Der Finanz- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die diesem Beschluss im Entwurf beigefügte Satzung zu erlassen.
Die Satzung zur Durchführung
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS) der Stadt Fürth
vom 08.03.2006 ist u.a. im Wesentlichen darauf abgestellt, dass bestimmte Teile
des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und der Gemeinde- und
Landkreiswahlordnung (GLKrWO) bei der Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden mit Einschränkungen anwendbar bzw. nicht anwendbar sind.
Aufgrund verschiedener
Änderungen des GLKrWG und der GLKrWO in den letzten Jahren, treffen die
Verweisungen auf die rechtlichen Vorschriften teilweise nicht mehr zu bzw.
haben sich verschoben, so dass eine Änderung der Satzung geboten ist.
Rechtliche Änderungen, außer
der Tatsache, dass künftig beim Bürgerbegehren antragsberechtigt ist, wer sich
seit mindestens zwei und nicht mehr drei Monate in der Stadt Fürth mit dem
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aufhält, haben sich nicht ergeben.
Es erfolgten nur kleinere
redaktionelle Änderungen und nummerische Änderungen der gesetzlichen Verweise
auf das GLKrWG sowie der GLKrWO.
Der in der Anlage beigefügte
Satzungsentwurf sollte in dieser Form beschlossen werden.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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x |
nein |
|
ja |
Gesamtkosten |
€ |
|
nein |
|
ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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|
|
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Entwurf der Satzung zur
Neufassung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden (BürgerBegEntschS – BBS)
- Satzung der Stadt Fürth
zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(BürgerBegEntschS – BBS) vom 08.03.2006