Um
die nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
erforderliche kommunale Kofinanzierung im Verhältnis 1:1 zu erbringen und die
staatlichen Vorgaben für die Förderung der Kindertagespflege erfüllen zu
können, werden die Regelungen in der Stadt Fürth für die Tagespflege
entsprechend der überarbeiteten Empfehlung des Bayerischen Städtetags vom
05.12.2014 im notwendigen Umfang fortgeschrieben.
1.) Von der Entwicklung der Platzzahlen in der Tagespflege
wurde Kenntnis genommen.
2.)
Neustrukturierung des Tagepflegegeldes
Die Struktur der bisher bestehenden
Vergütung wird an die gesetzlichen Erfordernisse rückwirkend ab 01.01.2015
angepasst. Das Tagespflegegeld setzt sich künftig zusammen aus
- einer Grundpauschale für die Betreuungsleistung (siehe Ziffer 3),
- einem differenzierten Qualifizierungszuschlag (s. Ziffer 5)
- und einer Sachaufwandspauschale - inklusive Essensgeld - (siehe Ziffer 6).
Die Höhe des Tagespflegegeldes ergibt sich aus der Summe dieser einzelnen
Komponenten, abgestuft nach dem Förderumfang und den gebuchten
Betreuungsstunden gemäß der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage 1, Stand 01.01.2015).
Der Monatsbetrag des
Tagespflegegeldes wird jeweils auf volle EURO gerundet.
3.)
Festlegung der Grundpauschale
Über die Grundpauschale wird die reguläre Betreuungsleistung entlohnt.
Die Grundpauschale im Tagespflegegeld wird in der Stadt Fürth entsprechend
der Richtlinie des Städtetags unter Bezug auf den aktuellen „vorläufigen
Basiswert“ nach dem BayKiBiG errechnet. Dieser wird regelmäßig als Jahreswert
durch das Bay. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und
Integration fortgeschrieben und beträgt derzeit 982,06 €. Er wird für
einen Betreuungsumfang von 4 Stunden festgelegt. Eine Betreuung im Umfang von
7-8 Stunden entspricht dem doppelten Basiswert, woraus sich mit 1/12 der
anteilige Monatsbetrag der Grundpauschale errechnet.
Die Grundpauschale wird für einen Betreuungsumfang von 7-8 Stunden rückwirkend
ab 01.01.2015 auf 327,35 € festgesetzt und je nach Buchungskategorie
stundenanteilig erhöht oder vermindert.
Für die Randzeitenbetreuung verbleibt es bei einem Aufschlag von 1 € pro
Betreuungsstunde. Als Randzeiten gelten die Zeiten
von Montag bis Freitag jeweils von 6 bis 7 Uhr und von 18 bis 21 Uhr
und Samstage, Sonntage und Feiertage von 6 bis 21 Uhr.
Zeiten zwischen 21 und 6 Uhr werden als Nachtzeitenbetreuung mit dem Wert
von 4 Betreuungsstunden aus der Grundpauschale bezahlt.
Für die Randzeitenbetreuung wird eine weitere Buchungskategorie im Bereich
„wöchentlich unter 10 Stunden“ eingeführt, um eine zeitergänzende Betreuung zu
den Kindertageseinrichtungen und der Ferienbetreuung abrechnen zu können.
Die maximale Buchungszeit für Kinder beträgt nach dem BayKiBiG 10 Stunden
täglich und nur diese sind auch über das BayKiBiG förderfähig. Darüber
hinausgehende Zeiten werden staatlich nicht gefördert, fallen im Einzelfall trotzdem
an und sind dann von der Stadt Fürth zur Absicherung der tatsächlichen
Betreuung als freiwillige Leistung – ohne Refinanzierung - zu übernehmen.
4.) Automatische Fortschreibung der Bezugsgrößen für die Grundpauschale
nach dem „vorläufigen Basiswert“ der BayKiBiG-Förderung und Zuschüsse
zur Unfall-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Vergütung für die Kindertagespflege
auf der Grundlage des jeweils festgesetzten vorläufigen Basiswerts für die
BayKiBiG-Förderung fortzuschreiben. Zukünftige Pflegegelderhöhungen
erfolgen damit bei Anpassung des Basiswerts automatisch nach dem aktuellen
Basiswert.
In der Unfallversicherung wird weiterhin der Beitrag zur gesetzlichen
Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) als angemessen angesehen und dessen Fortschreibung
jeweils als Erstattungsgrundlage übernommen.
Für die hälftige Erstattung der einbezahlten Alterssicherungsbeiträge
wird weiterhin der von der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung als
Mindestversicherungsbeitrag festgesetzte Betrag als angemessen angesehen und je
Kind in Abhängigkeit von der Buchungszeit bis zu diesem Höchstbetrag als
Zuschuss auf Nachweis ausbezahlt.
Für
die Pflege- und Krankenversicherung wird im Regelfall der hälftige
Beitrag für einen angemessenen Krankenversicherungsschutz auf der Basis des
Mindestbeitrages bei einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Hierbei ist
der Einzelfall zu prüfen.
