich abzusichern, ist es nötig, die Gebührenbe-freiung für § 4 (3) nicht weiter zu ermöglichen.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
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Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Gebührensatzung für Stadtarchiv mit wissenschaftlicher Bibliothek vom 1. September 2011 (Stadt-zeitung Nr. 16 vom 14. September 2011) i.d.F. der Änderungssatzung vom 25. Juli 2012 (Stadtzei-tung Nr. 15 vom 8. August 2012)
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Stadtarchiv mit wissenschaftlicher Bibliothek