Der Umweltausschuss nimmt die Vorlage der Verwaltung zur
Kenntnis.
Zum Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.04.2015 wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die Verwaltung legt die
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung für die im Februar 2015 nördlich der
Melli-Beese-Straße gerodete gewerbliche Baufläche vor.
Für den betroffenen Bereich liegt ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan vor. Die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung hierfür wurde unter Federführung des Stadtplanungsamtes erstellt. Nach Mitteilung des Stadtplanungsamtes ist davon auszugehen, dass alle im BPlan dargestellten Bauflächen und die nicht zum Erhalt vorgesehenen Bäume und Gehölzbestände von der Eingriffsbilanzierung erfasst und somit ausgeglichen sind. Eine weitergehende Erläuterung durch das SpA erfolgt in der Sitzung bzw. wird nachgereicht.
Zu 2.: Wurde auf der Fläche eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt?
Wie auf dem
beigefügten Plan (Kartierergebnisse 2014) ersichtlich ist, wurde die Fläche
artenschutzrechtlich untersucht. Die im Kurzgutachten erforderlichen
Vermeidungsmaßnahmen (wie z.B. Fällzeitraum, Ermittlung der Zahl von
potentiellen Biotopbäumen) wurden ergriffen. Der betroffene Bereich ist
aufgrund der Habitatausstattung potentieller Lebensraum der
Zauneidechse. Es liegen aber keine Beobachtungen oder sonstigen Erkenntnisse zum
Vorkommen von Zauneidechsen im genannten Bereich vor. Eine Tötung einzelner
überwinternder Tiere bei der Baufeldfreimachung konnte nicht vollkommen
ausgeschlossen werden, deswegen wurde durch den Vorhabensträger eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gem. § 45 BNatSchG bei der Regierung von Mittelfranken
beantragt.
Sind im Golfpark Atzenhof bei weiteren
Flächen mit Baumbestand Eingriffe vorgesehen?
Derzeit wird der
Abbruch der Gebäude auf der im Plan (Kartierergebnisse 2014) mit E bezeichneten
Fläche vorbereitet. Gemäß Bebauungsplan sind nur die Bäume entlang der Gustav-
Weißkopf-Straße zum Erhalt vorgesehen. Für den Bereich wurde ebenfalls ein artenschutzrechtrechtliches Kurzgutachten
erstellt. Durch entsprechende Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen können
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgeschlossen werden. Lediglich bei
der Zauneidechse kann die Beeinträchtigung einzelner Winterquartiere und damit
einzelner überwinternder Tiere nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Deswegen
ist auch hier eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 BNatSchG
notwendig.
Zu 3. Wo wurde bzw.
wird der Ausgleich geschaffen?
Das Ökokonto wird durch das Stadtplanungsamt verwaltet, deswegen wurde auch diese Frage an das Stadtplanungsamt weitergeleitet. Auch hier erfolgt die Beantwortung in der Sitzung bzw. wird nachgereicht.
Finanzierung:
Finanzielle
Auswirkungen |
jährliche
Folgelasten |
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X |
nein |
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ja |
Gesamtkosten |
€ |
X |
nein |
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ja |
€ |
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Veranschlagung
im Haushalt |
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X |
nein |
|
ja |
Hst.
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Budget-Nr. |
im |
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Vwhh |
|
Vmhh |
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wenn
nein, Deckungsvorschlag: |
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- Kartierergebnisse 2014
- Vorgaben Bebauungsplan (BPlan) im Bereich B
- Legende BPlan
- Vorgaben BPlan im Bereich E