Betreff
Zebrastreifen beim Hornschuchcenter
Vorlage
SVA/068/2015
Art
Beschlussvorlage - AB

Vom Bericht der Verwaltung wird Kenntnis genommen.

 


Der Antrag wurde bereits in den vergangenen Jahren wiederholt im Verkehrsausschuss behandelt. Auch wenn zwischenzeitlich das Einkaufszentrum an der Gabelsbergerstraße modernisiert wurde, hat sich an den rechtlichen Rahmenbedingungen keinerlei Änderung ergeben. Im Wesentlichen werden daher die Vorlagen zu dem Verkehrsausschüssen vom 06.11.2006 und 21.01.2008 wiederholt.

 

Beantragt wurde seinerzeit die Prüfung eines Fußgängerüberweges in der Gabelsbergerstraße zwischen Parkplatz Königswarterstraße und Marktkauf. Die Verwaltung erläuterte dem Gremium, dass die Gabelsbergerstraße Teil der Ortsdurchfahrt  B8 Richtung Nürnberg sei. Die in diesem Streckenabschnitt befindlichen Lichtsignalanlagen sind miteinander koordiniert (Grüne Welle). An der Einmündung Gabelsbergerstraße/Gebhardtstraße befindet sich die nächste durch Lichtzeichenanlage gesicherte Überquerungsmöglichkeit (80 m).

Eine Querungshilfe in Form einer Fußgängerschutzinsel wurde im Jahr 1991 in Höhe des Einkaufszentrums installiert. Westlich wurde zur Verbesserung der Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrzeugführer und Fußgänger eine Sperrfläche markiert.

Es wurde die Installation eines Fußgängerüberweges (Zebrastreifen) i. H. der Fußgängerschutzinsel geprüft.

 

 

Fußgängerüberweg:

Bei der Anlage und Ausstattung neuer Fußgängerüberwege sind die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) zu berücksichtigen.

Ein Fußgängerüberweg (FGÜ) an dieser Stelle würde folgender Bestimmung der R-FGÜ 2001 entgegenstehen:

·         Nach Nr. 2.1 Abs. 2 R-FGÜ 2001 dürfen FGÜ auf Straßenabschnitten mit koordinierten Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) nicht angelegt werden.

 

Angesichts dieses K. O.-Kriteriums wurde auf die Überprüfung der örtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen verzichtet.

 

Der Verkehrsausschuss nahm den Bericht zur Kenntnis.

 

Die Stadt Fürth ist als Untere Straßenverkehrsbehörde bei ihren Entscheidungen nicht nur an die Straßenverkehrsordnung gebunden, sondern muss auch die Verwaltungsvorschrift und die Richtlinien und technische Regelwerke dazu berücksichtigen. Auf Strecken mit koordinierten Lichtsignalanlagen ist die Einrichtung unsignalisierter Fußgängerüberwege unzulässig, da durch die Koordinierung häufig Fahrzeugpulks entstehen, die innerhalb eines sog. "Grünbandes" (Zeitspanne, in der die Lichtsignalanlagen in der Hauptrichtung bei Grün passiert werden können) fahren. Die unsignalisierte Unterbrechung des Grünbandes würde sowohl im fließenden Verkehr als auch zwischen querungswilligen Fußgängern und kreuzendem Fahrverkehr zu erheblichen Konflikten führen. Ein Fußgängerüberweg in Höhe Marktkauf könnte daher nur durch eine –weitere- Lichtsignalanlage realisiert werden. Die Straßenverkehrsbehörde kann die Einrichtung einer weiteren Lichtsignalanlage an dieser Stelle nicht empfehlen, da der Abstand zur benachbarten Signalanlage an der Einmündung Gabelsbergerstraße/Gebhardtstraße minimal ist. Der geringfügige Umweg über den signalisierten Übergang ist zumutbar, Verkehrsteilnehner, die den Umweg nicht akzeptieren wollen, können die Gabelsbergerstraße im Schutz des Verkehrsteilers queren, wobei nur eine Fahrtrichtung beobachtet werden muss. Für eine zusätzliche Signalanlage wird kein Bedarf gesehen.

 


Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen

jährliche Folgelasten

 

X

nein

 

ja

Gesamtkosten

     

 

nein

 

ja

     

Veranschlagung im Haushalt

 

 

nein

 

ja

Hst.      

Budget-Nr.      

im

 

Vwhh

 

Vmhh

wenn nein, Deckungsvorschlag:

 


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