Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Fürth zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS) vom 08. März 2006 (Stadtzeitung Nr. 6 vom 29. März 2006, Ortsrecht 10-15; Neue Rechtsgrundlagen
Vorlage
BA/011/2015
Art
Beschlussvorlage - SB

Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die diesem Beschluss im Entwurf beigefügte Satzung zu erlassen.


Die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS) der Stadt Fürth vom 08.03.2006 ist u.a. im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bestimmte Teile des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) bei der Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden mit Einschränkungen anwendbar bzw. nicht anwendbar sind.

 

Aufgrund verschiedener Änderungen des GLKrWG und der GLKrWO in den letzten Jahren, treffen die Verweisungen auf die rechtlichen Vorschriften teilweise nicht mehr zu bzw. haben sich verschoben, so dass eine Änderung der Satzung geboten ist.

 

Rechtliche Änderungen, außer der Tatsache, dass künftig beim Bürgerbegehren antragsberechtigt ist, wer sich seit mindestens zwei und nicht mehr drei Monate in der Stadt Fürth mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, haben sich nicht ergeben.

 

Es erfolgten nur kleinere redaktionelle Änderungen und nummerische Änderungen der gesetzlichen Verweise auf das GLKrWG sowie der GLKrWO.

 

Der in der Anlage beigefügte Satzungsentwurf sollte in dieser Form beschlossen werden.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

x

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


  1. Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS)

  2. Satzung der Stadt Fürth zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS) vom 08.03.2006