5.) Einführung eines differenzierten Qualifizierungszuschlags
Über den differenzierten Qualifizierungszuschlag wird die besondere Qualität
der Betreuungsleistung nach dem individuellen Betreuungsbedarf vergütet und als
Aufschlag zur Grundpauschale gewährt.
Dieser beträgt nach 24-monatiger Tätigkeit als Tagespflegeperson bzw. bei
Vorliegen einer pädagogischen Ausbildung 20 % aus der Grundpauschale. Bei allen
anderen Fällen beträgt der Qualifizierungszuschlag 10 % aus der Grundpauschale.
Personen, die an der geforderten Grundqualifizierung mit 160 Stunden und den
Fortbildungen mit jährlich 15 Stunden nicht teilnehmen, können keine Förderung
über den Qualifizierungszuschlag und die Erstattung von
Sozialversicherungsbeiträgen und damit nur die Grundpauschale und Sachkosten
erhalten.
6.) Bemessung der Sachaufwandspauschale
Unabhängig
vom Alter des Kindes wird ab 01.01.2015 bei einer durchschnittlich 8-stündigen Betreuung pro Kind
eine monatliche Sachaufwandspauschale von 300 € gewährt. Damit sind
Essensgeld und alle weiteren Sachkosten einer standardgemäßen Betreuung
abgegolten. Dies ist im Betreuungsvertrag festzulegen. Wird ein Kind kürzer
oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw. erhöht sich die
Sachaufwandspauschale anteilig.
7.) Erhöhte Förderung der Großtagespflege
Jeder bereitgestellte Vollzeitplatz in der Großtagespflege im Stadtgebiet Fürth
wird zusätzlich mit erhöhten Sachkosten von monatlich 140 € gefördert.
Die Übernahme in die direkte staatliche Förderung nach Art. 20 a BayKiBiG mit
einem Gewichtungsfaktor von 2,0 wird vorbereitet.
8.) Erhöhte Förderung bei (drohender) Behinderung
Die Grundpauschale für die Pflegeleistung einer Tagespflegeperson bei Betreuung
eines Kindes mit (drohender) Behinderung wird rückwirkend zum 01.01.2015 auf
das 4,5-fache des Basiswerts erhöht, mit der Folge eines ebenfalls erhöhten
Qualifizierungszuschlags (20 % des 4,5-fachen Satzes der Grundpauschale).
Voraussetzung ist der Nachweis einer Behinderung, die Feststellung durch den
Bescheid eines Leistungsträgers, die Anerkennung einer ergänzenden
Qualifizierung der berufserfahrenen Pflegeperson in einem Stundenumfang von
mindestens 30 Unterrichtseinheiten und die Betreuung zusammen mit Regelkindern
bei Einschränkung der Gesamtplatzzahl.
9.)
Regelung zur Lohnfortzahlung
Die bisher gehandhabte Lohnfortzahlung für Urlaubs- und Erkrankungstage
entfällt.
Für bereits ausgezahlte Gelder wird jedoch auch zukünftig aus
verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Rückforderung im Umfang von bis zu 20
Tagen verzichtet.
10.) Höhe des Elternbeitrags
Der
Elternbeitrag wird ab 01.05.2015 im Grundtarif (Betreuung 7 bis 8 Stunden)
von 299 € auf 319 € erhöht.
Wird ein Kind kürzer oder länger als 8 Stunden täglich betreut, verringert bzw.
erhöht sich der Elternbeitrag proportional. Der abgestufte Elternbeitrag ergibt
sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage 1). Private Zuzahlungen werden
bei standardgemäßer Betreuung grundsätzlich ausgeschlossen. Ein integrativer
Platz bedingt keine Mehrkosten für die Eltern. Zukünftige Fortschreibungen des Elternbeitrags
werden an den jeweiligen vorläufigen Basiswert angeknüpft und können damit von
der Verwaltung durchgeführt werden.
11.) Förderung außerhalb des Stadtgebietes
Soweit Kinder mit Wohnsitz in Fürth außerhalb des Stadtgebietes betreut werden,
richtet sich das Tagespflegegeld nach den Betreuungssätzen und Konditionen am
Betreuungsort. Das gilt auch für die Ersatzbetreuung bei evtl. Verhinderung der
Tagespflegeperson.
12.) Abweichung von der Empfehlung des Städtetages
Die Festlegungen in der Empfehlung des Städtetags zur qualitativen
Ausgestaltung werden übernommen. Darüber hinaus sehen die Empfehlungen folgende
Punkte vor, die jedoch für den Bereich der Stadt Fürth nicht umgesetzt werden
sollen:
a) Die Festlegung einer weitergehenden Altersabstufung der Grundpauschale in
der Annahme, dass Überdreijährige in der Tagespflege einen geringeren
Förderbedarf von nur 213 € hätten.
b) Die Ausweitung des Qualifizierungszuschlags auf mehr als zwei Stufen.
c) Eine Ausweisung eines niedrigeren Sachkostenanteils für Unterdreijährige in
der Sachaufwandspauschale.
13.) Finanzierung
Für die gesetzesbedingt anstehende Pflegegelderhöhung entstehen Mehrkosten
von ca. 240.000 € im Sonderbudget 51510
bei UA 4542.7612. Über den Elternbeitrag ergeben sich Mehreinnahmen bei UA
4542.1165 von 31.000 €. Der Landeszuschuss ist im Rahmen der Prognose
überproportional gestiegen.
Die Mehrausgaben können wegen der zurückgebliebenen Nachfrage der Eltern nach
Tagespflegeplätzen und der verringerten Platzzahl (225 statt 270) aus den schon
bereit gestellten Geldern kompensiert und haushaltsneutral finanziert werden.
Weitergehende Anträge zur Berücksichtigung im Haushalt sind derzeit nicht
erforderlich.
1.) Entwicklung des Bedarfs
und des Platzangebots
Die Kindertagespflege hat sich
seit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerungen im Jahr 2005 neben dem
Krippenangebot zu einer wichtigen Säule in der Kindertagesbetreuung für
Unterdreijährige entwickelt. Als Reaktion auf die gestiegene Nachfrage wurden
in Fürth große Anstrengungen unternommen und Mittel in die Schaffung weiterer
Betreuungsplätze investiert. Die Zahl der Tagespflegepersonen ist auf 65
gestiegen und es stehen nominell 225 Plätze zur Verfügung, wovon
durchschnittlich 130 bis 140 belegt sind. Durchschnittlich betreut eine Tagesmutter
3,4 Kinder. Der beabsichtigte Ausbau auf 270 Plätze wurde zurückgestellt, weil
sich derzeit die Nachfrage zugunsten von Krippenplätzen verlagert hat.
Die Tagespflege ist eine flexible Alternative. Die Tagespflegeeltern leisten in
Fürth eine wichtige und qualitativ hochwertige Arbeit. Durch sie wird
sichergestellt, dass Eltern ihr rechtmäßiges Wunsch- und Wahlrecht in der
Kindertagesbetreuung wahrnehmen können. Die Plätze in der Tagespflege werden in
die Betreuungsbilanz mit eingerechnet, um die angestrebte Bedarfsdeckung bei
der Tagesbetreuung der Unterdreijährigen und den damit verbundenen
Rechtsanspruch zu erreichen.
2.) Anforderung aus der Gesetzesänderung und deren Umsetzung
Der Gesetzgeber hat durch die Novellierung des Art. 20 BayKiBiG und des § 18
der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG eine Neustrukturierung des
Tagespflegeentgelts zum 01.01.2015 veranlasst. Die Vorgaben sind zwingend
umzusetzen, weil sonst die Voraussetzungen für die staatliche Förderung
entfallen. Die Empfehlungen des Bay. Städtetags wurden ebenfalls zum 01.01.2015
überarbeitet. Grundsätzlich entscheidet eine Kommune über die Höhe des
Tagespflegegeldes und des Elternbeitrages selbst. Die Neugestaltung der
Kindertagespflege in Fürth ist aus folgenden Gründen notwendig:
-
- Die
Anteile von Betreuungsleistung und Sachaufwand müssen ab 01.01.2015 im
Pflegegeld ausgewiesen werden. Der Betreuungsanteil setzt sich dann aus
Grundpauschale und Qualifizierungszuschlag zusammen.
-
-
Tagespflegepersonen haben einen Anspruch auf leistungsgerechte Bezahlung. Damit
werden Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder über das Tagespflegegeld
anerkannt. Die Ausgestaltung ist in der Höhe gesetzlich nicht vorgegeben. Die
Rechtsprechung setzt jedoch einen Orientierungspunkt von minimal 4 € pro Kind
und Stunde. Außerdem sind die Sachkosten darin gesondert auszuweisen mit einem
Stundenrichtwert von mindestens 1,50 €.
-Das BayKiBiG fordert zum 01.01.2015 die Einführung eines
„differenzierten Qualifizierungszuschlags“, der die Qualifikation der Tagespflegeperson
sowie den individuellen Betreuungsbedarf der Kinder beim Tagespflegegeld
berücksichtigt. Hierbei sind Kriterien festzulegen. Der Höhe nach müssen
mindestens 10 % des Pflegegeldes darauf entfallen (§ 18 AVBayKiBiG).
-
- Die
finanzielle Belastung der Eltern muss auf maximal den 1,5 fachen Wert des
staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung begrenzt sein. Private
Zuzahlungen von Eltern an die Tagespflegepersonen müssen zukünftig
unterbleiben. Das ist bei der Gestaltung des Tagespflegegeldes sicherzustellen.
Eine gemeinsame Empfehlung des
Landkreis- und des Städtetags, der diese Vorgaben beinhaltet, wurde den
Kommunen am 27.10.2014 bekannt gegeben und am 05.12.2014 nochmals
fortgeschrieben. Im Vorfeld gab es noch Klärungsbedarf zur Höhe der
Sachkostenpauschale und ob die Betreuung unter und über Dreijähriger
unterschiedlich vergütet werden soll.
Unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen ergeben sich für die Stadt Fürth
unter Anlehnung an die Empfehlungen des Bay. Städtetages folgende Änderungen:
- Höhe des neuen Pflegegeldes jeweils in
Abhängigkeit vom „vorläufigen Basiswert“
-Festlegung einer einheitlichen Grundpauschale in Höhe von mtl. 327,35 €
-Festsetzung eines Qualifizierungszuschlages mit 20 % der Grundpauschale
in Höhe von 65,47 € und in den ersten zwei
Jahren mit 10 % in Höhe von 32,74 €
(soweit keine pädagogische Ausbildung gegeben
ist)
- - Festsetzung einer Sachaufwandspauschale
(inkl. Essensgeld) in Höhe von mtl. 300 €
- - Wegfall der „Lohnfortzahlung“ in der
bisherigen Form
- - Einführung besonderer Fördermöglichkeiten
für die Eingliederung behinderter Kinder
- Refinanzierung über den Elternbeitrag mit Bezug auf den Basiswert
Die bisherigen Standards zur Beteiligung an den Sozialversicherungsbeiträgen sind gesetzlich vorgegeben, das Angebot zu Ersatzbetreuung und Ausstattungsbeihilfen, sowie der Ausleihservice haben sich bewährt und sollen erhalten bleiben.
Daraus ergeben sich beim Tagespflegegeld
pro Kind folgende Stundensätze:
A) Sachaufwand für Tagespflegepersonen (Ziffer 6): 1,73 €
B) Sachaufwand erhöht sich in der Großtagespflege (Ziffer 7) um 0,81 €
C) Grundpauschale (Ziffer 3) für die Betreuungsleistung 1,89 €
D) Betreuungsanteil mit Qualifizierungszuschlag Stufe 1
(Ziffer 5) mit 10 Prozent:
2.08 €
E) Betreuungsanteil mit Qualifizierungszuschlag Stufe 2
(Ziffer 5) mit 20 Prozent: 2,27 €
F) Entgelt für die behinderungsgerechte Betreuung (Ziffer 8): 6,84 €
G) Elternbeitrag (Ziffer 10)
1,84 €
H) Aufschlag für Randzeitenbetreuung
1,00 €
I) Vergütung für eine Übernachtung
7,57 €
Werte der Sozialversicherung 2015:
Höhe des Zuschusses zum Beitrag der Unfallversicherung mtl. 8,20 €
Höhe des Zuschusses zum hälftigen Rentenversicherungsbeitrag mtl. bis 42,60 €
Höhe des Zuschusses zur Pflege- und Krankenversicherung mtl. bis 79,30 €
Der Stundenlohn pro Kind aus dem Pflegegeld erhöht sich damit von 3,12
€ auf 4 € und bei Ausschöpfung aller Zuschüsse rechnerisch auf bis zu 5,89 €.
Bei Vollauslastung kann von einer Pflegemutter somit ein Stundenlohn von
durchschnittlich brutto 29 € erzielt werden. Die Ausweisung der Sachkosten wird
hierbei schwierig. Die Miete in der eigenen Wohnung fällt zwar ohnehin an,
jedoch sind verbrauchsbedingte Ausgaben reine Auslagen und keine Entlohnung.
3.) Tagespflegegelderhöhung
über die Grundpauschale
Die Pflegepersonen sind nach dem gesetzlichen Auftrag leistungsgerecht zu
vergüten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Betreuung sowie der Förderbedarf
des betreuten Kindes zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 2a SGB VIII).
Tagespflegepersonen sollen neben der Sachaufwandspauschale eine Grundpauschale
(ohne Qualifizierungszuschlag) von 1,89 € für ihre erzieherische Leistung
erhalten. Zuletzt wurde das Tagespflegegeld in Fürth zum 01.05.2013 angepasst
auf 540 €, was einem Stundenlohn von 3,12 € entspräche.
Der neue rechtliche Maßstab der
Verwaltungsgerichte für eine angemessene Bezahlung der Tagespflege setzt die
Untergrenze für das Tagespflegegeld bei mindestens 3,90 € bis 4 € pro Stunde
an. Beträge darunter werden als nicht leistungsgerecht angesehen. Nach diesem
Maßstab muss die Stadt Fürth nachbessern.
Mit der Novellierung berechnet sich in der II. Qualifizierungsstufe (bei
8-stündiger Betreuung pro Tag) ein monatliches Pflegegeld von 693 €. Das ergibt
einen Stundensatz von 4,00 €.
Die Pflegegeldhöhe ist ab 01.01.2015 fortzuschreiben, weil das
Sozialministerium den Basiswert zum 01.09.2014 erhöht hat. So richtet sich auch
die Empfehlung des Städtetags auf eine Fortschreibung der Pflegegelder ab
01.01.2015. Die Erhöhung nach dem Richtwert des Städtetags muss daher zum
01.01.2015 rückwirkend erfolgen.
Die Notwendigkeit zur Absicherung von Randbetreuungszeiten ergibt sich für alle
Altersgruppen, kommt aber nur in wenigen Fällen vor. Durch den Aufschlag von
ca. 25 % soll die Bereitschaft zur Aufnahme von Kindern unterstützt und
motiviert werden.
