Die Förderung für
Investitionsvorhaben an Kindertageseinrichtungen wird nach der Neuregelung des
Art. 27 BayKiBiG ab 01.01.2015
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bei Neu-
und Erweiterungsbauten (weiterhin) auf zwei Drittel der zuweisungsfähigen
Kosten festgelegt. Gleiches gilt für Um- und Ausbauten bestehender Gebäude zur
Erhöhung des Betreuungsangebots.
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bei
Generalsanierungen von bisher zwei Drittel auf 80 % der zuweisungsfähigen
Kosten erhöht. Dies gilt analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem
Betreuungsangebot. Bei Ersatzneubauten, bei denen die Zahl der bestehenden
Betreuungsplätze erhöht wird, werden die anteiligen Kosten für die zusätzlichen
Betreuungsplätze mit zwei Drittel der zuweisungsfähigen Kosten bezuschusst.
Es werden keine
Überhangkosten, das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten, übernommen.
Die Förderung
erfolgt im Einzelnen nach den beigefügten Richtlinien und unter dem Vorbehalt verfügbarer
Haushaltsmittel.
In Art. 27 BayKiBiG a. F. war bis 31.12.2012 geregelt, dass Gemeinden,
welche Plätze als be-darfsnotwendig bestimmt oder anerkannt haben, bei
Kindertageseinrichtungen Dritter einen Baukostenzuschuss von zwei Dritteln der
zuweisungsfähigen Kosten der Investitionsmaßnah-me leisten müssen. Hierauf
wurde ein staatlicher Zuschuss in Höhe von durchschnittlich 40 v. H. an die
Kommune geleistet.
Seit 01.01.2013 obliegt es mit der Deregulierung des Art. 27 BayKiBiG
den Kommunen, in wel-cher Höhe ein Baukostenzuschuss zu den zuweisungsfähigen
Kosten geleistet wird (maximal jedoch der Kostenhöchstwert). Der staatliche
Anteil bemisst sich an diesem Zuschuss.
Bezug
nehmend auf eine Absprache des Finanz- und Sozialreferats wurde die bisherige
Regelung (zwei Drittel) zunächst beibehalten; gleichzeitig wurde die Verwaltung
beauftragt, Gespräche mit freien Trägern zu führen, um ggf. den Bedarf für eine
Neuregelung zu eruieren.
Bis Sommer 2014 wurden entsprechende Gespräche durch die beteiligten
Referate II und IV geführt. Als Ergebnis wird von der Verwaltung eine
Erhöhung des Baukostenzuschusses bei den anstehenden Generalsanierungen auf 80
% der zuweisungsfähigen Kosten befürwortet (bisher zwei Drittel). Dies gilt
analog für Ersatzneubauten mit bereits bestehendem Betreuungsangebot. Die
Förderung für Neu- und Erweiterungsbauten soll hingegen (weiterhin) auf zwei
Drittel der zuweisungsfähigen Kosten festgelegt werden. Darüber hinaus werden
keine weiteren Überhangkosten (das sind die nicht zuweisungsfähigen Kosten) als
freiwillige Leistung bezuschusst. Dies ist durch die strengen Vorgaben der
Regierung von Mittelfranken hinsichtlich der Gewährung freiwilliger Leistungen
begründet, die wiederum Ausfluss der weiterhin kritischen Finanzlage der Stadt
sind.
Folgende Überlegungen liegen diesem Entscheidungsvorschlag zugrunde:
Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass der zu leistende
Eigenanteil von einem Drittel der zuweisungsfähigen Kosten sowie die Differenz
zwischen zuweisungsfähigen Kosten und Gesamtkosten einer Maßnahme für die
Träger immer eine hohe finanzielle Belastung und Her-ausforderung darstellen.
Deswegen wurde in der Vergangenheit von den Trägern immer wie-der gefordert,
dass sich die Stadt Fürth durch eine höhere Förderung beteiligt, da in der
Regel keine weiteren Alternativen für die Refinanzierung dieser Kosten für
freie Träger existieren.
Dies
auch vor dem Hintergrund, dass es der Stadt Fürth nur durch die Unterstützung
der freien Träger möglich war, das angestrebte Ziel von einer ca. 40 %igen
Versorgungsquote im Krippenbereich zu erreichen. In diesem Zeitraum wurden
deshalb notwendige Generalsanierungen bestehender Kindertageseinrichtungen z.T.
zurückgestellt.
So verständlich der Wunsch der freien Träger auf der einen Seite ist;
auf der anderen Seite befindet sich die
Stadt Fürth weiterhin in einer kritischen Finanzlage. Die Stadt Fürth stößt bei
der Gewährleistung der Kinderbetreuung - trotz verbesserter Zuschussleistung
des Freistaats und dem anerkennenswerten Einsatz freier Träger in Fürth - klar
an die Grenzen Ihrer finanziellen Belastbarkeit. So stiegen die Aufwendungen
der Stadt Fürth für den Betrieb und Unterhalt sowohl der eigenen als auch der
Kindertagesstätten freier Träger von ca. 8,9 Mio. € im Jahr 2008 auf ca.
