Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h in Burgfarrnbach - Würzburger Straße, Hintere Straße (Nachts)
Vorlage
SVA/066/2015
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 


Die CSU-Fraktion beantragt den Prüfungsauftrag an die Verwaltung, ob es möglich ist, in den Nachtstunden eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die Würzburger Straße im Ortskern von Burgfarrnbach sowie für die Hintere Straße einzurichten.

Die Würzburger Straße in Burgfarrnbach ist als Kreisstraße gewidmet. Bei der Hintere Straße handelt es sich um eine weitere Hauptverkehrsstraße mit Bündelungsfunktion des innerörtlichen Verkehrs. Beide Straßen erschließen bzw. führen zu  Gewerbegebieten (Fa. BRUDER in der Bernbacher Straße bzw. Gewerbegebiet Siegelsdorfer Straße).

Rechtsgrundlage für Straßenverkehrsbehörden zu Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen ist § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach dürfen Verkehrszeichen  nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits in der Vergangenheit aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung verwiesen. Die Anordnung wurde durch die Regierung von Mittelfranken wieder aufgehoben. An der Rechtslage hat sich bis heute nichts verändert.

Im Antrag der CSU wird nun die Prüfung verlangt, ob nicht in den Nachtstunden zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm die Geschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, wonach Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen auch zum Schutz der Wohnbevölkerung beschränken können.

Die Straßenverkehrsbehörden beachten bei der Abwägung die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV).

Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel am Immissionsort in der Zeit von 22-06 Uhr  60 dB(A) im allg. Wohngebiet (Hintere Straße) bzw. 62 dB(A) im Kern-, Dorf- oder Mischgebiet (Würzburger Straße) überschreitet (Nr. 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV). 

Die Berechnung für die Hintere Straße ergab, dass die Grenzwerte gerade noch im Rahmen des Zulässigen liegen. Aspekte der Sicherheit können bei der Abwägung nicht zugunsten einer Geschwindigkeitsbegrenzung herangezogen werden. Die Hintere Straße ist in einem gut ausgebauten Zustand mit ausreichend breiten Gehwegen. Teilweise sind Parkbuchten angelegt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung in der Hintere Straße auf 30 km/h zum Schutz der Bevölkerung vor Straßenverkehrslärm ist somit nicht möglich.

Für den Streckenabschnitt Würzburger Straße ergab die Auswertung eine Überschreitung der Grenzwerte (Tag 4,9 dB (A)/Nacht 5,0 dB(A)). Die hohen Werte sind mit der Nähe der Wohnbebauung zur Fahrbahn und dem schlechten Fahrbahnzustand zwischen Kapellenplatz und Regelsbacher Straße zu erklären. 

Auch für den Bereich Würzburger Straße wurde durch die Straßenverkehrsbehörde eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Einzelmaßnahme zur Lärmreduzierung vorgenommen. Die Länge der noch nicht ausgebauten Strecke zwischen Bernbacher Straße und Regelsbacher Straße beträgt lediglich ca. 160 m.  Hinzu kommt, dass bei den Hausanwesen 491-497 die Gehwegbreite ca. 50 cm beträgt. Eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit hat in dieser schmalen Stelle unmittelbare positive Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Aufgrund der kurzen Strecke sind keine spürbaren negativen Auswirkungen auf andere Straße zu erwarten.

Ähnliche räumliche Verhältnisse befinden sich stadteinwärts in Höhe der Anwesen HNr. 487-481. Zwischen Schloßhof und Kindergarten ist die Würzburger Straße noch nicht neu ausgebaut.

Deshalb hat die Straßenverkehrsbehörde auch diesen Bereich in die Überprüfung mit einbezogen. Die o. g. Feststellungen für den Lärmschutz gelten auch für den Bereich zwischen Regelsbacher Straße und HNr. 439. Der Abschnitt t i. H. Gasthof Krone mit erneuertem Fahrbahnbelag ist zu vernachlässigen, da eine gesonderte Regelung für ein kurzes Stück von ca. 100 m nicht darstellbar wäre. Positiv wirkt sich eine Geschwindigkeitsbegrenzung für den angrenzenden Kindergarten aus (als Hauptargument kann jedoch der Kindergarten (noch) nicht dienen, da Kinder gewöhnlich von Eltern gebracht bzw. abgeholt werden).

Bei geringeren Geschwindigkeiten reduzieren sich die Bewegungsspielräume der Fahrzeuge und auch die seitlichen Sicherheitsräume. Auf Grund der vorhandenen Bebauung können auch nach einem Umbau keine ausreichend breiten Fahrbahn- und Seitenräume durchgängig angeboten werden, so dass die Beschränkung ggf. auch zukünftig wirksam bleiben wird.

Aus Sicht des Ordnungsamtes kommt es nach den Berechnungen des LfU zur Umgebungslärmkartierung (Berechnung nach VBUS) ebenfalls im Bereich Würzburger Straße in Burgfarrnbach zu erheblichen Lärmbelästigungen. Ob in diesem Bereich im Rahmen der anstehenden Lärmaktionsplanung der Stadt Fürth zeitnah Maßnahmen zur Lärmminderung vorgenommen werden sollen, ist noch nicht festgelegt und bedürfte letztendlich der Zustimmung des Stadtrates.

Insgesamt beträgt die Länge des Streckenverbotes ca. 450 m. Eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit für diesen Streckenabschnitt auf 30 km/h würde einen Zeitmehrbedarf von max. 22 Sekunden betragen, wenn man von einer durchgehenden gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h ausgeht. Im Hinblick auf den zu erwartenden Sicherheitsgewinn ist der "Zeitverlust" eines Verkehrsteilnehmers als Argument gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung zu vernachlässigen.

Zwar hat die Würzburger Straße als Kreisstraße auch Verbindungsfunktion für Nachbargemeinden.  Mit der Südwesttangente steht jedoch eine überwiegend anbaufreie Umgehungsstraße zur Verfügung.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird zu einer Lärmreduzierung von ca. 3 db (A) führen und somit für die Straßenanlieger zu einer hörbaren Verbesserung des Wohnumfeldes beitragen.

In der Gesamtschau stellt die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in der Würzburger Straße eine schlüssige Regelung dar.

Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen sollen nicht losgelöst von baulichen oder planerischen Lärmschutzmaßnahmen angeordnet werden. Sie sollen kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche oder andere Maßnahmen sein, sondern in ein Konzept zur Lärmbekämpfung eingebunden werden, das die zuständigen Stellen erarbeiten.

Wie in der Abwägung bereits dargestellt, werden aufgrund der Straßenbreite auch künftig die Sicherheitsräume reduziert bleiben müssen. Diesbezüglich werden auch nach einem Straßenausbau Gründe vorliegen, zum Schutz der Anwohner vor Lärm in Verbindung mit Gründen der Sicherheit die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu reduzieren.

Die Straßenverkehrsbehörde wird in den nächsten Tagen eine Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h für die Würzburger Straße zwischen HNr. 439 und Bernbacher Straße in beiden Richtungen anordnen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

 

nein

X

ja

Gesamtkosten

2500 €

X

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

X

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

X

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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