Vereinzelt besteht auch Bedarf für Übernachtungsangebote, wobei die
Bereitschaft der Tagespflegeeltern hier sehr zurückhaltend ist. Eine
Übernachtung im Haushalt der Pflegeperson (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr mit 9
Stunden) wird, wie bisher schon, mit einer Vergütung im Gegenwert von 4 Stunden
angesetzt, berechnet aus der Grundpauschale (ohne Qualifizierungs- und
Sachkostenanteil). Das ist ein Betrag von 7,58 € pro Nacht.
4.) Ausgestaltung der
staatlichen Förderung:
Die Tagespflege wird über den Landeszuschuss nach dem BayKiBiG staatlich
gefördert.
Der Basiswert ist auf 982,06 € festgesetzt worden. Dieser wird für
Krippenkinder mit dem Faktor 2 vervielfältigt und für Pflegekinder mit dem
Faktor 1,3. Insoweit ist die staatliche Förderung für Pflegekinder niedriger.
Dem steht die Verpflichtung der Stadt gegenüber, für die Tagespflege mindestens
Aufwendungen in Höhe des Landeszuschusses einzusetzen und die Struktur
entsprechend der staatlichen Vorgaben zu schaffen. Dies ist in Fürth gegeben.
5.) Einführung und Abstufung
eines differenzierten Qualifizierungszuschlags beim Tagespflegegeld
Um eine Pflegeerlaubnis zu
erhalten, müssen Pflegeeltern im Stadtbereich Fürth eine 160 stündige
Qualifizierung absolvieren und an Fortbildungen mit jährlich 15 Stunden
teilnehmen. Bisher war das Pflegegeld einheitlich bemessen. Nun ist eine
Abstufung in Abhängigkeit vom Grad der Qualifizierung vorzunehmen. Die neue
Regelung ließe unterschiedlichste Abstufungen zu. Für die Stadt Fürth wird die
Grundpauschale mit monatlich 327,35 € angesetzt und der Zuschlag wie folgt
geregelt:
Stufe 1: Die Qualifizierungsstufe mit 10 % umfasst Pflegepersonen mit einer 160
stündigen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit in der Tagespflege von weniger
als 24 Monaten. Bezogen auf die Grundpauschale erhöht das die Stundenvergütung
von 1,89 € auf 2,08 €.
Stufe 2: Die Qualifizierungsstufe
mit 20 % umfasst Pflegepersonen mit einer 160 stündigen Ausbildung und
24-monatigen beruflichen Tätigkeit (mit eingebuchten Kindern) in der Tagespflege.
Mit dieser Regelung werden die in der Tätigkeit gemachten Erfahrungen
berücksichtigt und ein Anreiz geschaffen, längerfristig in der Tagespflege
tätig zu sein. Erzieherischen Fachkräften (Erzieher/innen,
Sozialpädagogen/innen) wird aufgrund ihrer Ausbildung von Beginn an ein
Qualifizierungszuschlag von 20 %, ohne Wartezeit, gewährt. Bezogen auf die
Grundpauschale erhöht sich die Stundenvergütung von 1,89 € auf 2,27 €.
6.) Festlegung einer Sachaufwandspauschale
Die Sachaufwandspauschale umfasst z.B. Aufwendungen für Ausstattung,
anteilige Miete, Beschäftigungsmaterialien, Ausflüge und auch Verpflegung. Der
Richtwert für Raumkosten beträgt bis ca. 150 €, für Verpflegung und Zubereitung
bis 50 € und für Sonstiges bis ca. 100 € monatlich. In Anlehnung an die
steuerlich festgelegte Betriebskostenpauschale von 300 € monatlich für eine
40-stündige Wochenbetreuung und in Abstimmung mit den Nachbarkommunen, soll der
Sachaufwand zukünftig mit einheitlich 1,75 € pro Stunde vergütet werden. Der
jeweilige Anteil von Sachaufwand und Betreuungsleistung war bisher nicht
verbindlich ausgewiesen.
Die Gesetzesänderung soll auch verhindern, dass von den Kindeseltern noch
Zusatzbeträge für die Unkostendeckung verlangt werden. Aus diesem Grund werden
im Pflegegeld Sachkosten in der vom Städtetag empfohlenen Höhe für Dreijährige
mit 300 € einheitlich ausgewiesen.
Die Empfehlungen setzen für Sachkosten bei Unterdreijährigen nur einen Betrag
von 1,50 € pro Betreuungsstunde an. Umgerechnet auf 173 Betreuungsstunden
monatlich (bei 8 Stunden Betreuung täglich) ergäbe sich ein Betrag von 260 €.
Für ältere Kinder wird mehr zugestanden. Unter Einbeziehung der Kosten für die
Verpflegung sollte jedoch der Vorgabe aus dem Steuerrecht im Interesse einer
einheitlichen Handhabung und aus verwaltungsökonomischen Gründen gefolgt
werden. Die Verwaltung des JgA sieht es nicht als sachgerecht, wenn hier die
empfohlene Unterscheidung nach der Altersgrenze des 3. Lebensjahres getroffen
wird. Es wird daher eine einheitliche, höhere Sachkostenpauschale
vorgeschlagen, auch im Hinblick auf die städtische Preisstruktur und der noch
uneinheitlichen Rechtsprechung hierzu. Dies ist zudem eine Möglichkeit das
Pflegegeld auf einem leistungsgerechten Niveau zu halten, da es sonst insgesamt
unter den in der Rechtsprechung herausgebildeten Mindestbetrag von 3,90 €
sinkt. Damit können bei prosperierender Rechtsauffassung zu diesen Themen
zukünftige Fortschreibungen zeitlich aufgefangen und ein Sicherheitskorridor
erreicht werden.
7.) Erhöhte Förderung der
Großtagespflege
In der Großtagespflege arbeiten 2 Tagespflegepersonen zusammen und betreuen
gemeinsam bis zu 10 Kinder gleichzeitig. Das Tagespflegegeld ist auf die
Finanzierung der Tagespflege durch eine Person im eigenen, familiären Haushalt
ausgerichtet. Darin ist auch die Wohnungsmiete berücksichtigt. Die
Großtagespflege sieht jedoch eigene Räume für die Betreuung vor, für die
gesonderte Raum- und Energiekosten anfallen. Dies führte regelmäßig zu erhöhten
Zuzahlungen durch die Eltern für die Unkosten. Die Kinder in
Großtagespflegestellen dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden. Zur
Unterstützung dieser Ausgaben wird für Großtagespflegestellen die
Sachaufwandspauschale um monatlich 140 € pro belegbaren Platz erhöht. Bei einem
Angebot für 8 Kinder sind das 1120 € und bei 10 Kindern 1400 €. Im Gegenzug
müssen sich die Pflegeeltern verpflichten, keine Zuzahlungen von den
Kindeseltern zu verlangen. Dies betrifft in Fürth derzeit 2
Großtagespflegestellen. Die Gestaltung entspricht betragsmäßig der alternativen
Möglichkeit einer Einbeziehung der Großtagespflege in die direkte Förderung
nach BayKiBiG mit Faktor 2, die derzeit erst noch vorbereitet wird und dann bei
der Förderung einer Krippe gleichgestellt ist.
8.) Erhöhte Förderung bei Behinderung und drohender Behinderung
Der Gesetzgeber hat seit Juli 2014 die rechtlichen Voraussetzungen für
inklusive Plätze in der Kindertagespflege geschaffen, was sehr zu begrüßen ist.
Es ist nun möglich, auch für die Tagespflege, wie in Einrichtungen, erhöhte
staatliche Fördergelder zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs zu
erhalten. Die gesetzliche Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis einer
(drohenden) Behinderung und die Feststellung eines Hilfebedarfs durch den
Bescheid eines Leistungsträgers. Dabei ist der Bezirk für nicht schulpflichtige
Kinder und Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung zuständig. Das
JgA wäre für Schulkinder mit seelischer Behinderung zuständig.
Die Tagespflegeperson muss Berufserfahrung und eine zusätzliche Qualifikation
über eine spezielle Fortbildung mit 30 Unterrichtseinheiten nachweisen. Die
Betreuung hat zusammen mit mindestens 1 Regelkind zu erfolgen. Bei Vorliegen
aller Anforderungen kann eine erhöhte Grundpauschale und ein entsprechend
erhöhter Qualifizierungszuschlag bewilligt werden. Hier handelt es sich nur um
Einzelfälle. Die Werte ergeben sich aus der Tagespflegegeldtabelle 2015 (Anlage
1).
Die höhere Förderung muss an die Tagespflegeperson weiter gereicht werden, da
mit der Aufnahme eines behinderten Kindes bzw. eines von Behinderung bedrohten
Kindes eine Begrenzung der zu betreuenden Kinder einhergeht und damit ein
finanzieller Ausgleich geschaffen wird. Es dürfen maximal 3 Kinder statt 5
Kinder aufgenommen werden. Das Tagespflegegeld steigt dann entsprechend und
eine auf den 4,5-fachen Satz angehobene staatliche Refinanzierung ist möglich.
9.) Lohnfortzahlung
Bisher wurde das Pflegegeld in Fürth bei Erkrankung oder Urlaub der
Pflegeperson, entsprechend der ministeriellen Empfehlung, für bis zu 28 Tage
jährlich fortbezahlt, um die Pflegeeltern abzusichern. Aufgrund der neuen
ministeriellen Rechtsauffassung ist dies nun nicht mehr möglich, da die
Pflegeltern als Selbstständige auftreten und diese Ausgestaltung dann zur
Scheinselbstständigkeit in der Sozialversicherung führen würde.
Betreuungsausfälle führen also zwangsläufig zu Zahlungsausfällen. Es wird
jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen als unschädlich angesehen, wenn
bereits ausbezahlte Gelder für einen Zeitraum von bis zu 20 Tagen nicht
zurückgefordert würden. Mit den nicht ausbezahlten und damit eingesparten
Geldern kann die Erhöhung nur geringfügig gegenfinanziert werden, da diese
Regelung mit nur wenig finanziellen
Auswirkungen in Anspruch genommen wurde.