15,8 Mio. € im Jahr 2015 (= Nettogröße, d.h. nach Abzug der Einnahmen).
Das Finanzreferat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass neben den hohen
laufenden Kosten für den Betrieb der vorhandenen Einrichtungen in den nächsten
Jahren u.a. umfangreiche Kosten für den Erhalt von Schulen und der Sanierung
von Brücken etc. anfallen werden (in der aktuellen Mittelfristigen
Finanzplanung sind hier Mittel von ca. 36,0 Mio. € veranschlagt). Zudem
verbietet die der Stadt Fürth erfreulicherweise gewährte Stabilisierungshilfe
(jeweils 4 Mio. € in 2013 und 2014) das Eingehen weiterer freiwilliger
Leistungen. Als Folge dessen hat das Finanzreferat deutlich gemacht, dass in
keinem Falle künftige Neubauvorhaben und
Generalsanierungen mit dem erhöhten Fördersatz von 80 % oder gar 100 %
gefördert werden können. Dem war bei der Erstellung einer tragfähigen
Neuregelung Rechnung zu tragen.
Aufgrund der erreichten Versorgungsquoten bei Krippen, Kindergärten und
Horten in der Stadt ist nicht davon auszugehen, dass in den nächsten
Jahren die Notwendigkeit gegeben ist, in Fürth zahlreiche
Kindertageseinrichtungen (neu) zu schaffen, in jedem Falle aber stehen aktuell
weniger Neubauten als Generalsanierungen an. Die Sanierung der in die Jahre
gekommenen Einrichtungen (mit 25 Jahren Betriebsdauer und mehr) kann nicht
länger aufgeschoben werden. Die z.T. längst notwendige Generalsanierung von
mindestens 14 Einrichtungen[1]
muss in den nächsten Jahren zwingend vorgenommen werden um das vorhandene
Platzangebot zu erhalten.
Wir schlagen unter Abwägung dieser Gesichtspunkte vor, die
Investitionsförderung zu erhöhen ohne dabei zu viele zusätzliche Risiken für
die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt einzugehen. Durch die Erhöhung des
kommunalen Baukostenzuschusses auf 80 % (nur) bei Generalsanierungen wird die
Gesamtfinanzierung der einzelnen Maßnahmen deutlich erleichtert und ein Anreiz
geschaffen, das vorhandene Eigentum zu erhalten und ggf. auszubauen. Es wird
daher darüber hinaus vorgeschlagen, die 80 % Förderung auch bei Ersatzneubauten
mit bereits bestehendem Betreuungsangebot zu gewähren. Für die erhöhte
Förderung bei Generalsanierungen spricht außerdem, dass davon ausnahmslos freie
Träger, profitieren, die bislang schon die Hauptlast der Kinderbetreuung
in Fürth getragen haben und mit den vielen „alten“ Einrichtungen auch vor den
größten Finanzierungsanforderungen stehen.
Die
Forderung um Beteiligung an Überhangkosten entfällt auch für die Zukunft, da
die 80 %-Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz am besten Rechnung trägt. Alle
Träger erhalten anteilsmäßig die gleiche Förderung und keine weiteren
freiwilligen Leistungen.
Aktuell stehen für Generalsanierungen in der mittelfristigen
Investitionsplanung (MIP) für die Jahre 2015 bis 2018 pro Haushaltsjahr 900.000
€ zur Verfügung. Die Finanzierung der konkreten einzelnen Maßnahme erfolgt
grundsätzlich nach Beratung im Ausschuss für Jugendhilfe und
Jugendangelegenheiten (AJJ) und nach Beschluss des Stadtrats und stets unter
dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
[1] Die Reihenfolge der anstehenden Generalsanierungen ergibt sich aktuell noch aus der Liste, die dem AJJ am 05.10.2011 vorgelegt und von diesem beschlossen wurde: Es sind zunächst die katholischen Einrichtungen St. Nikolaus/Oberfürberg (1), Christkönig (2) in der Leibnizstraße und dann mit dem Kindergarten Frühlingsstraße (alt. dem Ersatzbau St. Matthäus Vach) (3) die erste evangelische Einrichtung anzugehen, gefolgt vom Kindergarten der „Hensoltshöher“ in der Gebhardtstraße.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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nein |
x |
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
nein |
x |
ja |
Hst.
4642.9886 |
Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
x |
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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Richtlinie der Stadt Fürth für die
Investitionskostenförderung von Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet