Zur Abdeckung des Bedarfs an Kindergartenplätzen wird die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Schaffung von 40 Kindergartenplätzen (= 2 Gruppen) in der Karolinenstr. 106 genehmigt.
Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass der Plan und die Kosten mit der Regierung von Mittelfranken unter Beachtung der staatlichen Förderrichtlinien abgestimmt sind.
Familie Degenhart plant die Schaffung eines 2-gruppigen Kindergartens in der Karolinenstraße 106. Als Betriebsträger sind „Die Johanniter“ vorgesehen.
Die neue Einrichtung ist bedarfsgerecht:
Dem aktuellen Bericht zur Kindertagesstättenversorgung ist zu entnehmen, dass stadtweit und im Stadtteil noch Kindergartenplätze fehlen.
Der Stadtrat hat daher in seiner
Sitzung am 30.04.2014 beschlossen, neue Kindergärten zu planen und den Gremien
entsprechende Beschlussvorschläge zu unterbreiten.
KIGA-Förderung (Art. 10 FAG,
Wegfall der gesetzlichen 2/3 Regelung)
Bisher wurde in Art. 27 BayKiBiG geregelt, dass bei
Kindertageseinrichtungen Dritter die Gemeinden, welche Plätze als
bedarfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, einen Baukostenzuschuss von
zwei Dritteln der zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnahme leisten
müssen. Diese gesetzliche Regelung ist durch die Änderung des Bayerischen
Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) entfallen.
Den Gemeinden obliegt nunmehr die Entscheidung, ob sie eine
Investitionskostenförderung leisten. Sie haben hierbei die
Sicherstellungsverpflichtung nach Art. 5 ff.
BayKiBiG i.V.m.
§ 24 SBG VIII und das Subsidiaritätsprinzip nach Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG
zu beachten.
Die Festlegung der Höhe der Finanzierungsverpflichtung der Kommune bzw.
des Eigenanteils des Trägers ist nun nicht mehr gesetzlich vorgegeben.
Wie auch bisher ist allerdings eine einvernehmliche Regelung von
Kommune und Einrichtungsträger zu Art, Ausmaß und Ausführung der Maßnahme
erforderlich. Erfolgt eine Förderung durch die Kommune, so besteht weiterhin
ein Anspruch der Kommune auf Finanzmittel nach dem FAG.
Nach Wegfall der gesetzlichen Regelung hat sich die Stadt bei
Kindertageseinrichtungen Dritter, bei denen die Plätze als bedarfsnotwendig
bestimmt oder anerkannt wurden, weiterhin mit zwei Dritteln an den
zuweisungsfähigen Kosten beteiligt.
Ermittlung des
Baukostenzuschusses bzw. der staatlichen Förderung
Die zuweisungsfähigen Kosten werden nach der FA-ZR 2006 ermittelt. Der
staatliche Fördersatz beträgt derzeit 45%. .
Die Ermittlung des Baukostenzuschusses für den geplanten Umbau stellt
sich wie folgt dar:
Kostengruppe |
Kosten |
Zuweisungsfähige Kosten |
3 =
Baukonstruktion |
105.220 € |
105.220 € |
4 = Technische
Anlagen |
31.480 € |
31.480 € |
5 = Außenanlagen |
17.600 € |
17.600 € |
7 =
Baunebenkosten |
23.150 € |
23.150 € |
Gesamtkosten |
177.450 € |
177.450 € |
Die (vorläufigen) zuweisungsfähigen Kosten belaufen sich auf 177.450 €.
Der städtische Baukostenzuschuss beträgt somit voraussichtlich 118.300
€ (2/3 der zuweisungsfähigen Kosten).
Bei einem Fördersatz von 45% beträgt die staatliche Förderung dabei rd. 53.000
€.
Es ergibt sich folgender (vorläufiger) Finanzierungsplan:
53.000 € staatliche Förderung
65.300 € städtischer Baukostenzuschuss (Nettoanteil)
59.150 € Trägeranteil
177.450 € Gesamtkosten
Da die Einrichtung bereits im Kindergartenjahr 2015/2016 in Betrieb gehen soll und der noch zu stellende Förderantrag vom diesem Beschluss abhängig ist, wird vorab der Stadtrat damit befasst. (Der Ausschuss für Jugendhilfe und Jugendangelegenheiten wurde bereits in der Sitzung am 21.01.2015 darüber informiert.)
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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|
|
nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
siehe
Sachverhalt |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
|
Budget-Nr. |
im |
|
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Plan und Kostenschätzung