10.) Elternbeitrag
Unter Verweis auf die Pflegegelderhöhung sowie der Tatsache, dass Eltern
zukünftig keine privaten Zuzahlungen an Tagespflegepersonen leisten müssen und
entlastet werden, sollen Eltern in angemessenem Umfang zur Refinanzierung der
Betreuungskosten beitragen. Der Ausschluss von privaten Zuzahlungen der Eltern
wird über den Betreuungsvertrag geregelt.
Der Elternbeitrag in der
Tagespflege wurde bisher (im Grundtarif mit 7 bis 8 Stunden bei 299 €) stabil
gehalten. Dieser ist als Fördervoraussetzung auf den 1,5 fachen Satz des
Basiswerts begrenzt. Bisher mussten Eltern als Eigenanteil pro Kind und
Betreuungsstunde 1,73 € an das JgA zahlen. Vereinzelt wurde noch ein
Verpflegungsgeld von den Pflegeeltern verlangt. Alle anfallenden Kosten sind
nun in der neuen Sachaufwandspauschale berücksichtigt (s. unter Ziffer 6). Der
Elternbeitrag wird nun in Anlehnung an den erhöhten Basiswert für eine 7-8
stündige Betreuung auf 319 € festgesetzt. Der Betrag ermäßigt oder erhöht sich
proportional entsprechend der Buchungskategorie.
Im Vergleich zu den Krippengebühren der Stadt Fürth gestaltet sich mit der
neuen Regelung die Tagespflege für die Eltern günstiger. In der Tagespflege
kostet den Eltern eine 8-stündige Betreuung 319 € (incl. Essensgeld) und in
einer städtischen Krippe 344 € (zuzüglich Essensgeld). Zukünftig darf von den
Eltern in der Tagespflege kein Verpflegungsgeld mehr verlangt werden. Darin
unterscheidet sich die Tagespflege von der institutionellen Kinderbetreuung, in
der die Erhebung von Essensgeld über den monatlichen Elternbeitrag hinaus gesetzeskonform
ist. Dies hat z. B. auch zur Folge, dass zukünftig das Verpflegungsgeld nicht
mehr über das „Bildungspaket“ finanziert wird.
Mehraufwendungen für die Integration eines Kindes dürfen bei den Eltern nicht
zu höheren Kosten führen, weshalb hier der gleiche Elternbeitrag wie für
Regelkinder gilt. Die Erhöhung des Elternbeitrages ist zukünftig, wie die
Pflegegeldfortschreibung, ebenfalls an den Basiswert gekoppelt und kann damit
jeweils von der Verwaltung umgesetzt werden.
11.) Fürther Gastkinder in anderen Kommunen
Es entspricht der Gesetzeslage, dass für Kinder aus Fürth die Förderung für einen Betreuungsplatz auch in anderen Kommunen übernommen wird. Darin kommt ein Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zum Ausdruck. In den häufigsten Fällen wollen die Eltern ihr Kind in einer Pflegestelle in der Nähe ihres Arbeitsortes betreut wissen. Hier handelt es sich nur um Einzelfälle, die dann zu den vor Ort geltenden Konditionen, auch für die Ersatzbetreuung, übernommen werden, soweit sich keine gravierende Kostenverteuerung daraus ergibt. Die Umfrage bei den mittelfränkischen Jugendämtern hat ergeben, dass alle Kommunen in einem ähnlichen Pflegegeldsektor liegen.
12.) Abweichungen von der Empfehlung des Städtetages
Die Empfehlung wurde weitgehend
übernommen. Darüber hinaus sehen die
Empfehlungen einige Punkte vor, die jedoch für den Bereich der Stadt Fürth
nicht umgesetzt werden sollten.
Dazu zählt eine Absenkung der Grundpauschale von 327,35 € auf 213 € nach dem 3.
Lebensjahr. Es wäre den Pflegepersonen kaum vermittelbar, dass sie bei
gleichbleibendem Betreuungsaufwand von einem Monat zum anderen eine um 100 €
niedrigere Vergütung erhalten sollten. Zudem haben ca. 90 % der betreuten
Kinder in der Tagespflege das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet. Überdreijährige
nehmen Tagespflege in der Regel nur als Randzeiten- oder Ferienbetreuung in
Anspruch. Hier sollte gerade die Betreuungsbereitschaft gefördert werden. Die
Umsetzung bedeutet auch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand.
Die Sachaufwandspauschale ist für Unterdreijährige mit monatlich 260 €
empfohlen worden. 300 € beträgt diese für Dreijährige. Es wird für besser
erachtet, die Pauschale unabhängig vom Alter und einheitlich festzulegen und
dabei an den Werten der vom Finanzamt anerkannten Betriebskostenpauschale zu
orientieren. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 6. verwiesen.
13.) Entwicklung der Kosten in
der Tagespflege
Keiner Tagespflegeperson soll im Rahmen der Neustrukturierung des Entgelts
ein finanzieller Nachteil entstehen. Im Einzelfall würde eine
Besitzstandswahrung berücksichtigt werden. Diese Gefahr zeichnet sich aber
nicht ab, weil das Pflegegeld auch im unteren Bereich erhöht wird.
Nach der Städtetagsempfehlung ist ausdrücklich eine angemessene Differenz
zwischen Tagespflegegeld und Vollzeitpflegegeld zu beachten. Mit Erhöhung des
Erziehungsbeitrages beim Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege wurde
dieses Abstandsgebot bereits im Vorfeld zum 01.07.2014 empfehlungsgemäß
umgesetzt, so dass jetzt kein Handlungsbedarf bei der Vollzeitpflege mehr
besteht.
Aus nachstehender Tabelle wird ersichtlich, wie sich die Kosten in der
Tagespflege zuletzt entwickelt haben. Ebenfalls ist daraus zu ersehen, wie sich
das Verhältnis zwischen den staatlichen Mitteln und der städtischen Kofinanzierung
gestaltet.
Ausgaben:
|
RE 2011 |
RE 2012 |
RE 2013 |
RE 2014 * |
aktueller Ansatz 2015 |
berichtigter Bedarf 2015 |
Pflegegelder |
549.000 |
670.800 |
851.500 |
351.520* |
1.053.000 |
937.000 |
Alterssicherung |
52.500 |
53.700 |
87.300 |
70.000 |
87.300 |
70.000 |
Krankenversich. |
0 |
15.100 |
15.100 |
15.000 |
15.100 |
15.000 |
Unfallvers. |
3.500 |
3.500 |
6.100 |
6.000 |
6.100 |
6.100 |
Zwischensumme: |
605.000 |
743.100 |
960.000 |
442.520* |
1.161.500 |
1.028.100 |
Ext.Strukturaufwand |
171.515 |
194.763 |
160.000 |
160.000 |
173.700 |
160.000 |
Wihi-Leistungen |
59.226 |
51.263 |
32.054 |
33.776 |
65.000 |
40.000 |
Summe gesamt: |
835.741 |
989.126 |
1.152.054 |
636.296* |
1.400.200 |
1.228.100 |
Einnahmen: |
|
|
|
|
|
|
Elternbeiträge |
421.576 |
442.398 |
403.988 |
310.266 |
404.000 |
401.000 |
Staatl. Zuschuss |
260.918 |
332.024 |
276.473 |
326.280 |
287.600 |
280.000 |
Summe: |
682.494 |
774.422 |
680.461 |
636.546 |
691.600 |
681.000 |
|
|
|
|
|
|
|
Zuschussbedarf: |
|
|
|
|
|
|
Summe: |
153.247 |
214.704 |
471.593 |
250* |
708.600 |
547.100 |
*Für 2013 wurden erhöhte
Abschlagszahlungen für ein voraussichtlich erhöhtes Platzangebot ausbezahlt.
Mit zurückbleibender Nachfrage entstand
eine Überzahlung, die 2014 wieder über eine Gutschrift
ausgeglichen wurde und das
Rechnungsergebnis 2014 günstiger gestaltet. Die Schlussabrechnung und
Belegprüfung stehen noch aus.
Das Ausbautempo der Kapazitäten
in der Tagespflege bleibt derzeit noch wegen der zurückbleibenden Nachfrage
hinter dem Ziel zurück. Wegen der beabsichtigten Erhöhung der Platzzahl wurden
bereits zusätzliche Gelder für 2015 eingeplant, die in diesem Umfang nun jedoch
nicht für diesen Zweck eingesetzt werden müssen. Die aktuell gesetzesbedingt
anstehende Pflegegelderhöhung kann daher aus dem Überschuss kompensiert und
haushaltsneutral mit den vorhandenen Ansätzen auch noch 2016 finanziert werden.
Die vorstehenden Stundenvergütungen liegen zumindest an der unteren Grenze
einer leistungsgerechten Vergütung, die in anderen Bundesländern mit 4,50 € bis
5,50 € schon höher liegt. Die Neustrukturierung steht im Einklang mit dem
Gesetz, den Vorgaben des Sozialministeriums, den Empfehlungen des Städtetages
und des regionalen Arbeitskreises Tagespflege in Mittelfranken und erfolgte in Absprache
mit den Nachbarkommunen zur einheitlicheren Gestaltung im Großraum. Für die
Tagespflege besteht damit ein neuer Anreiz für die Kindertagespflegepersonen
und das Gesamtangebot kann sich besser gestalten. Bei den Tagespflegeeltern
kann das neue Entgelt den Verzicht auf zusätzliche Einnahmen ausgleichen.
Die Stadt setzt für die Förderung mindestens Gelder in gleicher Höhe ein, wie
der Staat (Staat: 280.000 €, Stadt: 547.100 €). Mit der Anpassung werden die
staatlichen Vorgaben somit eingehalten und die weitere Förderung durch den
Freistaat ist dadurch gesichert.
Finanzierung
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
|||||||||||||||||
|
x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
Im
Ansatz abgebildet |
x |
nein |
|
ja |
Erst
2017? |
|||||||
Veranschlagung
im Haushalt |
||||||||||||||||||
|
|
nein |
x |
ja |
Hst.
4542.7612.2000 |
Budget-Nr. 51510 |
im |
x |
Vwhh |
|
Vmhh |
|||||||
wenn
nein, Deckungsvorschlag: nicht erforderlich |
||||||||||||||||||
1